Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Vermögenswert; schuldrechtliches Nutzungsrecht;<br />
Pachtverhältnis<br />
§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG<br />
Leitsatz des Gerichts:<br />
Schuldrechtliche Nutzungsrechte gehören nicht zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2<br />
Abs. 2 Satz 1 VermG.<br />
Gericht, Datum und Az.:<br />
BVerwG, Beschluss vom 5. April <strong>2006</strong>, Az.: 8 B 22.06<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Der Kläger begehrt eine Entschädigung <strong>für</strong> die Beendigung eines Pachtvertrages über ein<br />
Grundstück, <strong>für</strong> die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude (Wochenendhaus und<br />
Bootshaus) sowie <strong>für</strong> diverse Boote.<br />
Das vorgenannte Grundstück befand sich seit 1955 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger<br />
Rat der Gemeinde G. 1967 schloss der Kläger mit dem Rat der Gemeinde einen Pachtvertrag<br />
<strong>für</strong> die Dauer von 10 Jahren ab. Dieser sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, falls<br />
der Pachtvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Durch einen Sachverständigen<br />
wurde im September 1969 <strong>für</strong> das Wochenendhaus, die sonstigen zu diesem<br />
Zeitpunkt auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen sowie <strong>für</strong> den Aufwuchs ein<br />
Sachwert in Höhe von 20.200,00 M ermittelt.<br />
1978 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf den organisationseigenen Betrieb...“ (folgend<br />
Betrieb). Zunächst fanden Gespräche zur Beendigung des Pachtverhältnisses und Bereitstellung<br />
eines Ersatzgrundstücks statt. Mit Schreiben vom Februar 1981 kündigte der Betrieb<br />
den Pachtvertrag zum 31. Oktober 1981 wegen dringendem Eigenbedarf. Es sei beabsichtigt,<br />
ein Erholungsheim zu errichten. Durch Urteil des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 6.<br />
April 1982 wurde das Nutzungsverhältnis aufgehoben und der Kläger verurteilt, das Grundstück<br />
einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen herauszugeben.<br />
Aufgrund der eingelegten Berufung gegen dieses Urteil schlossen der Kläger und der Betrieb<br />
zu Protokoll des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder einen Vergleich ab. In diesem Vergleich verpflichtete<br />
sich der Kläger, das Grundstück bis zum 31. Dezember 1982 zu räumen. Für die<br />
Baulichkeiten und Außenanlagen sollte eine Entschädigung auf der Grundlage eines durch<br />
den Kläger in Auftrag zu gebendes Wertgutachten gewährt werden.<br />
Die Einwendungen des Klägers gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wegen Räumung des<br />
Grundstücks wurden mit Beschluss des Kreisgerichts vom 28. August 1984 zurückgewiesen,<br />
da aus der Einigung nicht hervorgehe, dass der Kläger das Grundstück bis zur Verfügungstellung<br />
eines Ersatzgrundstücks weiter nutzen könne. Die hiergegen eingelegte Beschwerde<br />
des Klägers wurde abgewiesen.<br />
Das Grundstück wurde danach zwangsgeräumt und in diesem Zusammenhang u. a. das<br />
Wochenendhaus und das Bootshaus abgerissen. Mit Schreiben vom Mai 1988 bot der Betrieb<br />
die Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 30.000,00 M an.<br />
Mit Schreiben vom August 1962/November 1992 beantragte der Kläger eine Entschädigung<br />
<strong>für</strong> den Verlust seiner Vermögenswerte. Er trug vor, dass er das Grundstück in mühseliger<br />
Kleinarbeit aufgebaut habe und die gepflegten Rabatten und Kulturen einer Sportstätte hät-<br />
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