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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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- Brüssel-III-VO, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November<br />

2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche<br />

Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000<br />

- Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung EG Nr.<br />

2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung<br />

von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, KOM<br />

(2006) 399 vom 17. Juli 2006.<br />

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das<br />

anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung<br />

von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der<br />

Unterhaltspflichten vom 15. Dezember 2005, KOM (2005) 0649. Dem<br />

Vorschlag war vorausgegangen das Grünbuch Unterhaltspflichten vom 15.<br />

April 2004, KOM (2004) 254 endg.<br />

C. Eheschliessung (Art. 43 – 45a IPRG)<br />

Die relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eheschliessung können<br />

aus dem ZGB abgeleitet werden. Wie auch im IPRG betreffen die Regelungen des<br />

ZGB unter anderem das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen der<br />

Eheschliessung (positive Voraussetzungen wie Alter oder Urteilsfähigkeit sowie<br />

Ehehindernisse wie Verwandtschaft, Mehrfachehe, u. ä.).<br />

Im internationalen Verhältnisse werden zusätzlich die folgenden Punkte relevant:<br />

- internationale Zuständigkeit<br />

Art. 43 IPRG regelt die Frage nach der Zuständigkeit der Schweizer<br />

Behörden, international eine Ehe zu schliessen.<br />

Grundsätzlich sind die Schweizer Behörden gemäss Abs. 1 immer dann<br />

zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz in der Schweiz oder<br />

das Schweizer Bürgerrecht hat.<br />

Es braucht also bei den Ehegatten entweder das Schweizer Bürgerrecht oder<br />

den Wohnsitz in der Schweiz.<br />

Weiter regelt diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit zur<br />

Eheschliessung, die zuständige Behörde bestimmt sie jedoch nicht.<br />

Der erwähnte Grundsatz kann jedoch gemäss Abs. 2 gelockert werden. Will<br />

ein ausländisches Ehepaar ohne Wohnsitz in der Schweiz trotzdem hier<br />

heiraten, kann dies durch die zuständige Behörde bewilligt werden. Damit will<br />

man ein sog. hinkendes Rechtsverhältnis vermeiden. Der Gedanke, dass<br />

Schweizer zwar beispielsweise in den Ferien im Ausland heiraten können und<br />

Ausländer in der Schweiz nicht, soll durch diese Bestimmung korrigiert werden<br />

können.<br />

Hiervon macht das IPRG nochmals eine Ausnahme. Abs. 3 ist sozusagen die<br />

Ausnahme von der Ausnahme. Brautleute können auch dann in der Schweiz<br />

heiraten, wenn eine zuvor nötige Scheidung im Ausland nicht<br />

anerkennungsfähig wäre. Diese ist eine Folge der Ehefreiheit.<br />

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