Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Der Schweizer Gesetzgeber lässt bis zu einem gewissen Grad die Parteiautonomie<br />
zu. Es gibt die Möglichkeit der Rechtswahl. Diese ist in den Art. 52 und 53 IPRG<br />
geregelt.<br />
Art. 52 IPRG<br />
1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht.<br />
2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben<br />
oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23<br />
Absatz 2 ist nicht anwendbar.<br />
Art. 52 Abs. 2 IPRG ermöglicht jedoch nur eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit.<br />
Die Parteien können nur zwischen dem Recht am gemeinsamen Wohnsitz oder dem<br />
Heimatrecht eines der Ehegatten wählen.<br />
Dabei ist Art. 23 Abs. 2 IPRG nicht anwendbar. Dies betrifft diejenigen Personen,<br />
welche die Staatsangehörigkeit mehrer Staaten besitzen. Abs. 2 würde das<br />
anwendbare Recht regeln. Berufen wäre das Recht desjenigen Staates, zu welchem<br />
der Doppelstaatler den engsten Bezug hat. Im Rahmen des Art. 52 Abs. 2 IPRG<br />
spielt Art. 23 Abs. 2 IPRG jedoch keine Rolle. Somit kann jede Staatsangehörigkeit,<br />
unabhängig davon, welches die effektive ist, für eine Rechtswahl massgeblich sein.<br />
Gewählt werden können also eines der Heimatrechte der Ehegatten oder das Recht<br />
am gemeinsamen Wohnsitz.<br />
Art. 53 IPRG<br />
1 Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im<br />
übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.<br />
2 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe<br />
getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der<br />
Eheschliessung zurück.<br />
3 Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die<br />
Rechtswahl aufheben.<br />
Das anwendbare Recht kann jederzeit – vor oder während der Ehe – schriftlich<br />
vereinbart werden. Die Rechtswahl gilt – ohne andere Vereinbarung – rückwirkend<br />
ab Eheschliessung.<br />
Praktisch viel wahrscheinlicher ist die Rechtswahl bei Abschluss und Beurkundung<br />
eines Ehevertrages. Die Form des Ehevertrages ergibt sich aus Art. 56 IPRG. Es<br />
handelt sich dabei um einen sog. favor validitatis. Es bestehen zwei Möglichkeiten,<br />
die Form anzuknüpfen: Entweder gilt für die Form des Ehevertrages die Form,<br />
welche das berufene Recht für den Ehevertrag vorschreibt oder es gilt das Recht am<br />
Abschlussort.<br />
Art. 54 IPRG<br />
1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:<br />
a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht<br />
der Fall ist,<br />
b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.<br />
2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames<br />
Heimatrecht anwendbar.<br />
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