Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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III. Art. 94 IPRG<br />
Art. 94 IPRG<br />
Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht<br />
am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten<br />
verfügungsfähig ist.<br />
Art. 94 IPRG ist lex specialis zu Art. 35 IPRG. Gemäss Art. 35 IPRG gilt<br />
grundsätzlich das Wohnsitzrecht der betroffenen Person. In Bezug auf das<br />
Testament erweitert der Gesetzgeber diese Anknüpfungsmerkmale. Er beruft<br />
entweder das Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatrecht des Erblassers. Dies ist<br />
erneut eine Favorisierung der Verfügungs-, oder Handlungsfähigkeit.<br />
IV. Art. 95 IPRG<br />
Art. 95 IPRG<br />
1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses.<br />
2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die<br />
Stelle des Wohnsitzrechts.<br />
3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder<br />
dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen.<br />
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit<br />
(Art. 93 und 94).<br />
Absatz 1 bezieht sich auf einseitige Erbverträge, z.B. ein Erbverzicht oder eine<br />
Erbeneinsetzung. Berufen wird das Recht, welches im Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses am Wohnsitz galt.<br />
Absatz 2 ist eine Sonderregel zu Absatz 1. Der Erblasser kann den Erbvertrag<br />
zudem seinem Heimatrecht unterstellen, wenn er den gesamten Nachlass diesem<br />
Recht unterstellt.<br />
Absatz 3 regelt die Situation, in welcher mehrere Erblasser verfügen. Behandelt<br />
werden insbesondere die gegenseitigen sowie korrespondierenden Erbverträge. Da<br />
hier mehrere Erblasser verfügen, gilt kumulativ das Recht am Wohnsitz beider<br />
Erblasser. Um die Gültigkeit eines solchen Erbvertrages zu beurteilen, sind somit<br />
beide Rechte kumulativ anzuwenden, der Erbvertrag muss also am Wohnsitz beider<br />
Erblasser gültig sein. Ist dies nicht gegeben, kann das gemeinsame Heimatrecht<br />
massgeblich sein.<br />
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