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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Belastung der Grund <strong>für</strong> den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose<br />

Enteignung gewesen sei.<br />

Davon sei auch <strong>für</strong> den vorliegenden Fall auszugehen.<br />

Die entschädigungslose Enteignung habe auf Paul J. und nicht auf seinen im Sinne von § 1<br />

Abs. 4 AusglLeistG unbelasteten Sohn abgezielt. Damit sei auch Paul J. in die Prüfung von<br />

Ausschlussgründen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen. Diese Überprüfung ergebe,<br />

dass er dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe.<br />

Die entschädigungslose Enteignung war gegen den Sohn gerichtet. Er war der durch die<br />

Enteignung unmittelbar Geschädigte. Von der Frage, gegen wen die Enteignung gerichtet<br />

war, sei jedoch die Frage zu unterscheiden, auf wen die Enteignung abgezielt hätte. Dies sei<br />

derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund <strong>für</strong> die<br />

entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher<br />

Grundlage gesehen habe (Urteil vom 24. Februar 2005, a. a. O., S. 12).<br />

Dies sei im vorliegenden Fall Paul J., was sich aus Schriftwechsel im Enteignungsverfahren<br />

ergebe.<br />

Paul J. habe nicht nur gelegentlich oder beiläufig das nationalsozialistische System unterstützt;<br />

vielmehr habe er diesem System langjährig an herausgehobener Stelle gedient und<br />

ihm damit erheblichen Vorschub geleistet. Da diese Aktivitäten - insbesondere sein Amt als<br />

Thüringer Staatsrat - erst mit dem Tode im Jahre 1942 ihr Ende fanden, sei davon auszugehen,<br />

dass er seine Funktion wissentlich und willentlich im Sinne der NSDAP und zu deren<br />

Nutzen ausgeübt habe und damit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen<br />

des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfülle.<br />

Anmerkungen:<br />

Mit Urteil vom 23. Februar <strong>2006</strong> bestätigt der 3. Senat den im Urteil vom 24. Februar 2005 -<br />

3 C 16.<strong>04</strong> - aufgestellten Rechtsgrundsatz, dass nach Systematik wie Sinn und Zweck des<br />

Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch Personen in die Prüfung einzubeziehen<br />

sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren,<br />

sofern die Enteignung auf sie abzielte (Stichwort: „Enteignung Toter“).<br />

Aus der Begründung des BVerwG ergibt sich zudem, dass bei hochrangigen Funktionen wie<br />

einem Staatsrat in der nationalsozialistischen Landesregierung die objektiven und subjektiven<br />

Tatbestandsvoraussetzungen indiziert sind.<br />

Darüber hinaus lässt das Urteil den Schluss zu, dass zumindest Funktionen auf Gauebene<br />

der NSDAP den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens dem NS-System begründen<br />

können.<br />

Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />

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