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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Rückgabe-Liste „B“; Enteignungsverbot; besatzungshoheitlicher<br />

Zurechnungszusammenhang<br />

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

Es kommt allein auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, ob die Aufnahme eines Eigentümers<br />

in die von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Liste „B“ über die Rückgabe<br />

von Vermögenswerten und die zeitlich nach der Bestätigung der Liste durch deutsche Stellen<br />

vorgenommene Enteignung ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang<br />

unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.<br />

Gericht, Datum und Az.:<br />

BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005, Az.: 8 B 40.05<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Das BVerwG hat mit seinem oben genannten Beschluss die Entscheidung des VG Potsdam<br />

über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Januar 2005 aufgehoben.<br />

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO<br />

zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, die mit der Divergenzrüge<br />

konkludent geltend gemacht ist.<br />

Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit bieten, zur Frage Stellung zu nehmen,<br />

unter welchen Umständen die Aufnahme in eine von der sowjetischen Besatzungsmacht<br />

bestätigte Liste „B“ ausnahmsweise kein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang<br />

unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.<br />

Anmerkungen:<br />

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C<br />

28.05. fortgeführt.<br />

Mitgeteilt von Klaus Ebell<br />

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