Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Internationales Privatrecht - besonderer Teil
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Art. 10 IPRG<br />
Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn<br />
sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind.<br />
Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist bei der Anwendung von<br />
Sicherungsmassnahmen die Frage der Zuständigkeit erst in einer späteren Phase zu<br />
prüfen und die Sicherung sofort vorzunehmen.<br />
C. Anwendbares Recht<br />
Bezüglich des anwendbaren Rechts bildet Art. 90 IPRG die Grundnorm, Art. 91 IPRG<br />
die Ausnahme dazu.<br />
Art. 90 IPRG<br />
1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.<br />
2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner<br />
Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem<br />
Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.<br />
Ist die Zuständigkeit des Schweizer Richters aufgrund des letzten Wohnsitzes des<br />
Erblassers gegeben, wendet er gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht an.<br />
Ein Ausländer hat jedoch gemäss Abs. 2 die Möglichkeit, in der Form einer<br />
letztwilligen Verfügung sein Heimatrecht zu wählen.<br />
Ein Schweizer hat diese Möglichkeit, auch wenn er Doppelbürger ist, nicht. Es geht<br />
dabei um den Pflichtteilsschutz des Schweizer Rechts. Der Pflichtteil gehört nicht in<br />
den Anwendungsfall des Ordre public, sodass ein Ausländer sein Testament einem<br />
Recht unterstellen kann, welches keinen Pflichtteilsschutz kennt.<br />
Ergibt sich die Zuständigkeit aufgrund Art. 87 und 88 IPRG für Personen, welche<br />
ihren letzten Wohnsitz nicht in der Schweiz hatten, kommt Art. 91 IPRG zur<br />
Anwendung.<br />
Art. 91 IPRG<br />
1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das<br />
Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.<br />
2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind,<br />
untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht,<br />
es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das<br />
Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.<br />
Art. 91 Abs. 1 IPRG hingegen kann nur Ausländer betreffen, welche ihren letzten<br />
Wohnsitz im Ausland hatten und sich eine Zuständigkeit gemäss Art. 88 IPRG ergibt.<br />
Im Prinzip ist Art. 90 Abs. 1 IPRG die Weiterführung der Überlegung des Art. 88<br />
IPRG. In der Schweiz liegt Vermögen, niemand will zuständig sein und somit erklärt<br />
sich das Schweizer Gericht für zuständig und wendet das Schweizer Recht an.<br />
Art. 91 Abs. 1 IPRG verweist auf dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht<br />
des Wohnsitzstaates verweist. Es handelt sich dabei um eine Gesamtverweisung.<br />
Nimmt das dritte ausländische Recht nun die Verweisung nicht an, wird argumentiert,<br />
dass dieses offenbar nicht angewendet werden will und es sich um eine Rück- oder<br />
46