23.11.2013 Aufrufe

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Abgrenzung der Restitutionsberechtigung<br />

nach VermG oder EV/VZOG; öffentlichrechtliche<br />

Stiftung; Enteignung, entschädigungslose<br />

Vermögensverschiebung<br />

§ 1 Abs.1 Buchst. a,<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG;<br />

Art. 21, 22 EV;<br />

§ 11 VZOG<br />

Leitsätze des Gerichtes:<br />

1. Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den restitutionsberechtigten Rechtssubjekten<br />

im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages<br />

(wie BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 3 B 165.96 -).<br />

2. Eine die Anwendung des VermG verdrängende Vermögensverschiebung innerhalb des<br />

staatlichen Sektors der DDR setzt voraus, dass der betroffene Vermögenswert bereits<br />

vor seiner Überführung in das Eigentum des Volkes dem staatlich gelenkten Bereich zuzurechnen<br />

war.<br />

3. Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1<br />

Abs. 1 Buchst. a VermG. Ein bewusst (politisch) diskriminierendes Element muss insofern<br />

nicht hinzutreten.<br />

Gericht, Datum und Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 29. März <strong>2006</strong>, Az.: 8 C 19.<strong>04</strong><br />

Tatbestand/Problem:<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der ablehnende Bescheid<br />

des LARoV zu einem Restitutionsantrag einer öffentlich-rechtlichen Stiftung rechtmäßig war.<br />

Der Kläger ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechtes, die seit 1938 Eigentümer<br />

mehrer Grundstücke war, die zu einem ehemaligen Klostergut gehörten. Im Zuge der Säkularisierung<br />

geistlicher Güter im 19. Jahrhundert wurden diese zu einem Fonds zusammengefasst<br />

und durch eine sog. „Klosterkammer“ verwaltet. Die heutige „Klosterkammer“ ist eine<br />

niedersächsische Landesbehörde und fungiert als Stiftungsorgan des Klägers. Im Jahre<br />

1962 wurden sämtliche Grundstücke im Grundbuch auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben.<br />

Mit Urteil vom 18. Mai 20<strong>04</strong> (5 A 524/03 MD) wurde die Klage durch das VG Magdeburg als<br />

unbegründet abgewiesen, da die zum Eigentumsverlust führende Maßnahme sich als eine<br />

Neuordnung von Vermögenswerten im staatlichen Bereich darstelle, die eine Anwendung<br />

des Vermögensgesetzes ausschließe. Der Kläger sei weder Berechtigter im Sinne von § 2<br />

Abs.1 VermG, noch von einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen.<br />

Das BVerwG hat der Revision stattgegeben und das LARoV verpflichtet, die vermögensrechtliche<br />

Berechtigung des Klägers hinsichtlich der beantragten Grundstücke festzustellen.<br />

Der Anwendungsbereich des VermG sei vorliegend gegeben. Unter Hinweis auf seine bisherige<br />

Rechtsprechung führt das BVerwG aus, dass das Vermögensgesetz ausschließlich dazu<br />

diene, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten<br />

Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren. Für die Korrektur von<br />

Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches<br />

seien dagegen die Art. 21 und 22 Einigungsvertrag und das VZOG vorrangig. Die Eigentumsverschiebung<br />

innerhalb des staatlichen Sektors setze allerdings voraus, dass der<br />

Vermögensgegenstand - unmittelbar oder mittelbar - schon vor seiner Überführung in Volkseigentum<br />

dem staatlich gelenkten Bereich zuzuordnen gewesen sei.<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!