Bebauungsplan 1156V - Begründung zum ... - Stadt Wuppertal
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BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. <strong>1156V</strong> - HINDENBURGSTRAßE - 15<br />
sem Bereich tendenziell folgen, d. h. die Restriktionen innerhalb des angemessenen Abstands<br />
sollten mit der Entfernung vom Gefahrenpotential sinken und der „Randbereich“ des<br />
angemessenen Abstands sollte idealerweise fließend in einen uneingeschränkt nutzbaren Bereich<br />
übergehen. Insoweit stellt der ermittelte Abstand nur einen auf sachverständiger Beurteilung<br />
fußenden Fixpunkt innerhalb einer stufenlosen, jeweils für jeden Einzelfall neu anzuwendenden<br />
Skala dar.“<br />
Im konkreten Fall liegt das Vorhaben nicht in unmittelbarer Nachbarschaft <strong>zum</strong> Betriebsbereich.<br />
Das Gutachten listet für die wesentlichen Anlagenbereiche die zeichnerisch ermittelten<br />
Abstände (Distanz) auf und stellt sie den Abständen zu den äußeren Grenzen der Achtungsabstände<br />
(AA) gegenüber:<br />
Teilanlage AA [m] Distanz [ca. m] Bewertung<br />
Lagerbereiche – Acrolein 850 400 - 500 Relevanter Konflikt<br />
Lagerbereiche – Chlor, ThioCl 500 400 - 500 Relevanter Konflikt<br />
Technika 5 /15 – Acrolein 850 500 Relevanter Konflikt<br />
Technika 5 / 15 – Chlor, ThioCl 500 500 Kein Konflikt<br />
Kälteanlage 500 350 Relevanter Konflikt<br />
(nächste Rohrleitungen)<br />
Betriebsbereich Brand > 250 200 Kein Konflikt<br />
Hierbei führt das Gutachten aus, dass der zur Berechnung herangezogene Stoff Acrolein derzeit<br />
nicht auf dem Betriebsgelände <strong>zum</strong> Einsatz kommen. Vergleichbare Stoffe sind ebenso<br />
nicht auf dem Werksgelände in Verwendung. Acrolein gehört zu den giftigsten Stoffarten, nur<br />
weniger als 10 Stoffe weisen eine höhere Toxizität auf. Acrolein wurde bei der Bestimmung<br />
der Achtungsabstände dennoch berücksichtigt, da die vorliegende Genehmigung umfassend<br />
ist (solche Stoffe sind also generell in der Betriebsgenehmigung eingeschlossen), das Werk<br />
einen hohen arbeitshygienischen Standard aufweist und die organisatorischen und technischen<br />
Möglichkeiten generell vorhanden sind. Der Umgang mit diesen Stoffen bzw. dieser<br />
Stoffgruppen ist somit generell möglich, derzeit aber nicht in relevanten Mengen geplant. Das<br />
Gutachten (Seite 19) führt aus: „Hinzu kommt, dass leicht flüchtige, herausragend toxische<br />
Stoffe im Werk allein aufgrund der Produktpalette (Pharmawirkstoffe) nicht hergestellt und<br />
außerhalb geschlossener Betriebsbereiche der Chemischen Industrie nur in vergleichsweise<br />
kleinen, oft speziell für entsprechende Stoffe gefertigten Gebinden vertrieben werden.“<br />
Abwägung<br />
Die im Gutachten enthaltene Einschätzung, wonach die geplante Wohnnutzung einen Konflikt<br />
mit dem bestehenden Betriebsbereich der Bayer Pharma AG auslöst und sich nach Artikel 12<br />
der SEVESO-II-Richtlinie als betriebsunverträglich erweist, hat Gewicht.<br />
Bauplanungsrechtlich folgt hieraus aber kein zwingendes Verbot der planerischen Ausweisung<br />
weiterer baulicher Nutzungen innerhalb der Sicherheitsabstände. Dieses würde gleichermaßen<br />
eine <strong>zum</strong>indest vollständige Stagnation im gesamten Abstandsbereich (der durch<br />
teilweise hochwertige Wohnlagen gekennzeichnet ist), auch für Baumaßnahmen innerhalb<br />
bestehender Gebäude, bedeuten.<br />
Der Umfang, in welchem sich aus der Anwendung der SEVESO-II-Richtlinie ergebenden<br />
Konsequenzen bei bauplanerischen Entscheidungen berücksichtigt werden müssen, ist durch<br />
die Rechtsprechung in den Grundzügen geklärt worden.