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Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

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Auch diese Frage sei nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und könne nur im Einzelfall unter<br />

Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Streichung geltenden nicht revisiblen Rechts beantwortet<br />

werden.<br />

Im vorliegenden Fall sei das VG zu dem Ergebnis gelangt, weder die Beschlagnahme noch<br />

die Enteignung würden dadurch in Frage gestellt, dass die streitbefangenen Grundstücke<br />

nach den Angaben der Kläger zunächst auf der Liste C der sog. Konzernverordnung vom 10.<br />

Mai 1949 verzeichnet und bei deren späteren Reduzierung gestrichen worden seien. Man<br />

habe möglicherweise erkannt, dass es sich nicht um Grundvermögen einer Grundstücksgesellschaft<br />

oder um Wohnblockgrundstücke gehandelt habe und deshalb die Einordnung unter<br />

die vorgenannte Konzernverordnung unzutreffend gewesen sei. Dass die zuständigen<br />

Stellen damit die Beschlagnahme aufheben oder eine Enteignungsentscheidung rückgängig<br />

machen wollten, habe das VG - im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung<br />

des Einzelfalls - nicht angenommen.<br />

Das angefochtene Urteil beruhe auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerde<br />

bezeichneten Entscheidung des BVerwG (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).<br />

In dem Beschluss vom 16. November 1999 - 8 B 106.99 – (ZOV 2000, 190 = BARoV- RÜ <strong>04</strong>/<br />

2000 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 9) werde - unter ausdrücklichem Hinweis auf das<br />

Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme<br />

nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus<br />

fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet habe. Vielmehr<br />

müsse, soll § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch noch auf Enteignungen nach der Gründung<br />

der DDR angewandt werden, die Oberhoheit der Besatzungsmacht diese Enteignungen in<br />

die Wege geleitet haben.<br />

Dies stimme mit dem Urteil vom 13. Februar 1995 überein. Auch das VG gehe hiervon aus.<br />

Warum die „Liste 3-Enteignungen“ von der Besatzungsmacht in die Wege geleitet worden<br />

seien, werde in dem Urteil vom 13. Februar 1995 im Einzelnen begründet. Insbesondere<br />

werde auf das einen Auftrag an die deutschen Stellen enthaltene Bestätigungsschreiben des<br />

sowjetischen Stadtkommandanten vom 9. Februar 1949 hingewiesen.<br />

Anmerkungen:<br />

Die Behandlung der „Liste 3-Enteignungen“ war in der Vergangenheit strittig, weil teilweise<br />

die Auffassung vertreten wurde, § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG könne nicht greifen, weil es sich<br />

bei den betreffenden Entscheidungen um solche gehandelt habe, die außerhalb der Verantwortung<br />

der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen sind. Das BVerwG hat mit seinem<br />

oben genannten Beschluss aus meiner Sicht keinen Zweifel daran gelassen, dass die „Liste<br />

3-Enteignungen“ in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach der vorgenannten<br />

Rechtsvorschrift erfolgt sind. Auf eine Meldung der sequestrierten Grundstücke an die sowjetische<br />

Militäradministration oder gar deren Zustimmung komme es nicht an. Eine listenmäßige<br />

Erfassung sei ebenfalls nicht erforderlich. Dass der Vollzug der Enteignung nach der<br />

Liste 3 letztlich allein durch deutsche Stellen erfolgte, stellt die besatzungshoheitliche<br />

Grundlage der Enteignung nicht in Frage.<br />

Mitgeteilt von Klaus Ebell<br />

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