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Sympathie für die Schweizer<br />
Meinung. Wie ist die Blickfangkampagne <strong>de</strong>r Verkehrsbetriebe Zürich aus <strong>de</strong>utscher<br />
„AGG-Sicht“ zu beurteilen? Ein Arbeitsrechtsexperte kommentiert.<br />
Von Peter H. M. Rambach<br />
Bekanntlich verbietet das <strong>de</strong>utsche<br />
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG), einen<br />
Arbeitsplatz diskriminierend<br />
auszuschreiben. Das be<strong>de</strong>utet, in einer<br />
Stellenausschreibung darf grundsätzlich<br />
nicht nach einem <strong>de</strong>r durch das<br />
AGG geschützten acht Kriterien Rasse,<br />
ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion,<br />
Weltanschauung, Behin<strong>de</strong>rung, Alter<br />
o<strong>de</strong>r sexuelle I<strong>de</strong>ntität differenziert<br />
wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch für ausländische<br />
Unternehmen, die in Deutschland Stellenanzeigen<br />
schalten, je<strong>de</strong>nfalls wenn es<br />
um eine Tätigkeit in Deutschland geht.<br />
O<strong>de</strong>r allgemeiner ausgedrückt: Das AGG<br />
ist anwendbar in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />
das zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis<br />
<strong>de</strong>utschem Recht unterliegt. Das gilt<br />
dann auch schon im Anbahnungs- und<br />
Bewerbungsstadium. Ist ein Arbeitnehmer<br />
in Deutschland für einen Arbeitgeber<br />
mit Sitz im Ausland tätig, sind alle<br />
<strong>de</strong>utschen Rechts- o<strong>de</strong>r Verwaltungsvorschriften<br />
über die Gleichbehandlung<br />
von Männern und Frauen sowie an<strong>de</strong>re<br />
Nichtdiskriminierungsbestimmungen<br />
anwendbar; das ist ausdrücklich im Arbeitnehmerentsen<strong>de</strong>gesetz<br />
geregelt (§ 2<br />
Nummer 7 AEntG). Etwas an<strong>de</strong>res ist<br />
es aber, wenn ein ausländisches Unternehmen<br />
in Deutschland Arbeitnehmer<br />
für eine Tätigkeit im Ausland sucht.<br />
Die Geltung von Gesetzen ist nämlich<br />
grundsätzlich auf das Staatsgebiet beschränkt.<br />
Das heißt: Deutsche Gesetze<br />
gelten in Deutschland und Schweizer<br />
Gesetze gelten in <strong>de</strong>r Schweiz. Gegen<br />
eine in Deutschland geschaltete diskriminieren<strong>de</strong><br />
Stellenanzeige eines<br />
© Verkehrsbetriebe zürich<br />
ausländischen Unternehmens für eine<br />
Tätigkeit im Ausland kann ein Bewerber<br />
o<strong>de</strong>r eine Bewerberin <strong>de</strong>shalb im<br />
Inland arbeitsrechtlich nicht mit Erfolg<br />
vorgehen. Ein Verbandsklagerecht<br />
gibt es nicht; ebenso wenig besteht ein<br />
Recht, frem<strong>de</strong>s Recht im eigenen Namen<br />
geltend zu machen; damit haben auch<br />
„Abmahnvereine“ kein Betätigungsfeld.<br />
Die Bewerbungsermunterung sollte<br />
auch bei uns zulässig sein<br />
Unabhängig von <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Klagemöglichkeit<br />
halte ich die Züricher „Quereinsteigerinnen-Kampagne“<br />
aber auch<br />
nach <strong>de</strong>utschem Recht für zulässig. Eine<br />
Ausschreibung ist geschlechtsneutral<br />
formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten<br />
Ausdrucksweise sowohl an Frauen<br />
als auch an Männer richtet. Es ist aber<br />
nicht untersagt, Angehörige eines Geschlechts<br />
beson<strong>de</strong>rs zu einer Bewerbung<br />
zu ermuntern; im öffentlichen Dienst ist<br />
das bei uns in Frauenför<strong>de</strong>rungsgesetzen<br />
sogar vorgegeben. Die Blickfangausschreibung<br />
setzt dies in originellerer<br />
Weise um. Aber selbst wenn man dies<br />
als Tatsache ansähe, die eine Benachteiligung<br />
wegen <strong>de</strong>s Geschlechts vermuten<br />
lässt, wäre diese Vermutung wi<strong>de</strong>rleglich,<br />
zum Beispiel durch die vollständige<br />
Ausschreibung auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s<br />
Unternehmens o<strong>de</strong>r durch die Einstellung<br />
von männlichen Bewerbern.<br />
Recruiting-Kampagne <strong>de</strong>r VBZ: Beson<strong>de</strong>rs Frauen wer<strong>de</strong>n ermuntert, sich zu bewerben.<br />
Dr. Peter H.M. Rambach<br />
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
bei <strong>de</strong>r Kanzlei Fettweis<br />
und Sozien, Freiburg.<br />
06 / 13 personalmagazin Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an daniela.furkel@personalmagazin.<strong>de</strong>