Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Rückgabe-Liste „B“; Enteignungsverbot; besatzungshoheitlicher<br />
Zurechnungszusammenhang<br />
§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />
Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />
Es kommt allein auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, ob die Aufnahme eines Eigentümers<br />
in die von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Liste „B“ über die Rückgabe<br />
von Vermögenswerten und die zeitlich nach der Bestätigung der Liste durch deutsche Stellen<br />
vorgenommene Enteignung ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang<br />
unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.<br />
Gericht, Datum und Az.:<br />
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005, Az.: 8 B 40.05<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Das BVerwG hat mit seinem oben genannten Beschluss die Entscheidung des VG Potsdam<br />
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Januar 2005 aufgehoben.<br />
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO<br />
zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, die mit der Divergenzrüge<br />
konkludent geltend gemacht ist.<br />
Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit bieten, zur Frage Stellung zu nehmen,<br />
unter welchen Umständen die Aufnahme in eine von der sowjetischen Besatzungsmacht<br />
bestätigte Liste „B“ ausnahmsweise kein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang<br />
unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.<br />
Anmerkungen:<br />
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C<br />
28.05. fortgeführt.<br />
Mitgeteilt von Klaus Ebell<br />
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