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Begründung FNP-Vorentwurf - Gemeinde Wallenhorst

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> – Neuaufstellung des <strong>FNP</strong> 2013 / 2014 – <strong>Vorentwurf</strong> 17 / 66<br />

- die Reduzierung des Verkehrsflächenverbrauchs und –bedarfs sein.<br />

Der öffentliche Personennahverkehr ist im Sinne einer nachhaltigen Regionalplanung als Alternative<br />

und Ergänzung zum Individualverkehr für die Daseinsvorsorge der Bürger/Innen<br />

und für eine weitere positive Entwicklung der Infrastruktur dieses Raumes unverzichtbar.<br />

Ansätze zu besseren Verbindungen der Siedlungsstruktur- und Energieplanung können<br />

durch die Erstellung von kommunalen und regionalen Energieversorgungskonzepten aufgezeigt<br />

werden.<br />

Ein weiterer Teil regionaler Infrastruktur sind die regionalen Kultureinrichtungen. Diese können<br />

öffentliche kulturelle Infrastruktur darstellen oder kulturelle Angebote freier Träger und<br />

einer privaten Kultur- und Medienwirtschaft mit entsprechenden Querverbindungen sein. Die<br />

Ausstrahlungskraft der kulturellen Infrastruktur kann insbesondere in ländlich geprägten<br />

Räumen durch Kooperation, Vernetzung und regionale Kulturplanung erhöht werden.<br />

4.7 Aussagen RROP Landkreis Osnabrück 2004<br />

Das RROP besteht aus einer beschreibenden und einer zeichnerischen Darstellung der<br />

Grundsätze und Ziele der Raumordnung. Die Ziele sind gem. § 3 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes<br />

(ROG) vom 18.08.1997 zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über die Errichtung<br />

eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher<br />

Vorschriften vom 15.12.1997, verbindliche Vorgaben. Sie sind als solche gekennzeichnet.<br />

Gemeinsam mit dem LROP bildet das RROP die Grundlage für die Beurteilung und Abstimmung<br />

raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Landkreis Osnabrück.<br />

Die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden des Landes, der Landkreis Osnabrück und<br />

die <strong>Gemeinde</strong>n, die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personen des Privatrechts in Wahrnehmung<br />

öffentlicher Aufgaben, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder<br />

deren Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden,<br />

haben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die im RROP festgelegten Ziele<br />

zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nach<br />

Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Weitergehende<br />

Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung können sich aus den<br />

Fachgesetzen ergeben. Bei besonderen Bundesmaßnahmen gilt die Bindungswirkung der<br />

Ziele nur gem. § 5 ROG.<br />

Das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück liegt mit Beschluss<br />

und Genehmigung des Jahres 2004 vor; ergänzt wurde dies 2010 durch die Teilfortschreibung<br />

Einzelhandel und 2013 durch die Teilfortschreibung Energie.<br />

Der Aufbau der beschreibenden Darstellung (Textteil) des Regionalen Raumordnungsprogramms<br />

für den Landkreis Osnabrück 2004 entspricht dem des Nds. Landesraumordnungsprogramms<br />

1994. Die im Landesraumordnungsprogramm enthaltene Ziele der Raumordnung,<br />

die in das Regionale Raumordnungsprogramm übernommen oder in diesem näher<br />

festgelegt wurden, sind durch Verweise auf die entsprechenden Ziffern der Textstellen im<br />

Landesraumordnungsprogramm kenntlich gemacht.

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