04.01.2014 Aufrufe

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Es gilt also der Grundsatz der selbständigen Anknüpfung des anwendbaren<br />

Rechts, es sei denn, das IPRG sieht speziell für einzelne Fälle eine<br />

Anknüpfung nach der Hauptsache vor.<br />

- Auffangtatbestand Art. 33 Abs. 1 IPRG<br />

II. Die einzelnen Aspekte des internationalen Persönlichkeitsrechts<br />

1. Rechtsfähigkeit (Art. 34 IPRG)<br />

Die Rechtsfähigkeit ist dogmatisch wohl die wichtigste Frage hinsichtlich des<br />

Personenrechtes. Es geht um die Frage desjenigen Rechts, nach welchem sich<br />

bestimmt, ob eine Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann.<br />

Art. 34 Abs. 1 IPRG beruft für diese Fragen, als einseitige Kollisionsnorm, das<br />

Schweizer Recht.<br />

Dagegen ist Art. 34 Abs. 2 IPRG eine akzessorische Anknüpfung. Beginn und Ende<br />

der Persönlichkeit unterstehen bspw. demjenigen Recht, welches auch den Nachlass<br />

regelt.<br />

Hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Tod eines<br />

Vertragspartners, richtet sich die Bestimmung des Todes, also ob die Person<br />

beispielsweise schon bei Atemstillstand als tot gilt, nach dem Recht, welches auf das<br />

Vertragsverhältnis angewendet wird (Art. 34 Abs. 2 IPRG).<br />

Die Rechtsfähigkeit untersteht also prinzipiell dem Schweizer Recht. Anders ist die<br />

Frage nach Beginn und Ende der Persönlichkeit zu behandeln. Hier wird<br />

akzessorisch an das Recht angeknüpft, welches Beginn und Ende der Persönlichkeit<br />

für eine konkrete Rechtsfrage als relevant erklärt.<br />

2. Handlungsfähigkeit (Art. 35 IPRG)<br />

Art. 35 IPRG sagt im Grundsatz, dass die Handlungsfähigkeit einer Person dem<br />

Recht an deren Wohnsitz untersteht. Somit bestimmt das Recht, welches am<br />

Wohnsitz einer Person gilt, ob diese handlungsfähig ist oder nicht.<br />

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:<br />

- eine Person, welche einmal handlungsfähig wurde, behält diese auch bei<br />

Wohnsitzwechsel (Art. 35 S. 2 IPRG)<br />

- Grolimund: „…das ist der klassische Mexikanerfall…“<br />

Ein 20-jähriger Mexikaner wollte in Paris eine Uhr kaufen. Er war nach<br />

mexikanischem Recht noch nicht handlungsfähig. Konnte der Vertragspartner<br />

nicht erkennen, dass der Mexikaner noch nicht handlungsfähig war, darf sich<br />

dieser auch nicht später auf seine Handlungsunfähigkeit berufen. Art. 36 IPRG<br />

regelt dies im Sinne des Verkehrsschutzes.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!