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67<br />

Versorgungsordnung<br />

Zusammenfassung Eine Versorgungsvereinbarung, die für <strong>de</strong>n Teil<br />

<strong>de</strong>s versorgungsfähigen Einkommens oberhalb <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />

(BGG) in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung höhere<br />

Vorsorgeleistungen vorsieht (sogenannte „gespaltene Rentenformel“),<br />

ist nach <strong>de</strong>r außerplanmäßigen Anhebung <strong>de</strong>r BBG in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend<br />

dahingehend auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen<br />

ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht erfolgt.<br />

relevanz Das Urteil ist für Versorgungsträger von großer Be<strong>de</strong>utung,<br />

<strong>de</strong>nn nach <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung, von <strong>de</strong>r sich das<br />

BAG mit dieser Entscheidung jetzt ausdrücklich distanziert, war noch<br />

eine an<strong>de</strong>re Auffassung vertreten wor<strong>de</strong>n.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 23.4.2013, 3 AZR 475/11<br />

Kirchenprivileg<br />

Zusammenfassung Tritt ein Mitarbeiter einer Kin<strong>de</strong>rbetreuungsstätte,<br />

die von einem katholischen Caritasverband getragen wird,<br />

aus <strong>de</strong>r katholischen Kirche aus, kann dies die Kündigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.<br />

relevanz Das Urteil zeigt, dass die Frage <strong>de</strong>r Privilegierung von<br />

Kündigungsentscheidungen kirchlicher Träger einzellfalbezogen zu<br />

beurteilen ist. Ist Gegenstand <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags ein „Dienst am<br />

Menschen“, so nimmt <strong>de</strong>r Mitarbeiter damit am Sendungsauftrag<br />

<strong>de</strong>r Kirche teil. Sagt er sich durch einen Kirchenaustritt sodann<br />

insgesamt von <strong>de</strong>r katholischen Kirche los, so kann er diesem<br />

<strong>de</strong>finierten Sendungsauftrag nicht nur in einem einzelnen Punkt<br />

nicht mehr gerecht wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn insgesamt seiner vertraglichen<br />

Arbeitspflicht nicht mehr nachkommen.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 25.4.2013, 2 AZR 579/12<br />

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