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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Wertausgleich; Kostennachweis; Sachverständigengutachten;<br />

Rücknahme; Ermessen;<br />

Reduzierung des Ermessens; offensichtliche<br />

Unrichtigkeit; Selbstbindung der Verwaltung;<br />

Unzumutbarkeit der Folgen eines rechtswidrigen<br />

Verwaltungsaktes; Wiederaufgreifen<br />

des Verfahrens<br />

§ 7 Abs. 1 VermG;<br />

§ 48,<br />

§ 51 VwVfG<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

Zur Frage der Verpflichtung eines Vermögensamtes, einen bestandskräftigen Restitutionsbescheid<br />

wegen dessen Fehlerhaftigkeit zurückzunehmen.<br />

Gericht, Datum und Az.:<br />

VG Greifswald, Urteil vom 29. April 2005, Az: 6 A 359/05<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Festsetzung eines Wertausgleiches, der im Rahmen<br />

eines vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens zu Gunsten des Entschädigungsfonds<br />

festgesetzt wurde.<br />

Den Klägerinnen wurde dabei ein Grundstück zu Miteigentum zurückübereignet, welches im<br />

Anschluss an die Schädigung (§ 1 Abs. 2 VermG) und den Übergang in Volkseigentum im<br />

Jahre 1979 mit einem Ärztehaus bebaut worden war.<br />

Zur Bestimmung der Höhe der zur Bebauung aufgewendeten Kosten wurde ein Sachverständigengutachten<br />

erstellt, das den Kostenaufwand mit 232.000,00 DM bezifferte.<br />

Der gegen die Höhe der Wertausgleichsfestsetzung eingelegte Widerspruch wurde durch die<br />

Klägerinnen, nachdem diese sich mit der Verfügungsberechtigten, die ebenfalls gegen den<br />

Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, auf die Zahlung von 75.000,00 DM einigten, zurückgenommen.<br />

Der Bescheid wurde bestandskräftig.<br />

Die Klägerinnen begehrten nunmehr dennoch eine Reduzierung der Wertausgleichsfestsetzung<br />

und beriefen sich dabei auf die vermeintlich fehlerhafte Schätzung des Kostenaufwands<br />

durch den Sachverständigen. Dieser habe die vormaligen Rechnungsbeträge auf der<br />

Grundlage eines DM-Betrages ermittelt, obwohl die Baumaßnahmen innerhalb der Existenz<br />

der damaligen DDR durchgeführt wurden. Somit hätte allenfalls ein Wertausgleich in Höhe<br />

von 116.000,00 DM festgesetzt werden dürfen. Im Übrigen hielten die Klägerinnen lediglich<br />

einen Kostenaufwand in Höhe von 105.000,00 DM <strong>für</strong> gerechtfertigt.<br />

Das LARoV teilte den Klägerinnen jedoch mit, dass eine Rücknahme der Wertausgleichsfestsetzung<br />

nicht in Betracht komme, da nicht offensichtlich feststehe, dass die gutachterliche<br />

Schätzung fehlerhaft sei. Zum einen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit nur nach<br />

erneuter Prüfung durch den Gutachter möglich, zum anderen stehe die festgestellte Summe<br />

in DM in keinem Missverhältnis zu den sich aus den Unterlagen ergebenden Umbaukosten<br />

in<br />

M-DDR, da nur ein Teil der Kosten mit Rechnungen habe belegt werden können. Der übrige<br />

Kostenaufwand beziehe sich auf Leistungen, die in Feierabend- und Wochenendarbeiten<br />

erbracht worden seien.<br />

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