Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Ob die von der Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum<br />
Schädigungstatbestand erhobene Divergenzrüge und die Verfahrensrüge begründet sind,<br />
bedurfte keiner Entscheidung. Denn diese Rügen bezogen sich ebenfalls (nur) auf Fragen im<br />
Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Pachtverhältnisses und vermögen daher<br />
schon wegen der selbständig tragenden Begründung, dass das Pachtverhältnis kein Vermögenswert<br />
im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.<br />
Zu den weiteren mit der Klage geltend gemachten Vermögenswerten enthielt die Beschwerdebegründung<br />
keine Ausführungen. Insbesondere bezog sich die Verfahrensrüge der mangelhaften<br />
Sachverhaltsaufklärung nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum<br />
Abriss der Gebäude und zum Verlust der Boote. Soweit es die in der Beschwerdebegründung<br />
angesprochene Vorenthaltung einer Entschädigung betraf, hatte bereits das Verwaltungsgericht<br />
darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsanspruch nicht Streitgegenstand<br />
des vorliegenden Verfahrens ist. Davon abgesehen machte der Kläger die Nichterfüllung<br />
einer mit dem Vertragspartner des Pachtvertrages vereinbarten Entschädigung geltend.<br />
Insoweit kämen allenfalls zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, nicht aber die Wiedergutmachung<br />
staatlichen Unrechts nach dem Vermögensgesetz.<br />
Der Beschluss ist in juris zitiert.<br />
Anmerkungen:<br />
In seinem Beschluss stellt das Bundesverwatungsgericht nochmals klar, dass schuldrechtliche<br />
Nutzungsrechte nicht zu den Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG<br />
gehören. In § 2 Abs. 2 VermG werden die einzelnen vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetz<br />
erfassten Vermögenswerte abschließend aufgezählt (BVerwG, VIZ 1997, 351 f.).<br />
Der Begriff des Vermögenswertes ist im Vermögensgesetz enger gefasst als der von der<br />
Rechtssprechung zum Zivil- und Strafrecht vertretene wirtschaftliche Vermögensbegriff.<br />
Das Vermögensgesetz bezweckt nicht, sämtliche Eingriffe in das Privatvermögen, die nach<br />
dem Recht der DDR vorgenommen wurden, zu korrigieren. Dies folgt daraus, dass das Vermögensgesetz<br />
lediglich der Wiedergutmachung dient, aber keine Schadensersatzansprüche<br />
gewährt.<br />
Mitgeteilt von Ursula Richter<br />
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