Begründung FNP-Vorentwurf - Gemeinde Wallenhorst
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> – Neuaufstellung des <strong>FNP</strong> 2013 / 2014 – <strong>Vorentwurf</strong> 5 / 66<br />
8. die Flächen für Aufschüttung, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden<br />
und anderen Bodenschätzen;<br />
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und<br />
b) Wald;<br />
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />
Natur und Landschaft."<br />
Neben den Darstellungen enthält der <strong>FNP</strong> Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen<br />
und Vermerke. Bei Kennzeichnungen gem. § 5 Abs. 3 BauGB handelt es sich lediglich um<br />
Hinweise für die Planung. Ähnliches gilt für nachrichtliche Übernahmen von Planungen und<br />
sonstigen Nutzungsregelungen, die von anderen Planungsträgern nach anderen Gesetzen<br />
festgesetzt sind (z.B. Naturschutzgebiete, Autobahnen). Vermerke beziehen sich auf Planungen<br />
und Nutzungsregelungen, die noch nicht realisiert, aber konkret beabsichtigt sind.<br />
Daneben sind Flächen mit Altlastenverdacht, Bergbauflächen und Immissionsschutzflächen<br />
sowie denkmalgeschützte Gebäude, Kulturdenkmale und Naturdenkmale darzustellen.<br />
Zu beachten ist, dass der <strong>FNP</strong> keine parzellenscharfen Darstellungen enthält. Diese Generalisierung<br />
hält notwendige Spielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung offen.<br />
Auf die Darstellung kleiner Flächen, Anlagen und Einrichtungen – als Fläche oder Symbol –<br />
wird verzichtet, wenn diese Bestandteil einer übergeordneten Nutzung sind (z. B. Spielplätze<br />
als Teilflächen von Wohngebieten).<br />
Durch die seit dem 01.01.1998 geltende Neufassung des BauGB wurde in dem eingefügten<br />
§ 5 Abs. 2a die Möglichkeit der vorbereitenden Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung<br />
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes klargestellt:<br />
“Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes<br />
können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten<br />
sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.”<br />
Nach § 5 Abs. 3 sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden:<br />
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen<br />
oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten<br />
erforderlich sind;<br />
2. Flächen, unter denen Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt<br />
sind;<br />
3. für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />
Stoffen belastet sind.”<br />
Schließlich werden Fachplanungen und sonstige Nutzungsregelungen, wie z.B. Naturschutzgebiete<br />
(NSG), nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Sie werden -<br />
falls sie von der betreffenden Fachplanungsbehörde erst in Aussicht genommen sind - im<br />
Plan vermerkt.<br />
Anders als der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen rechtsverbindlich sind, hat der Flächennutzungsplan<br />
keine unmittelbare Wirkung Dritten gegenüber. Flächennutzungsplanung<br />
beinhaltet keine Eingriffe in das Eigentum, begründet keine Entschädigungsansprüche und<br />
bewirkt keinen Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Bauvorhabens. Wohl aber ist der