Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Nicht geregelt ist der Vorsorgeausgleich. Gemäss Abs. 2 gilt im Grundsatz für jede<br />
dieser Nebenfolgen eine Sonderanknüpfung, resp. eine akzessorische Anknüpfung.<br />
Was übrig bleibt, folgt gemäss Art. 63 Abs. 2 S. 1 dem Scheidungsstatut. Dieses<br />
regelt die weiteren Nebenfolgen, wie beispielsweise den Vorsorgeausgleich.<br />
Die vorsorglichen Massnahmen sind in Art. 62 IPRG bewusst ganz ähnlich geregelt:<br />
Art. 62 IPRG<br />
1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann<br />
vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht<br />
offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.<br />
2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht.<br />
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die<br />
Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind<br />
vorbehalten.<br />
Ist der Schweizer Richter für die Scheidung zuständig, ist er ebenfalls zuständig für<br />
die vorsorglichen Massnahmen. Das anwendbare Recht ist auch hier das Schweizer<br />
Recht – es sei denn, es gehe eine Sonderanknüpfung gemäss Art. 62 Abs. 3 IPRG<br />
vor.<br />
Voraussetzungen der Aufhebung oder Trennung des Ehebandes, Nebenfolgen von Scheidung und<br />
Trennung, insbesondere: Statusfragen (Name, Bürgerrecht), Güterrecht, Erbrecht, nachehelicher<br />
Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Kinderzuteilung und Kinderunterhalt; Verfahren der Scheidung und<br />
Trennung; vorsorgliche Massnahmen; Ergänzung und Abänderung von Scheidungsurteilen<br />
- internationale Zuständigkeit<br />
- Anwendbares Recht<br />
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />
Beispiele aus der Rechtsprechung: Wird für die Berechnung der 1 Jahresfrist von Art.<br />
59 lit. b IPRG auf die Anhängigmachung der Scheidungsklage oder auf den<br />
Urteilszeitpunkt abgestellt (vgl. BGE 119 II 64)? Wann begründet ein ausländischer<br />
Ehegatte in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 59 lit. b IPRG? Der Bestand der<br />
im Ausland geschlossenen Ehe als Vorfrage der Ehescheidung (BGE 114 II 1);<br />
Rücksichtnahme des Schweizer Richters auf die Anerkennbarkeit der Schweizer<br />
Scheidung im Heimatstaat der Ehegatten? Welches ist das Verhältnis zwischen<br />
vorsorglichen Massnahmen nach Art. 62 und nach Art. 10 IPRG? Sind vorsorgliche<br />
Massnahmen anerkennbare „Entscheidungen“ im Sinne von Art. 25 IPRG?<br />
Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils, das keine Regelung über den<br />
Vorsorgeausgleich enthält (BGE 131 III 289, sodann auch BGE 130 III 336)?<br />
Zahlreiche ordre public Fragen bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen<br />
(Privatscheidung, Verstossung, Stellvertretung u. ä.)<br />
III. Fall 4<br />
Sachverhalt 4<br />
Die Ehegatten Z und K sind beides irische Staatsangehörige. Sie haben vor 12<br />
Jahren in der Schweiz Wohnsitz genommen. Der Ehemann hat in den letzten 12<br />
Jahren bei einer Schweizer Bank gearbeitet. Die Ehefrau ist Hausfrau. Letztes Jahr<br />
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