Internationales Privatrecht - besonderer Teil
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eine allfällige Mehrfachehe kein Hinderungsgrund für ihre Ehe mit P<br />
darstellt, hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen.<br />
Beispiele für Fragestellungen in der Rechtsprechung:<br />
- Abgrenzung zwischen Eheschutz und Ehegüterrecht bei der Frage der<br />
güterrechtlichen Auseinandersetzung eines Eheverfahrens (BGE 119 II 167);<br />
- Abgrenzung zwischen den allgemeinen Ehewirkungen und dem<br />
Unterhaltsanspruch sowie Einzelfragen zum Haager Unterhaltsübereinkommen<br />
(BGE 119 II 167)<br />
E. Ehegüterrecht (Art. 51 – 58 IPRG)<br />
I. Allgemeines<br />
Das internationale Ehegüterrecht befasst sich mit Fragestellungen der Auswirkungen<br />
der Ehe auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Es ist dabei zwischen zwei<br />
Betrachtungsweisen zu unterscheiden:<br />
1. Verhältnis zwischen den Ehegatten: Das güterrechtliche Innenverhältnis<br />
Im Rahmen des güterrechtlichen Innenverhältnisses befasst man sich mit den<br />
Fragen betreffend Güterstand: Welchem Güterstand unterstehen die<br />
Ehegatten? Wie sind die Eigentumsverhältnisse geregelt? Wie sind die<br />
Verfügungsverhältnisse?<br />
2. Verhältnis der Ehegatten mit Dritten: Das güterrechtliche Aussenverhältnis<br />
Beim güterrechtlichen Aussenverhältnis geht es um Fragen des<br />
Haftungssubstrates, der Vertretung des anderen Ehegatten gegenüber Dritten,<br />
insbesondere auch um Zustimmungserfordernisse für Rechtsgeschäfte.<br />
II. Zuständigkeit (Art. 51 IPRG)<br />
Ausgangsfrage im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ist auch hier die Frage nach<br />
den Behörden, welche für einen Sachverhalt mit internationalem Bezug zuständig<br />
sind.<br />
Art. 51 IPRG<br />
Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:<br />
a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die<br />
schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung<br />
zuständig sind (Art. 86–89);<br />
b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder<br />
Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);<br />
c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder<br />
Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).<br />
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