Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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- Art. 18 IPRG: Schweizer Eingriffsnorm<br />
Eine Schweizer materiellrechtliche Norm will trotz der Anwendbarkeit eines<br />
ausländischen Rechts angewendet werden.<br />
- Art. 19 IPRG: Trotz der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts will eine<br />
ausländische Norm angewendet werden.<br />
V. Anerkennung und Vollstreckung<br />
1. Rechtsquellen<br />
Erneut sind Staatsverträge vorrangig und wiederum ist der wichtigste Staatsvertrag<br />
in diesem Zusammenhang das LugÜ.<br />
2. Verfahren<br />
Die Art. 25 ff. IPRG und LugÜ regeln die Anerkennung und Vollstreckung der<br />
ausländischen Entscheide. Voraussetzungen hierfür sind:<br />
- endgültige Entscheidung<br />
- indirekte Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (Art. 26 IPRG; nicht im<br />
LugÜ)<br />
- Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung<br />
Insbesondere der Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist ein<br />
Grund für die Nichtvollstreckung einer ausländischen Entscheidung.<br />
VI. Fall 1<br />
Sachverhalt 1<br />
Die Ehegatten A und B, beides griechische Staatsangehörige, haben sich endgültig<br />
auseinander gelebt. Nach einem heftigen Streit ist die Ehefrau B vor 2 Monaten aus<br />
dem gemeinsamen Haus in Basel aus- und zu ihren Eltern nach Griechenland<br />
zurückgezogen. A bittet Sie um Rechtsauskunft betreffend eine mögliche Scheidung.<br />
Wie ist die Rechtslage?<br />
1. Ermittlung des relevanten Rechtsgebiets (wer will was von wem woraus?)<br />
A will gegen B die Scheidung erwirken. Der Fall befindet sich also im<br />
Rechtsbereich der Scheidung und Trennung. Dies ist in den Art. 59 ff. IPRG<br />
geregelt.<br />
2. internationaler Sachverhalt?<br />
Ein internationaler Sachverhalt liegt vor, wenn die relevanten<br />
Anknüpfungsmerkmale im jeweiligen Rechts- und Sachbereich ins Ausland<br />
verweisen. Internationalität ist zu bejahen, wenn der Sachverhalt einen<br />
Auslandsbezug aufweist, der im betreffenden Rechts- oder Sachbereich<br />
relevant ist.<br />
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