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57<br />

Sympathie für die Schweizer<br />

Meinung. Wie ist die Blickfangkampagne <strong>de</strong>r Verkehrsbetriebe Zürich aus <strong>de</strong>utscher<br />

„AGG-Sicht“ zu beurteilen? Ein Arbeitsrechtsexperte kommentiert.<br />

Von Peter H. M. Rambach<br />

Bekanntlich verbietet das <strong>de</strong>utsche<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG), einen<br />

Arbeitsplatz diskriminierend<br />

auszuschreiben. Das be<strong>de</strong>utet, in einer<br />

Stellenausschreibung darf grundsätzlich<br />

nicht nach einem <strong>de</strong>r durch das<br />

AGG geschützten acht Kriterien Rasse,<br />

ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion,<br />

Weltanschauung, Behin<strong>de</strong>rung, Alter<br />

o<strong>de</strong>r sexuelle I<strong>de</strong>ntität differenziert<br />

wer<strong>de</strong>n. Das gilt auch für ausländische<br />

Unternehmen, die in Deutschland Stellenanzeigen<br />

schalten, je<strong>de</strong>nfalls wenn es<br />

um eine Tätigkeit in Deutschland geht.<br />

O<strong>de</strong>r allgemeiner ausgedrückt: Das AGG<br />

ist anwendbar in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

das zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis<br />

<strong>de</strong>utschem Recht unterliegt. Das gilt<br />

dann auch schon im Anbahnungs- und<br />

Bewerbungsstadium. Ist ein Arbeitnehmer<br />

in Deutschland für einen Arbeitgeber<br />

mit Sitz im Ausland tätig, sind alle<br />

<strong>de</strong>utschen Rechts- o<strong>de</strong>r Verwaltungsvorschriften<br />

über die Gleichbehandlung<br />

von Männern und Frauen sowie an<strong>de</strong>re<br />

Nichtdiskriminierungsbestimmungen<br />

anwendbar; das ist ausdrücklich im Arbeitnehmerentsen<strong>de</strong>gesetz<br />

geregelt (§ 2<br />

Nummer 7 AEntG). Etwas an<strong>de</strong>res ist<br />

es aber, wenn ein ausländisches Unternehmen<br />

in Deutschland Arbeitnehmer<br />

für eine Tätigkeit im Ausland sucht.<br />

Die Geltung von Gesetzen ist nämlich<br />

grundsätzlich auf das Staatsgebiet beschränkt.<br />

Das heißt: Deutsche Gesetze<br />

gelten in Deutschland und Schweizer<br />

Gesetze gelten in <strong>de</strong>r Schweiz. Gegen<br />

eine in Deutschland geschaltete diskriminieren<strong>de</strong><br />

Stellenanzeige eines<br />

© Verkehrsbetriebe zürich<br />

ausländischen Unternehmens für eine<br />

Tätigkeit im Ausland kann ein Bewerber<br />

o<strong>de</strong>r eine Bewerberin <strong>de</strong>shalb im<br />

Inland arbeitsrechtlich nicht mit Erfolg<br />

vorgehen. Ein Verbandsklagerecht<br />

gibt es nicht; ebenso wenig besteht ein<br />

Recht, frem<strong>de</strong>s Recht im eigenen Namen<br />

geltend zu machen; damit haben auch<br />

„Abmahnvereine“ kein Betätigungsfeld.<br />

Die Bewerbungsermunterung sollte<br />

auch bei uns zulässig sein<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Klagemöglichkeit<br />

halte ich die Züricher „Quereinsteigerinnen-Kampagne“<br />

aber auch<br />

nach <strong>de</strong>utschem Recht für zulässig. Eine<br />

Ausschreibung ist geschlechtsneutral<br />

formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten<br />

Ausdrucksweise sowohl an Frauen<br />

als auch an Männer richtet. Es ist aber<br />

nicht untersagt, Angehörige eines Geschlechts<br />

beson<strong>de</strong>rs zu einer Bewerbung<br />

zu ermuntern; im öffentlichen Dienst ist<br />

das bei uns in Frauenför<strong>de</strong>rungsgesetzen<br />

sogar vorgegeben. Die Blickfangausschreibung<br />

setzt dies in originellerer<br />

Weise um. Aber selbst wenn man dies<br />

als Tatsache ansähe, die eine Benachteiligung<br />

wegen <strong>de</strong>s Geschlechts vermuten<br />

lässt, wäre diese Vermutung wi<strong>de</strong>rleglich,<br />

zum Beispiel durch die vollständige<br />

Ausschreibung auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens o<strong>de</strong>r durch die Einstellung<br />

von männlichen Bewerbern.<br />

Recruiting-Kampagne <strong>de</strong>r VBZ: Beson<strong>de</strong>rs Frauen wer<strong>de</strong>n ermuntert, sich zu bewerben.<br />

Dr. Peter H.M. Rambach<br />

ist Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r Kanzlei Fettweis<br />

und Sozien, Freiburg.<br />

06 / 13 personalmagazin Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an daniela.furkel@personalmagazin.<strong>de</strong>

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