Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Er ist zuständig, wenn<br />
- der beklagte Partner in der Schweiz wohnt (Art. 59 lit. a IPRG)<br />
- der klagende Partner in der Schweiz ein Jahr Aufenthalt hatte oder<br />
Schweizer Bürger ist (Art. 59 lit. b IPRG)<br />
- einer der Partner Schweizer Bürger ist und eine Trennung im Ausland nicht<br />
möglich ist<br />
Nicht geregelt ist der Fall, in welchem zwei Ausländer sich in der Schweiz eintragen<br />
liessen und dann im Ausland, beispielsweise in den USA Wohnsitz nehmen. Das<br />
amerikanische Recht sieht keine Möglichkeit vor, etwas zu trennen, was nach<br />
amerikanischem Recht Ordre public widrig wäre.<br />
Für die Eingetragenen gibt es keine Möglichkeit, die Eintragung wieder aufzulösen.<br />
Der Gesetzgeber wollte dem entgegenwirken. Wenn die Partnerschaft in der<br />
Schweiz eingetragen wurde, besteht hier auch subsidiär die Möglichkeit der<br />
Auflösung.<br />
d. Anwendbares Recht<br />
Art. 65c IPRG<br />
1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die<br />
eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.<br />
2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner<br />
das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.<br />
Für das anwendbare Recht bestimmt Art. 65c IPRG, dass subsidiär Schweizer Recht<br />
anzuwenden sei, wenn das ausländische Recht die eingetragene Partnerschaft nicht<br />
kennt.<br />
Dies ist vor allem für die Wirkungen und die Trennung der Partnerschaft relevant. Es<br />
könnte sein, dass aufgrund der akzessorischen Anknüpfung das gemeinsame<br />
Heimatrecht der ausländischen Partner zur Anwendung gelangt. Sollte dieses keine<br />
Partnerschaft und somit auch keine Trennung vorsehen, wäre eine sofortige<br />
Trennung nach Schweizer Recht möglich.<br />
Dies ist eine krasse Diskriminierung gegenüber gemischten Paaren, welche<br />
ausländische Bürger sind. Hier kommen die Bestimmungen des IPRG zur<br />
Anwendung: Diese sehen vor, dass einer der Ehegatten mindestens zwei Jahre in<br />
der Schweiz gewohnt haben muss, damit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt<br />
und somit eine Scheidung möglich ist (vgl. Art. 61 Abs. 3 IPRG).<br />
Ausländische Ehepaare: Zwei Jahre Wohnsitzfrist<br />
Ausländische Partner: Schweizer Recht keine Wohnsitzfrist<br />
Gemäss Abs. 2 können die Partner zusätzlich das Eintragungsstatut berufen.<br />
Der dritte Grundsatz betreffend die eingetragene Partnerschaft ist die Verhinderung<br />
von „Partnerschafts-Tourismus“ in der Schweiz. Art. 65a IPRG schliesst die Art. 43<br />
Abs. 2 und 44 Abs. 2 IPRG explizit aus.<br />
Nicht möglich ist die Bewilligung der Schliessung einer Partnerschaft. Es gibt nur die<br />
Möglichkeit, eine Partnerschaft zu schliessen nach Art. 43 Abs. 1 IPRG: Einer der<br />
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