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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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vertrauen, dass das Recht dessen Staates anwendbar ist, in welchem der<br />

Vertragspartner-Ehegatte seinen Wohnsitz hat.<br />

Haben die Ehegatten ihren Güterstand einem anderen Recht unterstellt –<br />

beispielsweise einem Recht, in welchem die Ehefrau überhaupt kein Vermögen hat –<br />

und hat der Dritte dies gewusst, kann ihm dies entgegengehalten werden.<br />

Beispiele für Fragestellungen aus der Rechtsprechung:<br />

Einbezug von im Ausland belegenen Vermögenswerten in die güterrechtliche<br />

Auseinandersetzung vor Schweizer Gericht<br />

F. Ehescheidung und Ehetrennung<br />

Es geht allgemein formuliert darum, das Verhältnis aufzulösen, welches als Ehe<br />

begründet wurde. Dabei beginnt man stets mit der Statusfrage, mit der Scheidung als<br />

Hauptfolge. Von Bedeutung sind die folgenden zwei Fragen:<br />

a. kann in der Schweiz überhaupt geschieden werden und<br />

b. nach welchem Recht kann geschieden werden?<br />

I. Zuständigkeit<br />

Erst wenn die Möglichkeit der Scheidung gegeben ist, stellen sich die Fragen<br />

betreffend Nebenfolgen. Mit der Zuständigkeitsbejahung nach Art. 59 und 60 IPRG<br />

sind jedoch bereits die vorsorglichen Massnahmen zu berücksichtigen. Dies ergibt<br />

sich aus Art. 62 IPRG.<br />

Art. 59 IPRG<br />

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:<br />

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;<br />

b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der<br />

Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.<br />

Art. 60 IPRG<br />

Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so<br />

sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es<br />

unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.<br />

Die Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäss den genannten Bestimmungen keine<br />

grosse Hexerei.<br />

II. Anwendbares Recht (Art. 61 IPRG)<br />

1. Die Scheidung<br />

Art. 61 IPRG<br />

1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.<br />

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