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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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Nicht geregelt ist der Vorsorgeausgleich. Gemäss Abs. 2 gilt im Grundsatz für jede<br />

dieser Nebenfolgen eine Sonderanknüpfung, resp. eine akzessorische Anknüpfung.<br />

Was übrig bleibt, folgt gemäss Art. 63 Abs. 2 S. 1 dem Scheidungsstatut. Dieses<br />

regelt die weiteren Nebenfolgen, wie beispielsweise den Vorsorgeausgleich.<br />

Die vorsorglichen Massnahmen sind in Art. 62 IPRG bewusst ganz ähnlich geregelt:<br />

Art. 62 IPRG<br />

1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann<br />

vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht<br />

offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.<br />

2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht.<br />

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die<br />

Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind<br />

vorbehalten.<br />

Ist der Schweizer Richter für die Scheidung zuständig, ist er ebenfalls zuständig für<br />

die vorsorglichen Massnahmen. Das anwendbare Recht ist auch hier das Schweizer<br />

Recht – es sei denn, es gehe eine Sonderanknüpfung gemäss Art. 62 Abs. 3 IPRG<br />

vor.<br />

Voraussetzungen der Aufhebung oder Trennung des Ehebandes, Nebenfolgen von Scheidung und<br />

Trennung, insbesondere: Statusfragen (Name, Bürgerrecht), Güterrecht, Erbrecht, nachehelicher<br />

Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Kinderzuteilung und Kinderunterhalt; Verfahren der Scheidung und<br />

Trennung; vorsorgliche Massnahmen; Ergänzung und Abänderung von Scheidungsurteilen<br />

- internationale Zuständigkeit<br />

- Anwendbares Recht<br />

- Anerkennung ausländischer Entscheidungen<br />

Beispiele aus der Rechtsprechung: Wird für die Berechnung der 1 Jahresfrist von Art.<br />

59 lit. b IPRG auf die Anhängigmachung der Scheidungsklage oder auf den<br />

Urteilszeitpunkt abgestellt (vgl. BGE 119 II 64)? Wann begründet ein ausländischer<br />

Ehegatte in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 59 lit. b IPRG? Der Bestand der<br />

im Ausland geschlossenen Ehe als Vorfrage der Ehescheidung (BGE 114 II 1);<br />

Rücksichtnahme des Schweizer Richters auf die Anerkennbarkeit der Schweizer<br />

Scheidung im Heimatstaat der Ehegatten? Welches ist das Verhältnis zwischen<br />

vorsorglichen Massnahmen nach Art. 62 und nach Art. 10 IPRG? Sind vorsorgliche<br />

Massnahmen anerkennbare „Entscheidungen“ im Sinne von Art. 25 IPRG?<br />

Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils, das keine Regelung über den<br />

Vorsorgeausgleich enthält (BGE 131 III 289, sodann auch BGE 130 III 336)?<br />

Zahlreiche ordre public Fragen bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen<br />

(Privatscheidung, Verstossung, Stellvertretung u. ä.)<br />

III. Fall 4<br />

Sachverhalt 4<br />

Die Ehegatten Z und K sind beides irische Staatsangehörige. Sie haben vor 12<br />

Jahren in der Schweiz Wohnsitz genommen. Der Ehemann hat in den letzten 12<br />

Jahren bei einer Schweizer Bank gearbeitet. Die Ehefrau ist Hausfrau. Letztes Jahr<br />

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