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Internationales Privatrecht - besonderer Teil

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eine allfällige Mehrfachehe kein Hinderungsgrund für ihre Ehe mit P<br />

darstellt, hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen.<br />

Beispiele für Fragestellungen in der Rechtsprechung:<br />

- Abgrenzung zwischen Eheschutz und Ehegüterrecht bei der Frage der<br />

güterrechtlichen Auseinandersetzung eines Eheverfahrens (BGE 119 II 167);<br />

- Abgrenzung zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und dem<br />

Unterhaltsanspruch sowie Einzelfragen zum Haager Unterhaltsübereinkommen<br />

(BGE 119 II 167)<br />

E. Ehegüterrecht (Art. 51 – 58 IPRG)<br />

I. Allgemeines<br />

Das internationale Ehegüterrecht befasst sich mit Fragestellungen der Auswirkungen<br />

der Ehe auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Es ist dabei zwischen zwei<br />

Betrachtungsweisen zu unterscheiden:<br />

1. Verhältnis zwischen den Ehegatten: Das güterrechtliche Innenverhältnis<br />

Im Rahmen des güterrechtlichen Innenverhältnisses befasst man sich mit den<br />

Fragen betreffend Güterstand: Welchem Güterstand unterstehen die<br />

Ehegatten? Wie sind die Eigentumsverhältnisse geregelt? Wie sind die<br />

Verfügungsverhältnisse?<br />

2. Verhältnis der Ehegatten mit Dritten: Das güterrechtliche Aussenverhältnis<br />

Beim güterrechtlichen Aussenverhältnis geht es um Fragen des<br />

Haftungssubstrates, der Vertretung des anderen Ehegatten gegenüber Dritten,<br />

insbesondere auch um Zustimmungserfordernisse für Rechtsgeschäfte.<br />

II. Zuständigkeit (Art. 51 IPRG)<br />

Ausgangsfrage im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ist auch hier die Frage nach<br />

den Behörden, welche für einen Sachverhalt mit internationalem Bezug zuständig<br />

sind.<br />

Art. 51 IPRG<br />

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:<br />

a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die<br />

schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung<br />

zuständig sind (Art. 86–89);<br />

b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder<br />

Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);<br />

c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder<br />

Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).<br />

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