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Begründung FNP-Vorentwurf - Gemeinde Wallenhorst

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Wallenhorst</strong> – Neuaufstellung des <strong>FNP</strong> 2013 / 2014 – <strong>Vorentwurf</strong> 5 / 66<br />

8. die Flächen für Aufschüttung, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden<br />

und anderen Bodenschätzen;<br />

9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und<br />

b) Wald;<br />

10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft."<br />

Neben den Darstellungen enthält der <strong>FNP</strong> Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen<br />

und Vermerke. Bei Kennzeichnungen gem. § 5 Abs. 3 BauGB handelt es sich lediglich um<br />

Hinweise für die Planung. Ähnliches gilt für nachrichtliche Übernahmen von Planungen und<br />

sonstigen Nutzungsregelungen, die von anderen Planungsträgern nach anderen Gesetzen<br />

festgesetzt sind (z.B. Naturschutzgebiete, Autobahnen). Vermerke beziehen sich auf Planungen<br />

und Nutzungsregelungen, die noch nicht realisiert, aber konkret beabsichtigt sind.<br />

Daneben sind Flächen mit Altlastenverdacht, Bergbauflächen und Immissionsschutzflächen<br />

sowie denkmalgeschützte Gebäude, Kulturdenkmale und Naturdenkmale darzustellen.<br />

Zu beachten ist, dass der <strong>FNP</strong> keine parzellenscharfen Darstellungen enthält. Diese Generalisierung<br />

hält notwendige Spielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung offen.<br />

Auf die Darstellung kleiner Flächen, Anlagen und Einrichtungen – als Fläche oder Symbol –<br />

wird verzichtet, wenn diese Bestandteil einer übergeordneten Nutzung sind (z. B. Spielplätze<br />

als Teilflächen von Wohngebieten).<br />

Durch die seit dem 01.01.1998 geltende Neufassung des BauGB wurde in dem eingefügten<br />

§ 5 Abs. 2a die Möglichkeit der vorbereitenden Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung<br />

auf der Ebene des Flächennutzungsplanes klargestellt:<br />

“Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes<br />

können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten<br />

sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.”<br />

Nach § 5 Abs. 3 sollen im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden:<br />

1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen<br />

oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten<br />

erforderlich sind;<br />

2. Flächen, unter denen Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt<br />

sind;<br />

3. für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />

Stoffen belastet sind.”<br />

Schließlich werden Fachplanungen und sonstige Nutzungsregelungen, wie z.B. Naturschutzgebiete<br />

(NSG), nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Sie werden -<br />

falls sie von der betreffenden Fachplanungsbehörde erst in Aussicht genommen sind - im<br />

Plan vermerkt.<br />

Anders als der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen rechtsverbindlich sind, hat der Flächennutzungsplan<br />

keine unmittelbare Wirkung Dritten gegenüber. Flächennutzungsplanung<br />

beinhaltet keine Eingriffe in das Eigentum, begründet keine Entschädigungsansprüche und<br />

bewirkt keinen Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Bauvorhabens. Wohl aber ist der

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