Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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vertrauen, dass das Recht dessen Staates anwendbar ist, in welchem der<br />
Vertragspartner-Ehegatte seinen Wohnsitz hat.<br />
Haben die Ehegatten ihren Güterstand einem anderen Recht unterstellt –<br />
beispielsweise einem Recht, in welchem die Ehefrau überhaupt kein Vermögen hat –<br />
und hat der Dritte dies gewusst, kann ihm dies entgegengehalten werden.<br />
Beispiele für Fragestellungen aus der Rechtsprechung:<br />
Einbezug von im Ausland belegenen Vermögenswerten in die güterrechtliche<br />
Auseinandersetzung vor Schweizer Gericht<br />
F. Ehescheidung und Ehetrennung<br />
Es geht allgemein formuliert darum, das Verhältnis aufzulösen, welches als Ehe<br />
begründet wurde. Dabei beginnt man stets mit der Statusfrage, mit der Scheidung als<br />
Hauptfolge. Von Bedeutung sind die folgenden zwei Fragen:<br />
a. kann in der Schweiz überhaupt geschieden werden und<br />
b. nach welchem Recht kann geschieden werden?<br />
I. Zuständigkeit<br />
Erst wenn die Möglichkeit der Scheidung gegeben ist, stellen sich die Fragen<br />
betreffend Nebenfolgen. Mit der Zuständigkeitsbejahung nach Art. 59 und 60 IPRG<br />
sind jedoch bereits die vorsorglichen Massnahmen zu berücksichtigen. Dies ergibt<br />
sich aus Art. 62 IPRG.<br />
Art. 59 IPRG<br />
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:<br />
a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;<br />
b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der<br />
Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.<br />
Art. 60 IPRG<br />
Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so<br />
sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es<br />
unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.<br />
Die Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäss den genannten Bestimmungen keine<br />
grosse Hexerei.<br />
II. Anwendbares Recht (Art. 61 IPRG)<br />
1. Die Scheidung<br />
Art. 61 IPRG<br />
1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.<br />
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