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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Vermögenswert; schuldrechtliches Nutzungsrecht;<br />

Pachtverhältnis<br />

§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

Schuldrechtliche Nutzungsrechte gehören nicht zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2<br />

Abs. 2 Satz 1 VermG.<br />

Gericht, Datum und Az.:<br />

BVerwG, Beschluss vom 5. April <strong>2006</strong>, Az.: 8 B 22.06<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Der Kläger begehrt eine Entschädigung <strong>für</strong> die Beendigung eines Pachtvertrages über ein<br />

Grundstück, <strong>für</strong> die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude (Wochenendhaus und<br />

Bootshaus) sowie <strong>für</strong> diverse Boote.<br />

Das vorgenannte Grundstück befand sich seit 1955 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger<br />

Rat der Gemeinde G. 1967 schloss der Kläger mit dem Rat der Gemeinde einen Pachtvertrag<br />

<strong>für</strong> die Dauer von 10 Jahren ab. Dieser sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, falls<br />

der Pachtvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Durch einen Sachverständigen<br />

wurde im September 1969 <strong>für</strong> das Wochenendhaus, die sonstigen zu diesem<br />

Zeitpunkt auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen sowie <strong>für</strong> den Aufwuchs ein<br />

Sachwert in Höhe von 20.200,00 M ermittelt.<br />

1978 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf den organisationseigenen Betrieb...“ (folgend<br />

Betrieb). Zunächst fanden Gespräche zur Beendigung des Pachtverhältnisses und Bereitstellung<br />

eines Ersatzgrundstücks statt. Mit Schreiben vom Februar 1981 kündigte der Betrieb<br />

den Pachtvertrag zum 31. Oktober 1981 wegen dringendem Eigenbedarf. Es sei beabsichtigt,<br />

ein Erholungsheim zu errichten. Durch Urteil des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 6.<br />

April 1982 wurde das Nutzungsverhältnis aufgehoben und der Kläger verurteilt, das Grundstück<br />

einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen herauszugeben.<br />

Aufgrund der eingelegten Berufung gegen dieses Urteil schlossen der Kläger und der Betrieb<br />

zu Protokoll des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder einen Vergleich ab. In diesem Vergleich verpflichtete<br />

sich der Kläger, das Grundstück bis zum 31. Dezember 1982 zu räumen. Für die<br />

Baulichkeiten und Außenanlagen sollte eine Entschädigung auf der Grundlage eines durch<br />

den Kläger in Auftrag zu gebendes Wertgutachten gewährt werden.<br />

Die Einwendungen des Klägers gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wegen Räumung des<br />

Grundstücks wurden mit Beschluss des Kreisgerichts vom 28. August 1984 zurückgewiesen,<br />

da aus der Einigung nicht hervorgehe, dass der Kläger das Grundstück bis zur Verfügungstellung<br />

eines Ersatzgrundstücks weiter nutzen könne. Die hiergegen eingelegte Beschwerde<br />

des Klägers wurde abgewiesen.<br />

Das Grundstück wurde danach zwangsgeräumt und in diesem Zusammenhang u. a. das<br />

Wochenendhaus und das Bootshaus abgerissen. Mit Schreiben vom Mai 1988 bot der Betrieb<br />

die Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 30.000,00 M an.<br />

Mit Schreiben vom August 1962/November 1992 beantragte der Kläger eine Entschädigung<br />

<strong>für</strong> den Verlust seiner Vermögenswerte. Er trug vor, dass er das Grundstück in mühseliger<br />

Kleinarbeit aufgebaut habe und die gepflegten Rabatten und Kulturen einer Sportstätte hät-<br />

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