Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Brüssel-III-VO, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November<br />
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche<br />
Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000<br />
- Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung EG Nr.<br />
2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung<br />
von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, KOM<br />
(2006) 399 vom 17. Juli 2006.<br />
- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das<br />
anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung<br />
von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der<br />
Unterhaltspflichten vom 15. Dezember 2005, KOM (2005) 0649. Dem<br />
Vorschlag war vorausgegangen das Grünbuch Unterhaltspflichten vom 15.<br />
April 2004, KOM (2004) 254 endg.<br />
C. Eheschliessung (Art. 43 – 45a IPRG)<br />
Die relevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eheschliessung können<br />
aus dem ZGB abgeleitet werden. Wie auch im IPRG betreffen die Regelungen des<br />
ZGB unter anderem das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen der<br />
Eheschliessung (positive Voraussetzungen wie Alter oder Urteilsfähigkeit sowie<br />
Ehehindernisse wie Verwandtschaft, Mehrfachehe, u. ä.).<br />
Im internationalen Verhältnisse werden zusätzlich die folgenden Punkte relevant:<br />
- internationale Zuständigkeit<br />
Art. 43 IPRG regelt die Frage nach der Zuständigkeit der Schweizer<br />
Behörden, international eine Ehe zu schliessen.<br />
Grundsätzlich sind die Schweizer Behörden gemäss Abs. 1 immer dann<br />
zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz in der Schweiz oder<br />
das Schweizer Bürgerrecht hat.<br />
Es braucht also bei den Ehegatten entweder das Schweizer Bürgerrecht oder<br />
den Wohnsitz in der Schweiz.<br />
Weiter regelt diese Vorschrift nur die internationale Zuständigkeit zur<br />
Eheschliessung, die zuständige Behörde bestimmt sie jedoch nicht.<br />
Der erwähnte Grundsatz kann jedoch gemäss Abs. 2 gelockert werden. Will<br />
ein ausländisches Ehepaar ohne Wohnsitz in der Schweiz trotzdem hier<br />
heiraten, kann dies durch die zuständige Behörde bewilligt werden. Damit will<br />
man ein sog. hinkendes Rechtsverhältnis vermeiden. Der Gedanke, dass<br />
Schweizer zwar beispielsweise in den Ferien im Ausland heiraten können und<br />
Ausländer in der Schweiz nicht, soll durch diese Bestimmung korrigiert werden<br />
können.<br />
Hiervon macht das IPRG nochmals eine Ausnahme. Abs. 3 ist sozusagen die<br />
Ausnahme von der Ausnahme. Brautleute können auch dann in der Schweiz<br />
heiraten, wenn eine zuvor nötige Scheidung im Ausland nicht<br />
anerkennungsfähig wäre. Diese ist eine Folge der Ehefreiheit.<br />
18