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Bebauungsplan 1156V - Begründung zum ... - Stadt Wuppertal

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BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. <strong>1156V</strong> - HINDENBURGSTRAßE - 19<br />

7 <strong>Begründung</strong> der einzelnen Planinhalte<br />

7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

7.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong> werden folgende Festsetzung getroffen:<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet sind die unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten, Anlagen für Verwaltungen,<br />

Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6<br />

BauNVO).<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> sieht entsprechend der unter Kapitel 2.3 beschriebenen städtebaulichen<br />

Konzeption die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) vor. Die Festsetzung allgemeiner<br />

Wohngebiete entspricht der Zielsetzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Wuppertal</strong> zur Weiterentwicklung<br />

des Nutzungsangebots im sogenannten Zooviertel. Insgesamt gesehen ist das Zooviertel<br />

durch vielfältige Nutzungen geprägt. Dies betrifft ebenso untergeordnete, nicht störende gewerbliche<br />

Nutzungen innerhalb bestehender (Wohn-) Siedlungsbereiche. Hervorzuheben sind<br />

die Freizeitanlagen, die überregionalen Wert haben und einen positiven Effekt für die Gesamtstadt<br />

besitzen. Genannt seien hier die Schwebebahn, der Zoo und die Sambatrasse. Mit<br />

der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete reagiert somit die Planung auf den Bestand in der<br />

weiten Umgebung und auch dem unmittelbaren Randbereich. Darüber hinaus soll der geplante<br />

städtebauliche Charakter der Siedlung in Anlehnung an die bestehende benachbarte Bebauung<br />

unterstützt werden. Eine Entwicklung der Siedlung Heimatplan als reines Wohngebiet<br />

ist nicht Ziel der <strong>Stadt</strong>, um eine größere Vielfalt und die bestehende Vitalität des Gesamtquartiers<br />

zu erhalten. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nimmt somit Bezug auf die<br />

umgebenden Strukturen. Im Eingangsbereich <strong>zum</strong> Plangebiet besteht das ehemalige Gemeindehaus,<br />

dass u.a. für kleinere Veranstaltungen zur Verfügung steht. Nach Aufgabe der<br />

gemeindlichen Nutzungen ist auch die Einrichtung eines kleinen Büros oder Dienstleisters<br />

denkbar. Unmittelbar gegenüber liegt ein kleinerer Einzelhandelsbetrieb und westlich des<br />

Plangebiets grenzt die Sambatrasse an, die als regionaler Rad- und Fußweg eine bedeutende<br />

Freizeitanlage darstellt. Diese unmittelbar benachbarten Nutzungen sind typischerweise in<br />

allgemeinen Wohngebieten zu finden und weisen entsprechende Emissionen auf. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

reagiert hierauf mit der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten.<br />

Aufgrund der Zielsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s zur Schaffung eines hochwertigen Wohnungsangebots<br />

werden die o.g. Arten baulicher Nutzungen ausgeschlossen. Hierbei handelt<br />

es sich um bauliche Nutzungen, die auch heute noch nicht im Plangebiet und seiner Umgebung<br />

vorhanden sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen können tendenziell Störungen verursachen,<br />

was vermieden werden soll (auch wenn diese Anlagen von ihrem Emissionsverhalten<br />

generell in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären). Zudem sind Gartenbaubetriebe<br />

und Tankstellen durch einen höheren Flächenverbrauch und eine intensive Nutzung von Freiflächen<br />

gekennzeichnet. Dies widerspricht dem städtebaulichen Konzept der Planung mit der<br />

Festsetzung umfangreicher Pflanzmaßnahmen auf den Freiflächen. Unmittelbar im Eingangsbereich<br />

<strong>zum</strong> Plangebiet, aber außerhalb des Plangebiets, befindet sich heute eine Anlage für<br />

kirchliche Zwecke (Gemeindehaus), die auch für andere Zwecke, wie kleinere Familienfeiern,<br />

Sportkurse etc. zur Verfügung steht. Dem Plangebiet gegenüber befindet sich ein Einkaufsladen<br />

zur Versorgung des Gebiets. Solche Nutzungen sind dementsprechend weiterhin möglich.<br />

Die ausgeschlossenen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind in<br />

Gebieten außerhalb des Plangebietes zulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen<br />

Wohngebiets bleibt trotz der Ausschlüsse weiterhin gewahrt.

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