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70 Recht_vollmacht<br />
Ist die Vollmacht von vornherein nur befristet<br />
o<strong>de</strong>r bedingt erteilt, erlischt sie<br />
schon durch Ablauf <strong>de</strong>r Frist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Eintritt <strong>de</strong>r Bedingungen. Die Vollmacht<br />
kann aber auch je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Wi<strong>de</strong>rruf wirkt „ex nunc“,<br />
das heißt, die Wirksamkeit bis dahin<br />
abgeschlossener Vertretergeschäfte für<br />
und gegen <strong>de</strong>n Vertretenen bleibt unberührt.<br />
Zurück zum Kopierer-Fall: In unserem<br />
Fall kann daher <strong>de</strong>r Geschäftsführer <strong>de</strong>n<br />
Vertrag nicht einseitig beseitigen. Er<br />
Auch in Einkaufsfällen<br />
gelten die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmerhaftung.<br />
Bezugspunkt ist die sogenannte<br />
„betriebliche Veranlassung“,<br />
die zu einer Minimierung<br />
<strong>de</strong>r Haftung führt.<br />
muss also <strong>de</strong>n Vertrag erfüllen. Gleichwohl<br />
sollte er für die Zukunft<br />
• die bisherige Ersetzungspraxis für<br />
Material und Geräte durch allgemeine<br />
Bekanntmachung (zum Beispiel im Intranet<br />
o<strong>de</strong>r per E-Mail an die Mitarbeiter)<br />
been<strong>de</strong>n,<br />
• keine selbstständige Ersetzungspraxis<br />
durch die Mitarbeiter (mehr) dul<strong>de</strong>n<br />
sowie<br />
• einzelnen Personen eine (im Innenverhältnis<br />
begrenzte) Vollmacht erteilen,<br />
damit sie für Ersatz von Büromaterial<br />
sorgen können.<br />
Wann haftet <strong>de</strong>r Arbeitnehmer?<br />
Was aber ist, wenn <strong>de</strong>m Arbeitgeber im<br />
Rahmen eines durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
durchgeführten Geschäftsabschlusses<br />
ein Scha<strong>de</strong>n entsteht? Diese Frage ist<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Grundsätze zur arbeitsrechtlichen<br />
Arbeitnehmerhaftung, also zu <strong>de</strong>n Haftungsfolgen<br />
bei Pflichtverletzungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers bei betrieblicher<br />
Tätigkeit zu beantworten. Zu <strong>de</strong>nken ist<br />
hier insbeson<strong>de</strong>re an Schädigungen <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers in Form eines Sach-, Personen-<br />
o<strong>de</strong>r Vermögensscha<strong>de</strong>ns, aber<br />
auch an Schädigungen von Arbeitskollegen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Dritten.<br />
Grundsätzlich kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
vom Arbeitnehmer Scha<strong>de</strong>nsersatz verlangen,<br />
wenn dieser seine Pflichten aus<br />
<strong>de</strong>m Arbeitsvertrag verletzt hat, <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
die Vertragsverletzung zu<br />
vertreten hat, <strong>de</strong>m Arbeitgeber hieraus<br />
ein Scha<strong>de</strong>n erwächst und zwischen<br />
Vertragsverletzung und Scha<strong>de</strong>n ein<br />
Kausalzusammenhang besteht. Etwaige<br />
Ansprüche über Erstattung eines Scha<strong>de</strong>ns<br />
zwischen <strong>de</strong>n Arbeitsvertragsparteien<br />
sind nach <strong>de</strong>n zivilrechtlichen<br />
Normen <strong>de</strong>s BGB zu beurteilen. Danach<br />
müsste <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bereits bei<br />
einer (leicht) fahrlässigen Pflichtverletzung<br />
die daraus resultieren<strong>de</strong>n finanziellen<br />
Schä<strong>de</strong>n vollumfänglich ersetzen.<br />
Dies kann – je nach Scha<strong>de</strong>nssumme –<br />
dazu führen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in<br />
seiner Existenz gefähr<strong>de</strong>t ist.<br />
Betriebliche Veranlassung und<br />
<strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r Fahrlässigkeit<br />
Vor diesem Hintergrund schränkt die<br />
höchstrichterliche Rechtsprechung in<br />
bestimmten Fällen die Arbeitnehmerhaftung<br />
ein, obwohl schuldhaft ein Scha<strong>de</strong>n<br />
verursacht wor<strong>de</strong>n ist. Bezugspunkt<br />
für die Haftungsminimierung ist die sogenannte<br />
„betriebliche Veranlassung“.<br />
Hierunter sind solche Tätigkeiten <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers zu verstehen, die ihm<br />
arbeitsvertraglich übertragen wor<strong>de</strong>n<br />
sind o<strong>de</strong>r die er im Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
für <strong>de</strong>n Betrieb ausführt. In Abhängigkeit<br />
von <strong>de</strong>m Verschul<strong>de</strong>nsgrad<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers wird die Haftung<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
folglich aufgeteilt (sogenannter „innerbetrieblicher<br />
Scha<strong>de</strong>nsausgleich“).<br />
Für diese Haftungsverteilung sind<br />
stets sämtliche Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />
zu berücksichtigen. Gleichwohl haben<br />
sich drei Haftungsstufen herausgebil<strong>de</strong>t:<br />
• Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer<br />
haftet nicht bei geringfügigen o<strong>de</strong>r<br />
leicht entschuldbaren Nachlässigkeiten,<br />
die je<strong>de</strong>m Mitarbeiter passieren können.<br />
• Mittlere Fahrlässigkeit: Normale o<strong>de</strong>r<br />
mittlere Fahrlässigkeit ist bei Fehlern<br />
gegeben, die nicht nur ein geringfügiges,<br />
aber auch noch kein grobes Fehlverhalten<br />
darstellen. Der entstan<strong>de</strong>ne<br />
Scha<strong>de</strong>n ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Gesamtumstän<strong>de</strong> von Scha<strong>de</strong>nsanlass<br />
und Scha<strong>de</strong>nsfolgen zwischen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber aufzuteilen.<br />
Dabei sind unter an<strong>de</strong>rem die Gefahrgeneigtheit<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit, die Scha<strong>de</strong>nshöhe,<br />
die Stellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers und<br />
sein bisheriges Verhalten im Betrieb sowie<br />
die Versicherbarkeit <strong>de</strong>s Risikos zu<br />
berücksichtigen.<br />
• Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Der<br />
Arbeitnehmer han<strong>de</strong>lt grob fahrlässig,<br />
wenn er die im Verkehr erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Sorgfalt in beson<strong>de</strong>rs schwerem Maße<br />
verletzt und Verhaltensregeln missachtet,<br />
die im konkreten Fall je<strong>de</strong>m<br />
einleuchten müssen. Vorsatz ist dann<br />
gegeben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n wissentlich und absichtlich<br />
herbeiführt. Grundsätzlich haftet <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer in bei<strong>de</strong>n Fällen für <strong>de</strong>n<br />
gesamten Scha<strong>de</strong>n.<br />
Zurück zum Kopierer-Fall: Vor <strong>de</strong>m<br />
Hintergrund <strong>de</strong>r Fahrlässigkeitsstufen<br />
könnte in unserem Fall bei einer streitigen<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung eine Einstufung<br />
als „mittlere Fahrlässigkeit“<br />
wahrscheinlich sein. Dem Mitarbeiter<br />
dürfte klar gewesen sein, dass Luxus-Kopiergeräte<br />
nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ARBEITSHILFE<br />
Muster Prokura vereinbaren, beim Han<strong>de</strong>lsregister<br />
anzeigen o<strong>de</strong>r löschen (HI100304)<br />
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personalmagazin 06 / 13