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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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Er ist zuständig, wenn<br />

- der beklagte Partner in der Schweiz wohnt (Art. 59 lit. a IPRG)<br />

- der klagende Partner in der Schweiz ein Jahr Aufenthalt hatte oder<br />

Schweizer Bürger ist (Art. 59 lit. b IPRG)<br />

- einer der Partner Schweizer Bürger ist und eine Trennung im Ausland nicht<br />

möglich ist<br />

Nicht geregelt ist der Fall, in welchem zwei Ausländer sich in der Schweiz eintragen<br />

liessen und dann im Ausland, beispielsweise in den USA Wohnsitz nehmen. Das<br />

amerikanische Recht sieht keine Möglichkeit vor, etwas zu trennen, was nach<br />

amerikanischem Recht Ordre public widrig wäre.<br />

Für die Eingetragenen gibt es keine Möglichkeit, die Eintragung wieder aufzulösen.<br />

Der Gesetzgeber wollte dem entgegenwirken. Wenn die Partnerschaft in der<br />

Schweiz eingetragen wurde, besteht hier auch subsidiär die Möglichkeit der<br />

Auflösung.<br />

d. Anwendbares Recht<br />

Art. 65c IPRG<br />

1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwendbare Recht keine Regeln über die<br />

eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.<br />

2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner<br />

das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.<br />

Für das anwendbare Recht bestimmt Art. 65c IPRG, dass subsidiär Schweizer Recht<br />

anzuwenden sei, wenn das ausländische Recht die eingetragene Partnerschaft nicht<br />

kennt.<br />

Dies ist vor allem für die Wirkungen und die Trennung der Partnerschaft relevant. Es<br />

könnte sein, dass aufgrund der akzessorischen Anknüpfung das gemeinsame<br />

Heimatrecht der ausländischen Partner zur Anwendung gelangt. Sollte dieses keine<br />

Partnerschaft und somit auch keine Trennung vorsehen, wäre eine sofortige<br />

Trennung nach Schweizer Recht möglich.<br />

Dies ist eine krasse Diskriminierung gegenüber gemischten Paaren, welche<br />

ausländische Bürger sind. Hier kommen die Bestimmungen des IPRG zur<br />

Anwendung: Diese sehen vor, dass einer der Ehegatten mindestens zwei Jahre in<br />

der Schweiz gewohnt haben muss, damit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt<br />

und somit eine Scheidung möglich ist (vgl. Art. 61 Abs. 3 IPRG).<br />

Ausländische Ehepaare: Zwei Jahre Wohnsitzfrist<br />

Ausländische Partner: Schweizer Recht keine Wohnsitzfrist<br />

Gemäss Abs. 2 können die Partner zusätzlich das Eintragungsstatut berufen.<br />

Der dritte Grundsatz betreffend die eingetragene Partnerschaft ist die Verhinderung<br />

von „Partnerschafts-Tourismus“ in der Schweiz. Art. 65a IPRG schliesst die Art. 43<br />

Abs. 2 und 44 Abs. 2 IPRG explizit aus.<br />

Nicht möglich ist die Bewilligung der Schliessung einer Partnerschaft. Es gibt nur die<br />

Möglichkeit, eine Partnerschaft zu schliessen nach Art. 43 Abs. 1 IPRG: Einer der<br />

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