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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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III. Art. 94 IPRG<br />

Art. 94 IPRG<br />

Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht<br />

am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten<br />

verfügungsfähig ist.<br />

Art. 94 IPRG ist lex specialis zu Art. 35 IPRG. Gemäss Art. 35 IPRG gilt<br />

grundsätzlich das Wohnsitzrecht der betroffenen Person. In Bezug auf das<br />

Testament erweitert der Gesetzgeber diese Anknüpfungsmerkmale. Er beruft<br />

entweder das Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatrecht des Erblassers. Dies ist<br />

erneut eine Favorisierung der Verfügungs-, oder Handlungsfähigkeit.<br />

IV. Art. 95 IPRG<br />

Art. 95 IPRG<br />

1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses.<br />

2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die<br />

Stelle des Wohnsitzrechts.<br />

3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder<br />

dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen.<br />

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit<br />

(Art. 93 und 94).<br />

Absatz 1 bezieht sich auf einseitige Erbverträge, z.B. ein Erbverzicht oder eine<br />

Erbeneinsetzung. Berufen wird das Recht, welches im Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses am Wohnsitz galt.<br />

Absatz 2 ist eine Sonderregel zu Absatz 1. Der Erblasser kann den Erbvertrag<br />

zudem seinem Heimatrecht unterstellen, wenn er den gesamten Nachlass diesem<br />

Recht unterstellt.<br />

Absatz 3 regelt die Situation, in welcher mehrere Erblasser verfügen. Behandelt<br />

werden insbesondere die gegenseitigen sowie korrespondierenden Erbverträge. Da<br />

hier mehrere Erblasser verfügen, gilt kumulativ das Recht am Wohnsitz beider<br />

Erblasser. Um die Gültigkeit eines solchen Erbvertrages zu beurteilen, sind somit<br />

beide Rechte kumulativ anzuwenden, der Erbvertrag muss also am Wohnsitz beider<br />

Erblasser gültig sein. Ist dies nicht gegeben, kann das gemeinsame Heimatrecht<br />

massgeblich sein.<br />

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