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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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. Anwendbares Recht<br />

Da es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen mit letztem<br />

Wohnsitz in der Schweiz handelt, kommt gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG<br />

Schweizer Recht zur Anwendung. Eine Rechtswahl nach Art. 90 Abs. 2<br />

IPRG wurde nicht getroffen.<br />

In casu ist also bezüglich des Kontos das Schweizer Recht anwendbar.<br />

ACHTNUNG: Um den Vorschlag zu berechnen, muss zuerst die<br />

güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden.<br />

4. Güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

a. Zuständigkeit<br />

Der Nachlassrichter ist gemäss Art. 51 lit. a IPRG auch für die<br />

güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig.<br />

b. anwendbares Recht<br />

Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG: Anwendung findet das Recht des<br />

gemeinsamen Wohnsitzstaates. Dies ist in casu Basel, womit für die<br />

güterrechtliche Auseinandersetzung Schweizer Recht zur Anwendung<br />

gelangt.<br />

Gemäss Sachverhalt haben die Eheleute ihren Wohnsitz von Nizza<br />

nach Basel verlegt. Es handelt sich dabei um einen Statutenwechsel.<br />

Der anknüpfungsrelevante Sachverhalt wird über die Grenze verlegt.<br />

Gemäss Art. 55 Abs. 1 IPRG ist in diesem Fall rückwirkend für die<br />

ganze Ehe das Schweizer Recht anwendbar.<br />

Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich somit nach den<br />

Regeln der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehefrau hat Anspruch auf<br />

die Hälfte des Vorschlages des Ehemannes, muss aber ihrerseits die<br />

Hälfte ihres Vorschlages an den Ehemann und somit in den Nachlass<br />

geben.<br />

Die Rechtsnatur des Anspruchs ist ein geldwerter Anspruch. Die<br />

Ehefrau bekommt grundsätzlich nicht die Liegenschaft zu Eigentum,<br />

sondern hat Anspruch auf den Wert x. Um diesen Wert festzustellen,<br />

wird der Wert der Liegenschaft miteinbezogen. Art. 86 Abs. 2 IPRG<br />

bezieht sich also nicht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung,<br />

sondern nur auf den Nachlass.<br />

Der gesamte Vorschlag, also die Summe der Vorschläge der Ehefrau<br />

und des Ehemannes, beläuft sich auf CHF 1,4 Mio. Davon hat die<br />

Ehefrau einen Anspruch auf die Hälfte, also auf CHF 700'000.00.<br />

Der Nachlass in der Schweiz beläuft sich aber nur auf CHF 400'000.00.<br />

Somit wäre der Nachlass überschuldet, denn die Ehefrau hat davon<br />

CHF 700'000.00 güterrechtlich zugute. Aus Schweizer Sicht würden die<br />

Kinder somit vom Bankkonto nichts erhalten, denn die Ehefrau könnte<br />

ihre Forderung von 700'000.00 mit diesen 400'000.00 verrechnen. Die<br />

Kinder würden aus Schweizer Sicht leer ausgehen und würden erst<br />

aufgrund der Verteilung der Liegenschaft aus Frankreich etwas<br />

bekommen.<br />

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