04.01.2014 Aufrufe

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

Internationales Privatrecht - besonderer Teil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Als erstes stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Jedes Gericht wendet sein eigenes<br />

IPRG an. Diese jeweiligen Bestimmungen sehen natürlich unterschiedliche<br />

Regelungen vor, z.B. gilt im Nachlassverfahren in der Schweiz das Wohnsitz-, in<br />

Deutschland jedoch das Staatsangehörigkeitsprinzip. Je nach dem, welches Recht<br />

zur Anwendung gelangt, können unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Daher ist<br />

es für die Frage des anwendbaren Rechts zuerst von zentraler Bedeutung, welches<br />

Gericht überhaupt zuständig ist.<br />

Diese Überlegung kommt im Rahmen von Verträgen in den Gerichtsstands- und<br />

Rechtswahlklauseln zum Ausdruck. Die privatautonome Wahl des Gerichtsstandes<br />

oder des anwendbaren Rechts ist gemäss den meisten Handelsrechtsordnungen auf<br />

der Welt möglich.<br />

II. Rechtsquellen<br />

1. Staatsverträge<br />

Art. 1 IPRG<br />

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:<br />

a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;<br />

b. das anzuwendende Recht;<br />

c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;<br />

d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;<br />

e. die Schiedsgerichtsbarkeit.<br />

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.<br />

Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG ist somit vorrangig, die mögliche Anwendbarkeit von<br />

Staatsverträgen zu prüfen. Subsidiär ist das IPRG anwendbar.<br />

2. Anwendbarkeit<br />

Beispiel LugÜ<br />

- sachliche Anwendbarkeit<br />

Art. 1 LugÜ: Zivil- und Handelssachen<br />

(ausnahmsweise auch Unterhaltsfragen)<br />

- räumlich, persönliche Anwendbarkeit<br />

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 LugÜ:<br />

Wohnort Beklagter in einem Vertragsstaat<br />

- zeitliche Anwendbarkeit<br />

wird am 1.1.2008 wieder relevant, wenn LugÜ revidiert wurde<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!