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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Die Frage, ob die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1<br />

REAO nach Art. 3 Abs. 2 REAO dadurch widerlegt worden sei, dass der jüdische Unternehmer<br />

sein Grundstück an ein Unternehmen veräußert habe, dessen Mehrheitsbeteiligter er<br />

selbst gewesen war, sei bereits deshalb nicht zu entscheiden, weil einerseits vorliegend die<br />

Siedlungsgesellschaft, an die der Unternehmer das Grundstück verkauft hat, zum Zeitpunkt<br />

der Veräußerung bereits faktisch arisiert gewesen sei. Andererseits unterlag sein gesamtes<br />

Vermögen der Beschlagnahme aufgrund der ausstehenden Reichsfluchtsteuer. Der jüdische<br />

Unternehmer habe mithin keinen vollen wirtschaftlichen Ausgleich <strong>für</strong> den Verlust des<br />

Eigentums am Grundstück erhalten. Der Kaufpreis sei vielmehr einem de facto nationalsozialistisch<br />

beherrschten Unternehmen zugeflossen.<br />

Auch die Frage nach der erweiterten Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, nach der<br />

eine Bruchteilsrestitution nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG im<br />

Falle der Veräußerung von <strong>für</strong> den Wohnungsbau bestimmten Vermögenswerten durch ein<br />

Siedlungsunternehmen an Private ausgeschlossen ist, sei nach Auffassung des BVerwG zu<br />

verneinen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrer Stellung als Ausnahmevorschrift<br />

erfasse die Regelung ausschließlich Veräußerungen durch Unternehmen und nicht,<br />

wie vorliegend, die Veräußerung durch einen Privaten. Dies gelte unabhängig davon, ob der<br />

jüdische Unternehmer unmittelbar nach der Veräußerung des Grundstücks an die Siedlungsgesellschaft<br />

auch seine Anteile an der Siedlungsgesellschaft veräußert habe. Die Vorschrift<br />

sei nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eng auszulegen (vgl. BVerwG,<br />

Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 ff. = ZOV 1999, 231 = VIZ<br />

1999, 334 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1).<br />

Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin zur Anwendung von § 5 Abs. 1 Buchst. c<br />

VermG, nach der das streitgegenständliche Grundstück infolge Bebauung mit einer „kompletten“<br />

Siedlung inklusive Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen der Restitution entzogen<br />

sei, wird vom BVerwG als nicht entscheidungsrelevant erachtet.<br />

Wie bereits in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, stelle nicht jede „komplette“ Siedlung<br />

einen komplexen Siedlungsbau dar.<br />

Allein die einheitliche Planung und Durchführung von Baumaßnahmen reiche <strong>für</strong> die Anwendung<br />

des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Entstehung<br />

eines gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem<br />

gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung, der vernünftigerweise nicht<br />

trennbar ist.<br />

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang sowohl, ob die Verwendung des Grundstücks<br />

durch einen Konzern oder konzernangehörige Gesellschaften erfolgte, als auch die Ausgestaltung<br />

der Verträge zwischen Erwerber bzw. Errichter der Gebäude und der Siedlungsgesellschaft.<br />

Es reiche weiterhin nicht aus, dass eine Siedlung lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit<br />

von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen, wie<br />

gemeinsame Ver- und Entsorgung oder Erschließung durch dieselbe Straße, darstelle.<br />

Solche Merkmale begründeten <strong>für</strong> sich allein keine engeren städtebaulichen Zusammenhänge<br />

als sie auch sonst häufig zwischen benachbarten Grundstücken mit gleicher Nutzungsart<br />

bestünden; sie könnten vielmehr ebenso gut auch durch eine sukzessive Bebauung<br />

der Grundstücke entstanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 -<br />

BARoV -RÜ 14/1998 = VIZ 1998, 565 = ZOV 1998, 373 = RGV B X 101).<br />

Könnten die einzelnen Grundstücke somit jeweils individuell veräußert werden, würde die<br />

vorgebliche städtebauliche Einheit durch die Restitution eines Grundstücks an den früheren<br />

Eigentümer nicht gefährdet werden.<br />

Schließlich sei auch der letzte Punkt der Revisionsbegründung, nach dem die Übertragung<br />

des Eigentums am Grundstück durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an<br />

diese eine die Restitution ausschließende Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG<br />

darstelle, nicht in einem Revisionsverfahren zu klären, da bereits durch das BVerwG geklärt<br />

worden sei, dass unentgeltliche Verfügungen über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen<br />

Vermögenswert dessen Rückübertragung nicht hinderten (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

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