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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Ob die von der Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum<br />

Schädigungstatbestand erhobene Divergenzrüge und die Verfahrensrüge begründet sind,<br />

bedurfte keiner Entscheidung. Denn diese Rügen bezogen sich ebenfalls (nur) auf Fragen im<br />

Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Pachtverhältnisses und vermögen daher<br />

schon wegen der selbständig tragenden Begründung, dass das Pachtverhältnis kein Vermögenswert<br />

im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.<br />

Zu den weiteren mit der Klage geltend gemachten Vermögenswerten enthielt die Beschwerdebegründung<br />

keine Ausführungen. Insbesondere bezog sich die Verfahrensrüge der mangelhaften<br />

Sachverhaltsaufklärung nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum<br />

Abriss der Gebäude und zum Verlust der Boote. Soweit es die in der Beschwerdebegründung<br />

angesprochene Vorenthaltung einer Entschädigung betraf, hatte bereits das Verwaltungsgericht<br />

darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch nicht Streitgegenstand<br />

des vorliegenden Verfahrens ist. Davon abgesehen machte der Kläger die Nichterfüllung<br />

einer mit dem Vertragspartner des Pachtvertrages vereinbarten Entschädigung geltend.<br />

Insoweit kämen allenfalls zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, nicht aber die Wiedergutmachung<br />

staatlichen Unrechts nach dem Vermögensgesetz.<br />

Der Beschluss ist in juris zitiert.<br />

Anmerkungen:<br />

In seinem Beschluss stellt das Bundesverwatungsgericht nochmals klar, dass schuldrechtliche<br />

Nutzungsrechte nicht zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG<br />

gehören. In § 2 Abs. 2 VermG werden die einzelnen vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetz<br />

erfassten Vermögenswerte abschließend aufgezählt (BVerwG, VIZ 1997, 351 f.).<br />

Der Begriff des Vermögenswertes ist im Vermögensgesetz enger gefasst als der von der<br />

Rechtssprechung zum Zivil- und Strafrecht vertretene wirtschaftliche Vermögensbegriff.<br />

Das Vermögensgesetz bezweckt nicht, sämtliche Eingriffe in das Privatvermögen, die nach<br />

dem Recht der DDR vorgenommen wurden, zu korrigieren. Dies folgt daraus, dass das Vermögensgesetz<br />

lediglich der Wiedergutmachung dient, aber keine Schadensersatzansprüche<br />

gewährt.<br />

Mitgeteilt von Ursula Richter<br />

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