Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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Schliesslich ist es zum Bruch gekommen und die Verlobte zieht zurück nach<br />
Deutschland. Der Verlobte möchte den Schmuck zurück.<br />
Wie ist die Rechtslage?<br />
Fragestellung: Welchem Recht untersteht nun ein allfälliger Anspruch des ehemals<br />
Verlobten gegen seine damalige Lebensgefährtin auf Rückgabe des Schmucks?<br />
a. anwendbares Recht<br />
Da das Verlöbnis nicht im IPRG geregelt wird, stellt sich die Frage der<br />
analogen Anwendung von anderen Bestimmungen. Möglich wären:<br />
- Vertragsrecht<br />
- Bereicherungsrecht<br />
- Gesellschaftsrecht<br />
- Eherecht<br />
- Personenrecht<br />
Ist nicht feststellbar, welche der Vorschriften nun Geltung verlangt, liegt ein<br />
klassischer Fall eines Qualifikationsproblems vor. Im materiellen Recht gibt es<br />
eine Rechtsbeziehung, welche im IPRG nicht geregelt wurde. Nun stellt sich<br />
das Problem der Qualifikation, da dieses Gebilde unter die bestehenden<br />
Vorschriften des IPRG zu subsumieren ist.<br />
Ein ähnliches Problem stellt sich mit der Behandlung der<br />
gleichgeschlechtlichen Ehe. Das Problem besteht darin, dass ein<br />
ausländisches Recht – beispielsweise das Dänische Recht – ein Rechtsinstitut<br />
kennt, welches das Schweizer Recht nicht vorsieht.<br />
Der dritte Fall, in welchem es zu einem Qualifikationsproblem kommt, ist<br />
derjenige, in welchem das ausländische und das Schweizer Recht dieselbe<br />
Frage unterschiedlich regeln. Das eine Recht regelt sie im materiellen Recht,<br />
das andere Recht betrachtet sie als prozessuale Frage. Hauptbeispiel hierfür<br />
sind die Verjährungsfragen.<br />
aa) Qualifikation der Schenkung als Vertrag<br />
Art. 117 IPRG<br />
1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am<br />
engsten zusammenhängt.<br />
2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei,<br />
welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,<br />
wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat,<br />
in dem sich ihre Niederlassung befindet.<br />
3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:<br />
a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;<br />
b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein<br />
Recht zum Gebrauch überlässt;<br />
c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;<br />
d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;<br />
e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.<br />
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