Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
des § 1 Abs. 4 AusglLeistG Rechnung getragen, wobei zu berücksichtigen sei, dass alle drei<br />
Ausschlussgründe eine - in der Schwere des Verstoßes vergleichbare - gewisse Erheblichkeit<br />
erfordern würden, insoweit folglich eine Gleichwertigkeit der Ausschlussgründe gegeben<br />
sei (VG Dresden, Urteil vom 30. Juli 2003 - 4 K 1228/01 -; VG Leipzig, Urteil vom 20. August<br />
20<strong>04</strong> - 1 K 340/03 - ZOV 2005, 405 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2005 - 31 A 492.03 –<br />
(ZOV 2005, 189) zitiert nach juris).<br />
Soweit der Beklagte der Ansicht sei, dass unter Verweis auf die amtliche Begründung zum<br />
VermRAnpG und den dortigen Hinweis auf § 15 Abs. 2 RepG (BT-Drucks. 13/1593 vom 1.<br />
Juni 1995, a. a. O.) jedes Ausnutzen der Verfolgungslage ausreiche, um in „schwerwiegendem<br />
Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben<br />
und folglich der Ausschlussgrund weit auszulegen sei, stehe sowohl der Wortlaut des Ausschlussgrundes<br />
des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG entgegen als auch die Formulierung der<br />
amtlichen Begründung zum VermRAnpG selbst.<br />
Dieser Wortlaut sei mit dem der verfahrensgegenständlichen „Unwürdigkeitsklausel“ in keiner<br />
Hinsicht vergleichbar oder ähnlich. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.b RepG knüpfe die Verneinung<br />
der Entschädigung u. a. an das Erfordernis einer unangemessenen Gegenleistung<br />
an, wobei dies grundsätzlich ein ausschließlich objektiv geprägtes Ausschlusselement sei.<br />
Dies werde durch die Definition der „unangemessenen Gegenleistung“ in den Sätzen 3 bis 6<br />
des § 15 Abs. 2 RepG deutlich, welche an das Verhältnis Verkehrswert und tatsächliche<br />
geldwerte Leistung anknüpfe. In Ausnahmefällen könne die Unangemessenheit einer Gegenleistung<br />
durch besondere Umstände, welche eine Ausnahme von der Regel rechtfertigten,<br />
widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1972 – III C 41/71 - BVerwGE<br />
41, 145).<br />
Dabei könnten auch „subjektive“ Umstände entscheidungserheblich sein. Es werde deutlich,<br />
dass die Anforderungen an die Erheblichkeit des Rechtsverstoßes und damit die Versagung<br />
einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 RepG geringer seien, als die Anforderungen an die<br />
„Unwürdigkeit“ im Sinne § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG. Die<br />
Letztgenannten setzten bereits nach dem Wortlaut eine subjektive Komponente voraus<br />
(„missbrauchen“, „erheblich Vorschub leisten“).<br />
Liege eine unangemessene Gegenleistung im Sinne § 15 Abs. 2 RepG vor, sei lediglich der<br />
Raum <strong>für</strong> eine Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG eröffnet,<br />
d. h. es bestehe somit ein „Anfangsverdacht“ bzgl. eines „Unwürdigkeitstatbestandes“.<br />
Dass mit einer unangemessenen Gegenleistung gleichzeitig auch ein schwerwiegender<br />
Missbrauch der eigenen Stellung erfüllt sei, formuliere der Gesetzgeber in seiner amtlichen<br />
Begründung nicht. Vielmehr sage er lediglich, dass bei einem Ausnutzen der Verfolgungslage<br />
regelmäßig der Ausschlussgrund des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG gegeben sei<br />
und der Erwerber nicht „loyal“ beim Erwerb des Vermögenswertes zwischen dem 30. Januar<br />
1933 und 8. Mai 1945 gehandelt habe. Dabei verwende der Gesetzgeber jedoch ebenfalls<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe („loyal“, „Ausnutzen der Verfolgungslage“). Wann jedoch ein<br />
Erwerber „loyal“ sei bzw. handele oder wann eine Verfolgungslage als ausgenutzt gelte,<br />
führe der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung nicht näher aus, sondern verweise<br />
vielmehr auf die Gleichbehandlung mit der Regelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.<br />
Im Ergebnis sei eine am Sinn und Zweck der „Unwürdigkeitsklausel“, die Hauptverantwortlichen<br />
<strong>für</strong> die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen nicht zu entschädigen, und der Ausnahmeregelung<br />
gerecht werdende restriktive Auslegung des Tatbestandes „in schwerwiegendem<br />
Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben,<br />
erforderlich.<br />
Eine missbrauchte „Stellung“ könne sowohl politischer als auch wirtschaftlicher Art sein, wobei<br />
sie aber im Wesentlichen mit dem Begriff der Funktion im nationalsozialistischen oder<br />
kommunistischen System gleichzusetzen sei (vgl. Weskamm: Kimme, Offene Vermögensfragen,<br />
Bd. 3, Stand: Oktober 2005, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 145). Eine Stellung sei dann<br />
missbraucht worden, wenn der Funktionsträger oder sonst Systembegünstigte sich diese -<br />
31