Bebauungsplan 1156V - Begründung zum ... - Stadt Wuppertal
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BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. <strong>1156V</strong> - HINDENBURGSTRAßE - 14<br />
Immissionsschutz<br />
In einem Gutachten bestimmte die TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG unter dem Gesichtspunkt<br />
des § 50 BimSchG / Art. 12 Seveso-II-Richtlinie die wesentlichen Gefahrenpotentiale<br />
des in etwa 400 m Entfernung liegenden Betriebsgeländes der Bayer Pharma AG, <strong>Wuppertal</strong>.<br />
Die sich hieraus ergebenden angemessenen Abstände für empfindliche Nutzungen,<br />
hier das Wohnen, sind größer als der Abstand des Plangebiets zur Betriebsfläche.<br />
Nach den Aussagen der Gutachter sind Maßnahmen auf Seiten des Vorhabens oder des Betriebsbereichs<br />
nicht durchführbar oder geeignet, diese Abstände entsprechend zu verringern.<br />
Zusammenfassend sagt das Gutachten aus: „Damit verbleibt der vorstehend skizzierte Konflikt<br />
und muss insoweit bei der städtebaulichen Abwägung mit eingestellt werden.“<br />
Im Anhang <strong>zum</strong> Gutachten werden Ausführungen zur Einordnung der Ergebnisbestimmung<br />
gemacht (Anhang <strong>zum</strong> Gutachten, Punkt 9.2 „Generelle Hinweise zur Modellierung“, TÜV<br />
NORD Systems GmbH & Co. KG).<br />
Demnach wird einerseits verdeutlicht, dass es sich bei den untersuchten „Dennoch-Störfällen“<br />
um unwahrscheinliche Unfälle handelt. U.a. wurde vorausgesetzt, dass Schutzmaßnahmen<br />
des Betriebs nicht funktionieren, bestehende anlageninterne aktive Maßnahmen im Bereich<br />
der jeweils betrachteten Komponente wurden somit nicht berücksichtigt. Bei der Austrittsmenge<br />
und -dauer wurden im Sinne der worst-case-Betrachtung größere Leckagen angenommen.<br />
„Bei den, der Ermittlung der angemessenen Abstände zugrunde gelegten Szenarien handelt<br />
es sich – ob mit oder ohne Anpassung an die realen Gegebenheiten der Anlage – u. a. aufgrund<br />
der von Ursachen unabhängigen Festlegung der unterstellten Fehler (in der Regel:<br />
Leckagengröße) über eine Konvention generell um „Dennoch-Störfälle“ im Sinne der deutschen<br />
Störfallterminologie, wie sie bspw. im Leitfaden der Störfallkommission (SFK GS 26)<br />
beschrieben ist. Diese Szenarien sind damit regelmäßig „größer“ als die im Sinne der deutschen<br />
Störfallterminologie z. B. in Sicherheitsberichten dargestellten „denkbaren Störungen“.“<br />
„Die ermittelten Abstände sind Ergebnisse einer Rechenvorschrift, die auf einer Konvention<br />
beruht. Diese Ergebnisse beschreiben auf Basis eines „Dennoch-Störfalls“ keinen konkreten<br />
realen sondern einen fiktiven Fall, da er das Versagen von vorhandenen Schutzmaßnahmen<br />
unterstellt. Auch für diesen fiktiven Fall liefern sie keine mathematisch-naturwissenschaftlich<br />
exakten Ergebnisse.“<br />
Andererseits gehen die Gutachter aus fachtechnischer Sicht von folgender Einschätzung aus:<br />
„Nach der derzeitig herrschenden Auslegung kann festgehalten werden, dass der ermittelte<br />
Bereich derjenige ist, der für die Ausweisung von Wohngebieten – und vergleichbaren Nutzungen<br />
- nicht genutzt werden sollte. Keineswegs ist hier jedoch ein Freihalten von jeglicher<br />
Nutzung angestrebt, dazu siehe 3.3.1 des KAS 18-Leitfadens.“<br />
„Für die Beurteilung bestehender Konfliktlagen sind die Ergebnisse nicht bestimmt, siehe 4.6<br />
des KAS 18-Leitfadens. Vielmehr sollen sie nur und ausschließlich dazu dienen, Planungen<br />
im Sinne des § 50 BImSchG in der Nähe von Betriebsbereichen zielgerichtet zu steuern und<br />
damit eine relevante Risikoerhöhung durch Erhöhung der Besiedlungsdichte oder ähnlicher<br />
Faktoren (Nutzungsintensität etc.) im Umfeld zu vermeiden.“<br />
Darüber hinaus machen die Gutachter darauf aufmerksam, dass die Bewertung u.a. auch von<br />
der tatsächlichen Entfernung des Vorhabens vom Betriebsbereich abhängt:<br />
„Die in einem Störungsfall tatsächlich auftretenden Belastungen des Umfelds eines Betriebsbereichs<br />
durch Schadstoffkonzentrationen (Wärmestrahlung, Druckbelastung) nehmen stetig<br />
mit der Entfernung ab. Dem sollten die Festlegungen von Nutzungseinschränkungen in die-