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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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Schliesslich ist es zum Bruch gekommen und die Verlobte zieht zurück nach<br />

Deutschland. Der Verlobte möchte den Schmuck zurück.<br />

Wie ist die Rechtslage?<br />

Fragestellung: Welchem Recht untersteht nun ein allfälliger Anspruch des ehemals<br />

Verlobten gegen seine damalige Lebensgefährtin auf Rückgabe des Schmucks?<br />

a. anwendbares Recht<br />

Da das Verlöbnis nicht im IPRG geregelt wird, stellt sich die Frage der<br />

analogen Anwendung von anderen Bestimmungen. Möglich wären:<br />

- Vertragsrecht<br />

- Bereicherungsrecht<br />

- Gesellschaftsrecht<br />

- Eherecht<br />

- Personenrecht<br />

Ist nicht feststellbar, welche der Vorschriften nun Geltung verlangt, liegt ein<br />

klassischer Fall eines Qualifikationsproblems vor. Im materiellen Recht gibt es<br />

eine Rechtsbeziehung, welche im IPRG nicht geregelt wurde. Nun stellt sich<br />

das Problem der Qualifikation, da dieses Gebilde unter die bestehenden<br />

Vorschriften des IPRG zu subsumieren ist.<br />

Ein ähnliches Problem stellt sich mit der Behandlung der<br />

gleichgeschlechtlichen Ehe. Das Problem besteht darin, dass ein<br />

ausländisches Recht – beispielsweise das Dänische Recht – ein Rechtsinstitut<br />

kennt, welches das Schweizer Recht nicht vorsieht.<br />

Der dritte Fall, in welchem es zu einem Qualifikationsproblem kommt, ist<br />

derjenige, in welchem das ausländische und das Schweizer Recht dieselbe<br />

Frage unterschiedlich regeln. Das eine Recht regelt sie im materiellen Recht,<br />

das andere Recht betrachtet sie als prozessuale Frage. Hauptbeispiel hierfür<br />

sind die Verjährungsfragen.<br />

aa) Qualifikation der Schenkung als Vertrag<br />

Art. 117 IPRG<br />

1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am<br />

engsten zusammenhängt.<br />

2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei,<br />

welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,<br />

wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat,<br />

in dem sich ihre Niederlassung befindet.<br />

3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:<br />

a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;<br />

b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein<br />

Recht zum Gebrauch überlässt;<br />

c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;<br />

d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;<br />

e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.<br />

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