Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Als erstes stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Jedes Gericht wendet sein eigenes<br />
IPRG an. Diese jeweiligen Bestimmungen sehen natürlich unterschiedliche<br />
Regelungen vor, z.B. gilt im Nachlassverfahren in der Schweiz das Wohnsitz-, in<br />
Deutschland jedoch das Staatsangehörigkeitsprinzip. Je nach dem, welches Recht<br />
zur Anwendung gelangt, können unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Daher ist<br />
es für die Frage des anwendbaren Rechts zuerst von zentraler Bedeutung, welches<br />
Gericht überhaupt zuständig ist.<br />
Diese Überlegung kommt im Rahmen von Verträgen in den Gerichtsstands- und<br />
Rechtswahlklauseln zum Ausdruck. Die privatautonome Wahl des Gerichtsstandes<br />
oder des anwendbaren Rechts ist gemäss den meisten Handelsrechtsordnungen auf<br />
der Welt möglich.<br />
II. Rechtsquellen<br />
1. Staatsverträge<br />
Art. 1 IPRG<br />
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:<br />
a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;<br />
b. das anzuwendende Recht;<br />
c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;<br />
d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;<br />
e. die Schiedsgerichtsbarkeit.<br />
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.<br />
Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG ist somit vorrangig, die mögliche Anwendbarkeit von<br />
Staatsverträgen zu prüfen. Subsidiär ist das IPRG anwendbar.<br />
2. Anwendbarkeit<br />
Beispiel LugÜ<br />
- sachliche Anwendbarkeit<br />
Art. 1 LugÜ: Zivil- und Handelssachen<br />
(ausnahmsweise auch Unterhaltsfragen)<br />
- räumlich, persönliche Anwendbarkeit<br />
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 LugÜ:<br />
Wohnort Beklagter in einem Vertragsstaat<br />
- zeitliche Anwendbarkeit<br />
wird am 1.1.2008 wieder relevant, wenn LugÜ revidiert wurde<br />
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