Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Abgrenzung der Restitutionsberechtigung<br />
nach VermG oder EV/VZOG; öffentlichrechtliche<br />
Stiftung; Enteignung, entschädigungslose<br />
Vermögensverschiebung<br />
§ 1 Abs.1 Buchst. a,<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG;<br />
Art. 21, 22 EV;<br />
§ 11 VZOG<br />
Leitsätze des Gerichtes:<br />
1. Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den restitutionsberechtigten Rechtssubjekten<br />
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages<br />
(wie BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 3 B 165.96 -).<br />
2. Eine die Anwendung des VermG verdrängende Vermögensverschiebung innerhalb des<br />
staatlichen Sektors der DDR setzt voraus, dass der betroffene Vermögenswert bereits<br />
vor seiner Überführung in das Eigentum des Volkes dem staatlich gelenkten Bereich zuzurechnen<br />
war.<br />
3. Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1<br />
Abs. 1 Buchst. a VermG. Ein bewusst (politisch) diskriminierendes Element muss insofern<br />
nicht hinzutreten.<br />
Gericht, Datum und Az.:<br />
BVerwG, Urteil vom 29. März <strong>2006</strong>, Az.: 8 C 19.<strong>04</strong><br />
Tatbestand/Problem:<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob der ablehnende Bescheid<br />
des LARoV zu einem Restitutionsantrag einer öffentlich-rechtlichen Stiftung rechtmäßig war.<br />
Der Kläger ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechtes, die seit 1938 Eigentümer<br />
mehrer Grundstücke war, die zu einem ehemaligen Klostergut gehörten. Im Zuge der Säkularisierung<br />
geistlicher Güter im 19. Jahrhundert wurden diese zu einem Fonds zusammengefasst<br />
und durch eine sog. „Klosterkammer“ verwaltet. Die heutige „Klosterkammer“ ist eine<br />
niedersächsische Landesbehörde und fungiert als Stiftungsorgan des Klägers. Im Jahre<br />
1962 wurden sämtliche Grundstücke im Grundbuch auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben.<br />
Mit Urteil vom 18. Mai 20<strong>04</strong> (5 A 524/03 MD) wurde die Klage durch das VG Magdeburg als<br />
unbegründet abgewiesen, da die zum Eigentumsverlust führende Maßnahme sich als eine<br />
Neuordnung von Vermögenswerten im staatlichen Bereich darstelle, die eine Anwendung<br />
des Vermögensgesetzes ausschließe. Der Kläger sei weder Berechtigter im Sinne von § 2<br />
Abs.1 VermG, noch von einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen.<br />
Das BVerwG hat der Revision stattgegeben und das LARoV verpflichtet, die vermögensrechtliche<br />
Berechtigung des Klägers hinsichtlich der beantragten Grundstücke festzustellen.<br />
Der Anwendungsbereich des VermG sei vorliegend gegeben. Unter Hinweis auf seine bisherige<br />
Rechtsprechung führt das BVerwG aus, dass das Vermögensgesetz ausschließlich dazu<br />
diene, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten<br />
Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren. Für die Korrektur von<br />
Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches<br />
seien dagegen die Art. 21 und 22 Einigungsvertrag und das VZOG vorrangig. Die Eigentumsverschiebung<br />
innerhalb des staatlichen Sektors setze allerdings voraus, dass der<br />
Vermögensgegenstand - unmittelbar oder mittelbar - schon vor seiner Überführung in Volkseigentum<br />
dem staatlich gelenkten Bereich zuzuordnen gewesen sei.<br />
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