Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Die Frage, ob die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1<br />
REAO nach Art. 3 Abs. 2 REAO dadurch widerlegt worden sei, dass der jüdische Unternehmer<br />
sein Grundstück an ein Unternehmen veräußert habe, dessen Mehrheitsbeteiligter er<br />
selbst gewesen war, sei bereits deshalb nicht zu entscheiden, weil einerseits vorliegend die<br />
Siedlungsgesellschaft, an die der Unternehmer das Grundstück verkauft hat, zum Zeitpunkt<br />
der Veräußerung bereits faktisch arisiert gewesen sei. Andererseits unterlag sein gesamtes<br />
Vermögen der Beschlagnahme aufgrund der ausstehenden Reichsfluchtsteuer. Der jüdische<br />
Unternehmer habe mithin keinen vollen wirtschaftlichen Ausgleich <strong>für</strong> den Verlust des<br />
Eigentums am Grundstück erhalten. Der Kaufpreis sei vielmehr einem de facto nationalsozialistisch<br />
beherrschten Unternehmen zugeflossen.<br />
Auch die Frage nach der erweiterten Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, nach der<br />
eine Bruchteilsrestitution nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG im<br />
Falle der Veräußerung von <strong>für</strong> den Wohnungsbau bestimmten Vermögenswerten durch ein<br />
Siedlungsunternehmen an Private ausgeschlossen ist, sei nach Auffassung des BVerwG zu<br />
verneinen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrer Stellung als Ausnahmevorschrift<br />
erfasse die Regelung ausschließlich Veräußerungen durch Unternehmen und nicht,<br />
wie vorliegend, die Veräußerung durch einen Privaten. Dies gelte unabhängig davon, ob der<br />
jüdische Unternehmer unmittelbar nach der Veräußerung des Grundstücks an die Siedlungsgesellschaft<br />
auch seine Anteile an der Siedlungsgesellschaft veräußert habe. Die Vorschrift<br />
sei nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eng auszulegen (vgl. BVerwG,<br />
Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 ff. = ZOV 1999, 231 = VIZ<br />
1999, 334 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1).<br />
Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin zur Anwendung von § 5 Abs. 1 Buchst. c<br />
VermG, nach der das streitgegenständliche Grundstück infolge Bebauung mit einer „kompletten“<br />
Siedlung inklusive Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen der Restitution entzogen<br />
sei, wird vom BVerwG als nicht entscheidungsrelevant erachtet.<br />
Wie bereits in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, stelle nicht jede „komplette“ Siedlung<br />
einen komplexen Siedlungsbau dar.<br />
Allein die einheitliche Planung und Durchführung von Baumaßnahmen reiche <strong>für</strong> die Anwendung<br />
des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Entstehung<br />
eines gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem<br />
gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung, der vernünftigerweise nicht<br />
trennbar ist.<br />
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang sowohl, ob die Verwendung des Grundstücks<br />
durch einen Konzern oder konzernangehörige Gesellschaften erfolgte, als auch die Ausgestaltung<br />
der Verträge zwischen Erwerber bzw. Errichter der Gebäude und der Siedlungsgesellschaft.<br />
Es reiche weiterhin nicht aus, dass eine Siedlung lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit<br />
von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen, wie<br />
gemeinsame Ver- und Entsorgung oder Erschließung durch dieselbe Straße, darstelle.<br />
Solche Merkmale begründeten <strong>für</strong> sich allein keine engeren städtebaulichen Zusammenhänge<br />
als sie auch sonst häufig zwischen benachbarten Grundstücken mit gleicher Nutzungsart<br />
bestünden; sie könnten vielmehr ebenso gut auch durch eine sukzessive Bebauung<br />
der Grundstücke entstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 -<br />
BARoV -RÜ 14/1998 = VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373 = RGV B X 101).<br />
Könnten die einzelnen Grundstücke somit jeweils individuell veräußert werden, würde die<br />
vorgebliche städtebauliche Einheit durch die Restitution eines Grundstücks an den früheren<br />
Eigentümer nicht gefährdet werden.<br />
Schließlich sei auch der letzte Punkt der Revisionsbegründung, nach dem die Übertragung<br />
des Eigentums am Grundstück durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an<br />
diese eine die Restitution ausschließende Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG<br />
darstelle, nicht in einem Revisionsverfahren zu klären, da bereits durch das BVerwG geklärt<br />
worden sei, dass unentgeltliche Verfügungen über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen<br />
Vermögenswert dessen Rückübertragung nicht hinderten (vgl. BVerwG, Beschluss<br />
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