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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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Art. 10 IPRG<br />

Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn<br />

sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind.<br />

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist bei der Anwendung von<br />

Sicherungsmassnahmen die Frage der Zuständigkeit erst in einer späteren Phase zu<br />

prüfen und die Sicherung sofort vorzunehmen.<br />

C. Anwendbares Recht<br />

Bezüglich des anwendbaren Rechts bildet Art. 90 IPRG die Grundnorm, Art. 91 IPRG<br />

die Ausnahme dazu.<br />

Art. 90 IPRG<br />

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.<br />

2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner<br />

Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem<br />

Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.<br />

Ist die Zuständigkeit des Schweizer Richters aufgrund des letzten Wohnsitzes des<br />

Erblassers gegeben, wendet er gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht an.<br />

Ein Ausländer hat jedoch gemäss Abs. 2 die Möglichkeit, in der Form einer<br />

letztwilligen Verfügung sein Heimatrecht zu wählen.<br />

Ein Schweizer hat diese Möglichkeit, auch wenn er Doppelbürger ist, nicht. Es geht<br />

dabei um den Pflichtteilsschutz des Schweizer Rechts. Der Pflichtteil gehört nicht in<br />

den Anwendungsfall des Ordre public, sodass ein Ausländer sein Testament einem<br />

Recht unterstellen kann, welches keinen Pflichtteilsschutz kennt.<br />

Ergibt sich die Zuständigkeit aufgrund Art. 87 und 88 IPRG für Personen, welche<br />

ihren letzten Wohnsitz nicht in der Schweiz hatten, kommt Art. 91 IPRG zur<br />

Anwendung.<br />

Art. 91 IPRG<br />

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das<br />

Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.<br />

2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind,<br />

untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht,<br />

es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das<br />

Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.<br />

Art. 91 Abs. 1 IPRG hingegen kann nur Ausländer betreffen, welche ihren letzten<br />

Wohnsitz im Ausland hatten und sich eine Zuständigkeit gemäss Art. 88 IPRG ergibt.<br />

Im Prinzip ist Art. 90 Abs. 1 IPRG die Weiterführung der Überlegung des Art. 88<br />

IPRG. In der Schweiz liegt Vermögen, niemand will zuständig sein und somit erklärt<br />

sich das Schweizer Gericht für zuständig und wendet das Schweizer Recht an.<br />

Art. 91 Abs. 1 IPRG verweist auf dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht<br />

des Wohnsitzstaates verweist. Es handelt sich dabei um eine Gesamtverweisung.<br />

Nimmt das dritte ausländische Recht nun die Verweisung nicht an, wird argumentiert,<br />

dass dieses offenbar nicht angewendet werden will und es sich um eine Rück- oder<br />

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