Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Es gilt also der Grundsatz der selbständigen Anknüpfung des anwendbaren<br />
Rechts, es sei denn, das IPRG sieht speziell für einzelne Fälle eine<br />
Anknüpfung nach der Hauptsache vor.<br />
- Auffangtatbestand Art. 33 Abs. 1 IPRG<br />
II. Die einzelnen Aspekte des internationalen Persönlichkeitsrechts<br />
1. Rechtsfähigkeit (Art. 34 IPRG)<br />
Die Rechtsfähigkeit ist dogmatisch wohl die wichtigste Frage hinsichtlich des<br />
Personenrechtes. Es geht um die Frage desjenigen Rechts, nach welchem sich<br />
bestimmt, ob eine Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann.<br />
Art. 34 Abs. 1 IPRG beruft für diese Fragen, als einseitige Kollisionsnorm, das<br />
Schweizer Recht.<br />
Dagegen ist Art. 34 Abs. 2 IPRG eine akzessorische Anknüpfung. Beginn und Ende<br />
der Persönlichkeit unterstehen bspw. demjenigen Recht, welches auch den Nachlass<br />
regelt.<br />
Hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Tod eines<br />
Vertragspartners, richtet sich die Bestimmung des Todes, also ob die Person<br />
beispielsweise schon bei Atemstillstand als tot gilt, nach dem Recht, welches auf das<br />
Vertragsverhältnis angewendet wird (Art. 34 Abs. 2 IPRG).<br />
Die Rechtsfähigkeit untersteht also prinzipiell dem Schweizer Recht. Anders ist die<br />
Frage nach Beginn und Ende der Persönlichkeit zu behandeln. Hier wird<br />
akzessorisch an das Recht angeknüpft, welches Beginn und Ende der Persönlichkeit<br />
für eine konkrete Rechtsfrage als relevant erklärt.<br />
2. Handlungsfähigkeit (Art. 35 IPRG)<br />
Art. 35 IPRG sagt im Grundsatz, dass die Handlungsfähigkeit einer Person dem<br />
Recht an deren Wohnsitz untersteht. Somit bestimmt das Recht, welches am<br />
Wohnsitz einer Person gilt, ob diese handlungsfähig ist oder nicht.<br />
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:<br />
- eine Person, welche einmal handlungsfähig wurde, behält diese auch bei<br />
Wohnsitzwechsel (Art. 35 S. 2 IPRG)<br />
- Grolimund: „…das ist der klassische Mexikanerfall…“<br />
Ein 20-jähriger Mexikaner wollte in Paris eine Uhr kaufen. Er war nach<br />
mexikanischem Recht noch nicht handlungsfähig. Konnte der Vertragspartner<br />
nicht erkennen, dass der Mexikaner noch nicht handlungsfähig war, darf sich<br />
dieser auch nicht später auf seine Handlungsunfähigkeit berufen. Art. 36 IPRG<br />
regelt dies im Sinne des Verkehrsschutzes.<br />
14