Begründung FNP-Vorentwurf - Gemeinde Wallenhorst
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> – Neuaufstellung des <strong>FNP</strong> 2013 / 2014 – <strong>Vorentwurf</strong> 17 / 66<br />
- die Reduzierung des Verkehrsflächenverbrauchs und –bedarfs sein.<br />
Der öffentliche Personennahverkehr ist im Sinne einer nachhaltigen Regionalplanung als Alternative<br />
und Ergänzung zum Individualverkehr für die Daseinsvorsorge der Bürger/Innen<br />
und für eine weitere positive Entwicklung der Infrastruktur dieses Raumes unverzichtbar.<br />
Ansätze zu besseren Verbindungen der Siedlungsstruktur- und Energieplanung können<br />
durch die Erstellung von kommunalen und regionalen Energieversorgungskonzepten aufgezeigt<br />
werden.<br />
Ein weiterer Teil regionaler Infrastruktur sind die regionalen Kultureinrichtungen. Diese können<br />
öffentliche kulturelle Infrastruktur darstellen oder kulturelle Angebote freier Träger und<br />
einer privaten Kultur- und Medienwirtschaft mit entsprechenden Querverbindungen sein. Die<br />
Ausstrahlungskraft der kulturellen Infrastruktur kann insbesondere in ländlich geprägten<br />
Räumen durch Kooperation, Vernetzung und regionale Kulturplanung erhöht werden.<br />
4.7 Aussagen RROP Landkreis Osnabrück 2004<br />
Das RROP besteht aus einer beschreibenden und einer zeichnerischen Darstellung der<br />
Grundsätze und Ziele der Raumordnung. Die Ziele sind gem. § 3 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes<br />
(ROG) vom 18.08.1997 zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über die Errichtung<br />
eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher<br />
Vorschriften vom 15.12.1997, verbindliche Vorgaben. Sie sind als solche gekennzeichnet.<br />
Gemeinsam mit dem LROP bildet das RROP die Grundlage für die Beurteilung und Abstimmung<br />
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Landkreis Osnabrück.<br />
Die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden des Landes, der Landkreis Osnabrück und<br />
die <strong>Gemeinde</strong>n, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personen des Privatrechts in Wahrnehmung<br />
öffentlicher Aufgaben, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder<br />
deren Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden,<br />
haben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die im RROP festgelegten Ziele<br />
zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nach<br />
Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Weitergehende<br />
Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung können sich aus den<br />
Fachgesetzen ergeben. Bei besonderen Bundesmaßnahmen gilt die Bindungswirkung der<br />
Ziele nur gem. § 5 ROG.<br />
Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück liegt mit Beschluss<br />
und Genehmigung des Jahres 2004 vor; ergänzt wurde dies 2010 durch die Teilfortschreibung<br />
Einzelhandel und 2013 durch die Teilfortschreibung Energie.<br />
Der Aufbau der beschreibenden Darstellung (Textteil) des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />
für den Landkreis Osnabrück 2004 entspricht dem des Nds. Landesraumordnungsprogramms<br />
1994. Die im Landesraumordnungsprogramm enthaltene Ziele der Raumordnung,<br />
die in das Regionale Raumordnungsprogramm übernommen oder in diesem näher<br />
festgelegt wurden, sind durch Verweise auf die entsprechenden Ziffern der Textstellen im<br />
Landesraumordnungsprogramm kenntlich gemacht.