Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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. Anwendbares Recht<br />
Da es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen mit letztem<br />
Wohnsitz in der Schweiz handelt, kommt gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG<br />
Schweizer Recht zur Anwendung. Eine Rechtswahl nach Art. 90 Abs. 2<br />
IPRG wurde nicht getroffen.<br />
In casu ist also bezüglich des Kontos das Schweizer Recht anwendbar.<br />
ACHTNUNG: Um den Vorschlag zu berechnen, muss zuerst die<br />
güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden.<br />
4. Güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
a. Zuständigkeit<br />
Der Nachlassrichter ist gemäss Art. 51 lit. a IPRG auch für die<br />
güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig.<br />
b. anwendbares Recht<br />
Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG: Anwendung findet das Recht des<br />
gemeinsamen Wohnsitzstaates. Dies ist in casu Basel, womit für die<br />
güterrechtliche Auseinandersetzung Schweizer Recht zur Anwendung<br />
gelangt.<br />
Gemäss Sachverhalt haben die Eheleute ihren Wohnsitz von Nizza<br />
nach Basel verlegt. Es handelt sich dabei um einen Statutenwechsel.<br />
Der anknüpfungsrelevante Sachverhalt wird über die Grenze verlegt.<br />
Gemäss Art. 55 Abs. 1 IPRG ist in diesem Fall rückwirkend für die<br />
ganze Ehe das Schweizer Recht anwendbar.<br />
Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich somit nach den<br />
Regeln der Errungenschaftsbeteiligung. Die Ehefrau hat Anspruch auf<br />
die Hälfte des Vorschlages des Ehemannes, muss aber ihrerseits die<br />
Hälfte ihres Vorschlages an den Ehemann und somit in den Nachlass<br />
geben.<br />
Die Rechtsnatur des Anspruchs ist ein geldwerter Anspruch. Die<br />
Ehefrau bekommt grundsätzlich nicht die Liegenschaft zu Eigentum,<br />
sondern hat Anspruch auf den Wert x. Um diesen Wert festzustellen,<br />
wird der Wert der Liegenschaft miteinbezogen. Art. 86 Abs. 2 IPRG<br />
bezieht sich also nicht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung,<br />
sondern nur auf den Nachlass.<br />
Der gesamte Vorschlag, also die Summe der Vorschläge der Ehefrau<br />
und des Ehemannes, beläuft sich auf CHF 1,4 Mio. Davon hat die<br />
Ehefrau einen Anspruch auf die Hälfte, also auf CHF 700'000.00.<br />
Der Nachlass in der Schweiz beläuft sich aber nur auf CHF 400'000.00.<br />
Somit wäre der Nachlass überschuldet, denn die Ehefrau hat davon<br />
CHF 700'000.00 güterrechtlich zugute. Aus Schweizer Sicht würden die<br />
Kinder somit vom Bankkonto nichts erhalten, denn die Ehefrau könnte<br />
ihre Forderung von 700'000.00 mit diesen 400'000.00 verrechnen. Die<br />
Kinder würden aus Schweizer Sicht leer ausgehen und würden erst<br />
aufgrund der Verteilung der Liegenschaft aus Frankreich etwas<br />
bekommen.<br />
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