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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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des § 1 Abs. 4 AusglLeistG Rechnung getragen, wobei zu berücksichtigen sei, dass alle drei<br />

Ausschlussgründe eine - in der Schwere des Verstoßes vergleichbare - gewisse Erheblichkeit<br />

erfordern würden, insoweit folglich eine Gleichwertigkeit der Ausschlussgründe gegeben<br />

sei (VG Dresden, Urteil vom 30. Juli 2003 - 4 K 1228/01 -; VG Leipzig, Urteil vom 20. August<br />

20<strong>04</strong> - 1 K 340/03 - ZOV 2005, 405 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2005 - 31 A 492.03 –<br />

(ZOV 2005, 189) zitiert nach juris).<br />

Soweit der Beklagte der Ansicht sei, dass unter Verweis auf die amtliche Begründung zum<br />

VermRAnpG und den dortigen Hinweis auf § 15 Abs. 2 RepG (BT-Drucks. 13/1593 vom 1.<br />

Juni 1995, a. a. O.) jedes Ausnutzen der Verfolgungslage ausreiche, um in „schwerwiegendem<br />

Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben<br />

und folglich der Ausschlussgrund weit auszulegen sei, stehe sowohl der Wortlaut des Ausschlussgrundes<br />

des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG entgegen als auch die Formulierung der<br />

amtlichen Begründung zum VermRAnpG selbst.<br />

Dieser Wortlaut sei mit dem der verfahrensgegenständlichen „Unwürdigkeitsklausel“ in keiner<br />

Hinsicht vergleichbar oder ähnlich. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.b RepG knüpfe die Verneinung<br />

der Entschädigung u. a. an das Erfordernis einer unangemessenen Gegenleistung<br />

an, wobei dies grundsätzlich ein ausschließlich objektiv geprägtes Ausschlusselement sei.<br />

Dies werde durch die Definition der „unangemessenen Gegenleistung“ in den Sätzen 3 bis 6<br />

des § 15 Abs. 2 RepG deutlich, welche an das Verhältnis Verkehrswert und tatsächliche<br />

geldwerte Leistung anknüpfe. In Ausnahmefällen könne die Unangemessenheit einer Gegenleistung<br />

durch besondere Umstände, welche eine Ausnahme von der Regel rechtfertigten,<br />

widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1972 – III C 41/71 - BVerwGE<br />

41, 145).<br />

Dabei könnten auch „subjektive“ Umstände entscheidungserheblich sein. Es werde deutlich,<br />

dass die Anforderungen an die Erheblichkeit des Rechtsverstoßes und damit die Versagung<br />

einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 RepG geringer seien, als die Anforderungen an die<br />

„Unwürdigkeit“ im Sinne § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG. Die<br />

Letztgenannten setzten bereits nach dem Wortlaut eine subjektive Komponente voraus<br />

(„missbrauchen“, „erheblich Vorschub leisten“).<br />

Liege eine unangemessene Gegenleistung im Sinne § 15 Abs. 2 RepG vor, sei lediglich der<br />

Raum <strong>für</strong> eine Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG eröffnet,<br />

d. h. es bestehe somit ein „Anfangsverdacht“ bzgl. eines „Unwürdigkeitstatbestandes“.<br />

Dass mit einer unangemessenen Gegenleistung gleichzeitig auch ein schwerwiegender<br />

Missbrauch der eigenen Stellung erfüllt sei, formuliere der Gesetzgeber in seiner amtlichen<br />

Begründung nicht. Vielmehr sage er lediglich, dass bei einem Ausnutzen der Verfolgungslage<br />

regelmäßig der Ausschlussgrund des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG gegeben sei<br />

und der Erwerber nicht „loyal“ beim Erwerb des Vermögenswertes zwischen dem 30. Januar<br />

1933 und 8. Mai 1945 gehandelt habe. Dabei verwende der Gesetzgeber jedoch ebenfalls<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe („loyal“, „Ausnutzen der Verfolgungslage“). Wann jedoch ein<br />

Erwerber „loyal“ sei bzw. handele oder wann eine Verfolgungslage als ausgenutzt gelte,<br />

führe der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung nicht näher aus, sondern verweise<br />

vielmehr auf die Gleichbehandlung mit der Regelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.<br />

Im Ergebnis sei eine am Sinn und Zweck der „Unwürdigkeitsklausel“, die Hauptverantwortlichen<br />

<strong>für</strong> die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen nicht zu entschädigen, und der Ausnahmeregelung<br />

gerecht werdende restriktive Auslegung des Tatbestandes „in schwerwiegendem<br />

Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben,<br />

erforderlich.<br />

Eine missbrauchte „Stellung“ könne sowohl politischer als auch wirtschaftlicher Art sein, wobei<br />

sie aber im Wesentlichen mit dem Begriff der Funktion im nationalsozialistischen oder<br />

kommunistischen System gleichzusetzen sei (vgl. Weskamm: Kimme, Offene Vermögensfragen,<br />

Bd. 3, Stand: Oktober 2005, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 145). Eine Stellung sei dann<br />

missbraucht worden, wenn der Funktionsträger oder sonst Systembegünstigte sich diese -<br />

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