Rechtsprechungsübersicht 04/2006 - Bundesamt für zentrale ...
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Schwerwiegender Missbrauch der Stellung<br />
zum eigenen Vorteil bzw. Nachteil anderer;<br />
Ausnutzen der Verfolgungslage; legaler<br />
Erwerb<br />
§ 1 Abs. 4 2. Alt. AusglLeistG;<br />
§ 15 Abs. 2 RepG<br />
Leitsätze des Gerichts:<br />
Leitsatz der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />
Zur Frage, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des „in schwerwiegendem Maße seine Stellung<br />
zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht“ zu haben, einer restriktiven Auslegung<br />
bedarf oder die Unangemessenheit einer Gegenleistung gemäß § 15 Abs. 2 RepG zur<br />
Erfüllung dieses Ausschlusstatbestandes ausreicht und somit § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt.<br />
VermG weit auszulegen ist.<br />
Gericht, Datum und Az.:<br />
VG Gera, Urteil vom 26. Januar <strong>2006</strong>, Az.: 6 K 617/<strong>04</strong><br />
Tatbestand/Problem:<br />
Streitig ist das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 2. Alt. VermG im<br />
Hinblick auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG.<br />
Der Rechtsvorgänger der Kläger hatte das verfahrensgegenständliche Grundstück erheblich<br />
unter Einheitswert 1938 von rassisch Verfolgten erworben und zudem eine sog. Arisierungsabgabe<br />
nach der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember<br />
1938 (RGBl. I, S. 1709) entrichten müssen. Der Antrag auf Rückübertragung wegen einer<br />
Schädigung gem. § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG wurde wegen § 3 Abs. 2 VermG zurückgewiesen.<br />
Die beantragte Entschädigung wurde vom StARoV wegen Missbrauchs der Stellung i. S. d.<br />
§ 7 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. VermG abgelehnt.<br />
Das VG gab der Klage gegen die Ablehnung der Entschädigung unter Berufung auf die<br />
Gesetzesbegründung zum Vermögensrechtsanpassungsgesetz (BGBl. I 1995, 985 - Verm-<br />
RAnpG) mit im Wesentlichen folgender Begründung statt:<br />
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der unbestimmte Rechtsbegriff des in „schwerwiegenden<br />
Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht“<br />
zu haben, ebenso wie die beiden anderen Ausschlussalternativen des § 7 a Abs. 3 b Satz 2<br />
VermG, restriktiv auszulegen. Da<strong>für</strong> sprächen insbesondere der Wortlaut des § 7 a Abs. 3 b<br />
Satz 2 VermG und die Gesetzessystematik.<br />
Sinn und Zweck der Einführung des § 7 a Abs. 3 b VermG sei gewesen, dem Erwerber von<br />
NS-Verfolgtenvermögen neben dem Anspruch auf Herausgabe des (20 : 1 umgewerteten)<br />
Kaufpreises einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen. Ausgenommen von dem<br />
(höheren) Entschädigungsanspruch seien diejenigen, welche einen der in § 7 a Abs. 3 b<br />
Satz 2 VermG drei genannten Ausschlussgründe erfüllen. Dabei sei der Wortlaut der<br />
„Unwürdigkeitsregelung“ des § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG mit dem Wortlaut der Regelung<br />
des § 1 Abs. 4 AusglLeistG identisch. Diese Kongruenz sei seitens des Gesetzgebers beabsichtigt<br />
gewesen, um zu gewährleisten, dass eine „Gleichbehandlung mit denjenigen Erwerbern<br />
oder ihren Rechtsnachfolgern erreicht [wird], denen der zwischen 1933 und 1945<br />
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