23.11.2013 Aufrufe

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Schwerwiegender Missbrauch der Stellung<br />

zum eigenen Vorteil bzw. Nachteil anderer;<br />

Ausnutzen der Verfolgungslage; legaler<br />

Erwerb<br />

§ 1 Abs. 4 2. Alt. AusglLeistG;<br />

§ 15 Abs. 2 RepG<br />

Leitsätze des Gerichts:<br />

Leitsatz der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />

Zur Frage, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des „in schwerwiegendem Maße seine Stellung<br />

zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben, einer restriktiven Auslegung<br />

bedarf oder die Unangemessenheit einer Gegenleistung gemäß § 15 Abs. 2 RepG zur<br />

Erfüllung dieses Ausschlusstatbestandes ausreicht und somit § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt.<br />

VermG weit auszulegen ist.<br />

Gericht, Datum und Az.:<br />

VG Gera, Urteil vom 26. Januar <strong>2006</strong>, Az.: 6 K 617/<strong>04</strong><br />

Tatbestand/Problem:<br />

Streitig ist das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG im<br />

Hinblick auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG.<br />

Der Rechtsvorgänger der Kläger hatte das verfahrensgegenständliche Grundstück erheblich<br />

unter Einheitswert 1938 von rassisch Verfolgten erworben und zudem eine sog. Arisierungsabgabe<br />

nach der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember<br />

1938 (RGBl. I, S. 1709) entrichten müssen. Der Antrag auf Rückübertragung wegen einer<br />

Schädigung gem. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG wurde wegen § 3 Abs. 2 VermG zurückgewiesen.<br />

Die beantragte Entschädigung wurde vom StARoV wegen Missbrauchs der Stellung i. S. d.<br />

§ 7 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. VermG abgelehnt.<br />

Das VG gab der Klage gegen die Ablehnung der Entschädigung unter Berufung auf die<br />

Gesetzesbegründung zum Vermögensrechtsanpassungsgesetz (BGBl. I 1995, 985 - Verm-<br />

RAnpG) mit im Wesentlichen folgender Begründung statt:<br />

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der unbestimmte Rechtsbegriff des in „schwerwiegenden<br />

Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht“<br />

zu haben, ebenso wie die beiden anderen Ausschlussalternativen des § 7 a Abs. 3 b Satz 2<br />

VermG, restriktiv auszulegen. Da<strong>für</strong> sprächen insbesondere der Wortlaut des § 7 a Abs. 3 b<br />

Satz 2 VermG und die Gesetzessystematik.<br />

Sinn und Zweck der Einführung des § 7 a Abs. 3 b VermG sei gewesen, dem Erwerber von<br />

NS-Verfolgtenvermögen neben dem Anspruch auf Herausgabe des (20 : 1 umgewerteten)<br />

Kaufpreises einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen. Ausgenommen von dem<br />

(höheren) Entschädigungsanspruch seien diejenigen, welche einen der in § 7 a Abs. 3 b<br />

Satz 2 VermG drei genannten Ausschlussgründe erfüllen. Dabei sei der Wortlaut der<br />

„Unwürdigkeitsregelung“ des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG mit dem Wortlaut der Regelung<br />

des § 1 Abs. 4 AusglLeistG identisch. Diese Kongruenz sei seitens des Gesetzgebers beabsichtigt<br />

gewesen, um zu gewährleisten, dass eine „Gleichbehandlung mit denjenigen Erwerbern<br />

oder ihren Rechtsnachfolgern erreicht [wird], denen der zwischen 1933 und 1945<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!