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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Eine unmittelbare Anwendung sei bereits angesichts des eindeutigen Wortlauts des VermG<br />

als den zivilrechtlichen Vorschriften vorgehenden Fachgesetzes ausgeschlossen. Das<br />

VermG sehe es als selbstverständlich an, dass der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG zur<br />

Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche befugt sei. Dies habe bereits gemäß § 2<br />

Abs. 1 Satz 1 AnmVO gegolten.<br />

Da der Restitutionsanspruch erst in der Person der Rechtsnachfolgerin der verstorbenen<br />

Geschädigten entstanden sei, die Enteignung jedoch dinglich wirksam und mithin der Vermögenswert<br />

bereits vor dem Erbfall aus dem Vermögen der Erblasserin ausgeschieden sei,<br />

habe der Restitutionsanspruch zu keiner Zeit Bestandteil des hier fraglichen Nachlasses<br />

gewesen sein können. Vielmehr sehe auch das VermG in § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Fall VermG<br />

die Rechtsnachfolgerin selbst als Berechtigte an.<br />

Die entsprechende Anwendung der BGB-Vorschriften über die Testamentsvollstreckung<br />

scheitere demgegenüber am Fehlen einer auszufüllenden unplanmäßigen Regelungslücke.<br />

Die analoge Anwendung dieser Vorschriften wurde vom BVerwG in der o. g. Entscheidung<br />

nur <strong>für</strong> den umgekehrten Fall be<strong>für</strong>wortet, wenn der Testamentsvollstrecker anstelle der<br />

Rechtsnachfolger die Anmeldung nach dem VermG vorgenommen hatte. Der Testamentsvollstrecker<br />

finde in der Aufzählung der Berechtigten nach § 2 Abs. 1 VermG keine Erwähnung.<br />

Nur insofern und auch nur in dieser Richtung habe eine Regelungslücke bestanden.<br />

Die Anmeldung durch den Berechtigten selbst werde indes bereits vom VermG bestimmt, es<br />

fehle daher an einer entsprechenden Regelungslücke.<br />

Auch im Übrigen wären die Bescheide insoweit rechtswidrig, als eine verfristete Antragstellung<br />

aufgrund unrichtiger Grundstücksbezeichnungen angenommen wurde.<br />

Richtigerweise sei die falsche Bezeichnung der Vermögenswerte immer dann unschädlich,<br />

wenn durch die Bezugnahme auf den namentlich Berechtigten eine zweifelsfreie Zuordnung<br />

möglich sei. Durch Auslegung des Antrags hätte trotz falscher Angabe der Hausnummern im<br />

vorliegenden Einzelfall angesichts der korrekten Benennung der Straße, des Ortes, der Alt-<br />

Berechtigten, sowie weiterer Indizien eine eindeutige Vermögenszuordnung vorgenommen<br />

werden können.<br />

Anmerkungen:<br />

Erneut hatte sich das BVerwG mit der Frage der Antragsbefugnis im Zusammenhang mit<br />

angeordneter Testamentsvollstreckung durch einen vor dem In-Kraft-Treten des VermG am<br />

29. September 1990 verstorbenen Alt-Berechtigten zu befassen.<br />

Während es in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 (7 C 63.02) noch auf eine wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise zurückgreifen musste, um eine analoge Anwendung von § 2<strong>04</strong>1 Satz 2<br />

BGB (dingliche Surrogation) zu rechtfertigen, war ein solcher Rekurs im vorliegenden Fall zu<br />

Recht nicht notwendig.<br />

Allerdings bestand die Notwendigkeit <strong>für</strong> eine Klarstellung der in o. g. Urteil des BVerwG<br />

dargelegten Rechtsauffassung, da das VG die Behandlung des Restitutionsanspruchs „wie<br />

eine Nachlassforderung“ dahingehend missverstanden hatte, dass nunmehr uneingeschränkt<br />

auch alle erbrechtlichen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung und die<br />

damit einhergehende Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben Anwendung fänden.<br />

Dem ist das BVerwG zu Recht entgegengetreten.<br />

Die Rechtsnachfolger sind selbst unmittelbar Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1<br />

VermG. Da der Restitutionsanspruch auch nach Auffassung des BVerwG an sich keine<br />

Nachlassforderung, sondern originär in der Person des Rechtsnachfolgers entstanden ist,<br />

unterlag der Anspruch unmittelbar auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.<br />

Für Analogien bestand kein Bedürfnis. Es war auch weder vom BVerwG beabsichtigt,<br />

noch wäre es rechtlich zulässig gewesen, eine generelle Beschränkung der<br />

Antragsbefugnis der Berechtigten durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts über die Testamentsvollstreckung herbeizuführen.<br />

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