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Begründung FNP-Vorentwurf - Gemeinde Wallenhorst

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> – Neuaufstellung des <strong>FNP</strong> 2013 / 2014 – <strong>Vorentwurf</strong> 9 / 66<br />

3 Planungsanlass / Planungserfordernis<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> wurde 1983 von der damals<br />

zuständigen Bezirksregierung Weser-Ems genehmigt. Die dem städtebaulichen Konzept des<br />

Flächennutzungsplanes ursprünglich zugrunde liegenden städtebaulichen Zielsetzungen<br />

sind mittlerweile umgesetzt oder bereits weitgehend überholt. Die im wirksamen Flächennutzungsplan<br />

bislang ausgewiesenen Baulandflächenreserven sind – mit Ausnahme nicht<br />

verfügbarer Grundstücksflächen – weitgehend erschöpft.<br />

Es besteht nunmehr das dringliche Erfordernis, Art und Umfang der künftigen Boden- und<br />

Flächennutzung innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes den geänderten Rahmenbedingungen der<br />

künftigen <strong>Gemeinde</strong>entwicklung anzupassen. Zwischenzeitlich sind die Darstellungen des<br />

wirksamen Flächennutzungsplanes durch zahlreiche diverse Änderungsplanungen immer<br />

wieder den geänderten städtebaulichen Zielen der <strong>Gemeinde</strong> angepasst worden.<br />

Wesentliche Grundlage der geführten Diskussion über Art und Umfang der künftigen Bauflächenentwicklung<br />

im <strong>Gemeinde</strong>gebiet ist die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung bis<br />

2013 und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die künftige Nachfrage nach Wohnraum,<br />

auf die Entwicklung der Arbeitsstätten bzw. auf die infrastrukturellen Einrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong>.<br />

Das diesem <strong>Vorentwurf</strong> zugrunde liegende Bauflächenentwicklung basiert im Wesentlichen<br />

auf<br />

- der Aufarbeitung und Bewertung der statistischen Entwicklungsdaten (Bevölkerungsentwicklung,<br />

Entwicklung der Haushalte, Daten der gewerblichen Wirtschaft etc.),<br />

- den Flächen- und räumlichen Funktionsansprüchen übergeordneter Planungen<br />

(RROP, Restriktions- und Potentialanalyse),<br />

- der in den Ratsgremien geführten Diskussionen unter Berücksichtigung der Auswertung<br />

der Bürgergespräche<br />

Die geänderten Entwicklungsziele für die Flächennutzungsplanung haben sich insbesondere<br />

auch vor dem Hintergrund einer höheren Gewichtung von Umweltschutz und Naturraum<br />

grundlegend gewandelt. Diese hat sich seit der Neufassung des EAG Bau in den Grundsätzen<br />

der Bauleitplanung manifestiert. So ist ab Juni 2004 für jeden <strong>FNP</strong>, der neu aufgestellt<br />

wird bzw. erst nach Juni 2006 wirksam wird, eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB<br />

nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB durchzuführen.<br />

Mit einer weiteren BauGB Novelle im Jahr 2011 – u.a. durch die Einführung der Klimaschutzklausel<br />

- auf Grundlage des Gesetztes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung<br />

in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n, wurden auch die Belange des Klimaschutzes in<br />

das Städtebaurecht übernommen. Vor diesem Hintergrund stellen die Belange des Umweltschutzes<br />

nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und des Klimaschutzes gem. § 1 Abs. 5, Satz 2 i.V.m. §<br />

1a Abs.5 bauGB wichtige Belange im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes<br />

dar.

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