Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Auch diese Frage sei nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und könne nur im Einzelfall unter<br />
Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Streichung geltenden nicht revisiblen Rechts beantwortet<br />
werden.<br />
Im vorliegenden Fall sei das VG zu dem Ergebnis gelangt, weder die Beschlagnahme noch<br />
die Enteignung würden dadurch in Frage gestellt, dass die streitbefangenen Grundstücke<br />
nach den Angaben der Kläger zunächst auf der Liste C der sog. Konzernverordnung vom 10.<br />
Mai 1949 verzeichnet und bei deren späteren Reduzierung gestrichen worden seien. Man<br />
habe möglicherweise erkannt, dass es sich nicht um Grundvermögen einer Grundstücksgesellschaft<br />
oder um Wohnblockgrundstücke gehandelt habe und deshalb die Einordnung unter<br />
die vorgenannte Konzernverordnung unzutreffend gewesen sei. Dass die zuständigen<br />
Stellen damit die Beschlagnahme aufheben oder eine Enteignungsentscheidung rückgängig<br />
machen wollten, habe das VG - im Rahmen der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung<br />
des Einzelfalls - nicht angenommen.<br />
Das angefochtene Urteil beruhe auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerde<br />
bezeichneten Entscheidung des BVerwG (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).<br />
In dem Beschluss vom 16. November 1999 - 8 B 106.99 – (ZOV 2000, 190 = BARoV- RÜ <strong>04</strong>/<br />
2000 = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 9) werde - unter ausdrücklichem Hinweis auf das<br />
Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Beschlagnahme<br />
nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 als solche keine über die Gründung der DDR hinaus<br />
fortdauernde Vollzugsverantwortung der damaligen Sowjetunion begründet habe. Vielmehr<br />
müsse, soll § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch noch auf Enteignungen nach der Gründung<br />
der DDR angewandt werden, die Oberhoheit der Besatzungsmacht diese Enteignungen in<br />
die Wege geleitet haben.<br />
Dies stimme mit dem Urteil vom 13. Februar 1995 überein. Auch das VG gehe hiervon aus.<br />
Warum die „Liste 3-Enteignungen“ von der Besatzungsmacht in die Wege geleitet worden<br />
seien, werde in dem Urteil vom 13. Februar 1995 im Einzelnen begründet. Insbesondere<br />
werde auf das einen Auftrag an die deutschen Stellen enthaltene Bestätigungsschreiben des<br />
sowjetischen Stadtkommandanten vom 9. Februar 1949 hingewiesen.<br />
Anmerkungen:<br />
Die Behandlung der „Liste 3-Enteignungen“ war in der Vergangenheit strittig, weil teilweise<br />
die Auffassung vertreten wurde, § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG könne nicht greifen, weil es sich<br />
bei den betreffenden Entscheidungen um solche gehandelt habe, die außerhalb der Verantwortung<br />
der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen sind. Das BVerwG hat mit seinem<br />
oben genannten Beschluss aus meiner Sicht keinen Zweifel daran gelassen, dass die „Liste<br />
3-Enteignungen“ in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach der vorgenannten<br />
Rechtsvorschrift erfolgt sind. Auf eine Meldung der sequestrierten Grundstücke an die sowjetische<br />
Militäradministration oder gar deren Zustimmung komme es nicht an. Eine listenmäßige<br />
Erfassung sei ebenfalls nicht erforderlich. Dass der Vollzug der Enteignung nach der<br />
Liste 3 letztlich allein durch deutsche Stellen erfolgte, stellt die besatzungshoheitliche<br />
Grundlage der Enteignung nicht in Frage.<br />
Mitgeteilt von Klaus Ebell<br />
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