Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Wertausgleich; Kostennachweis; Sachverständigengutachten;<br />
Rücknahme; Ermessen;<br />
Reduzierung des Ermessens; offensichtliche<br />
Unrichtigkeit; Selbstbindung der Verwaltung;<br />
Unzumutbarkeit der Folgen eines rechtswidrigen<br />
Verwaltungsaktes; Wiederaufgreifen<br />
des Verfahrens<br />
§ 7 Abs. 1 VermG;<br />
§ 48,<br />
§ 51 VwVfG<br />
Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />
Zur Frage der Verpflichtung eines Vermögensamtes, einen bestandskräftigen Restitutionsbescheid<br />
wegen dessen Fehlerhaftigkeit zurückzunehmen.<br />
Gericht, Datum und Az.:<br />
VG Greifswald, Urteil vom 29. April 2005, Az: 6 A 359/05<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Festsetzung eines Wertausgleiches, der im Rahmen<br />
eines vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens zu Gunsten des Entschädigungsfonds<br />
festgesetzt wurde.<br />
Den Klägerinnen wurde dabei ein Grundstück zu Miteigentum zurückübereignet, welches im<br />
Anschluss an die Schädigung (§ 1 Abs. 2 VermG) und den Übergang in Volkseigentum im<br />
Jahre 1979 mit einem Ärztehaus bebaut worden war.<br />
Zur Bestimmung der Höhe der zur Bebauung aufgewendeten Kosten wurde ein Sachverständigengutachten<br />
erstellt, das den Kostenaufwand mit 232.000,00 DM bezifferte.<br />
Der gegen die Höhe der Wertausgleichsfestsetzung eingelegte Widerspruch wurde durch die<br />
Klägerinnen, nachdem diese sich mit der Verfügungsberechtigten, die ebenfalls gegen den<br />
Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, auf die Zahlung von 75.000,00 DM einigten, zurückgenommen.<br />
Der Bescheid wurde bestandskräftig.<br />
Die Klägerinnen begehrten nunmehr dennoch eine Reduzierung der Wertausgleichsfestsetzung<br />
und beriefen sich dabei auf die vermeintlich fehlerhafte Schätzung des Kostenaufwands<br />
durch den Sachverständigen. Dieser habe die vormaligen Rechnungsbeträge auf der<br />
Grundlage eines DM-Betrages ermittelt, obwohl die Baumaßnahmen innerhalb der Existenz<br />
der damaligen DDR durchgeführt wurden. Somit hätte allenfalls ein Wertausgleich in Höhe<br />
von 116.000,00 DM festgesetzt werden dürfen. Im Übrigen hielten die Klägerinnen lediglich<br />
einen Kostenaufwand in Höhe von 105.000,00 DM <strong>für</strong> gerechtfertigt.<br />
Das LARoV teilte den Klägerinnen jedoch mit, dass eine Rücknahme der Wertausgleichsfestsetzung<br />
nicht in Betracht komme, da nicht offensichtlich feststehe, dass die gutachterliche<br />
Schätzung fehlerhaft sei. Zum einen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit nur nach<br />
erneuter Prüfung durch den Gutachter möglich, zum anderen stehe die festgestellte Summe<br />
in DM in keinem Missverhältnis zu den sich aus den Unterlagen ergebenden Umbaukosten<br />
in<br />
M-DDR, da nur ein Teil der Kosten mit Rechnungen habe belegt werden können. Der übrige<br />
Kostenaufwand beziehe sich auf Leistungen, die in Feierabend- und Wochenendarbeiten<br />
erbracht worden seien.<br />
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