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A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

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17. GR. vom 21.03.2013 22<br />

§ 3 Bauliche Gestaltung<br />

(1) Baukörper und Dachgestaltung<br />

1.1. In Anlehnung an die bestehende Bausubstanz werden bei künftigen Neu- Zuund<br />

Umbauten mit erheblichen Baumaßnahmen Geschosszahlobergrenzen mit<br />

fixen Traufenhöhen (Ges<strong>im</strong>shöhen) <strong>im</strong> Bebauungsplan vorgeschrieben. Bei straßen-<br />

bzw. platzseitigen Baukörpern ist das Dach über der obersten Geschoßdecke<br />

geneigt auszubilden Gemessen von der Baufluchtlinie sind innerhalb einer<br />

Gebäudetiefe von mind. 12 m geneigte Dächer mit mind. 22°und max.<br />

35°vorgeschrieben.<br />

1.2. Im Bebauungsplan fixierte Geschosszahlen können in Einzelfällen um ein Vollgeschoss<br />

unterschritten werden.<br />

Vorgegebene baufluchtseitige Traufenhöhen sind einzuhalten und können max<strong>im</strong>al<br />

um 10 % über - bzw. unterschritten werden.<br />

Durchgehende Traufenhöhen über 2 oder mehrere Gebäude sind nicht gestattet.<br />

Bezugspunkt für die Traufenhöhe ist die Gehsteigoberkante in der Mitte des jeweiligen<br />

Objektes.<br />

1.3. An den Traufenseiten entlang der Baufluchtlinien sind folgende Regelungen einzuhalten:<br />

a) Ausgehend von der bestehenden oder neu fixierten Traufenhöhe bzw. Ges<strong>im</strong>slinie,<br />

kann unter baulicher Freihaltung einer von der Baufluchtlinie unter 35° ansteigenden<br />

Sichtlinie bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Firsthöhe aufgestockt werden.<br />

b) Firsthöhen dürfen das 1,4 fache der tatsächlichen Traufenhöhe nicht überschreiten.<br />

c) Bei Öffnungen in der Dachfläche <strong>im</strong> unmittelbaren Traufenanschluss ist ein Bereich<br />

von mind. 2m ab Baufluchtlinie von jeglicher Nutzung (Terrasse) frei zu halten. <strong>Die</strong>se<br />

sind auf die Gebäudemitte zu konzentrieren dürfen max<strong>im</strong>al ¾ der Fassadenbreiten erreichen.<br />

<strong>Die</strong> geschlossene Dachfläche zum Nachbar muss mind.1,2 m Breite betragen.<br />

d) Darüber hinaus sind straßen - bzw. platzseitig <strong>im</strong> Dachgeschoß keine Einschnitte (Terrassen<br />

etc.) zulässig. Öffnungen sind dachflächenbündig auszuführen.<br />

(2) Historische, durch ihr typisches Erscheinungsbild geprägte Fassaden sind in ihrer<br />

ursprünglichen Form zu erhalten. Charakteristische Merkmale hinsichtlich Proportion,<br />

Größe und Form der Maueröffnungen, sowie Art des Putzes sind in ihrer<br />

stilgerechten Form zu erhalten.<br />

Bei Neu- Zu- und Umbauten soll für die Außenerscheinung einer Fassade die<br />

tragende Wirkung des EG ablesbar bleiben, das Breitenverhältnis von Öffnungen<br />

und Pfeilern soll in einem entsprechenden Verhältnis stehen (Komplettunterfangungen<br />

sind zu vermeiden).<br />

<strong>Die</strong> Belichtungsöffnungen (Fenster) der Obergeschosse sind in einem der Fassade<br />

entsprechenden Ausmaß zu d<strong>im</strong>ensionieren, sodass ein entsprechendes Verhältnis<br />

von Öffnungen zur Wand besteht (Lochfassade).<br />

Als Material für die Fassadengestaltung ist grundsätzlich Putz mit Färbelung zu<br />

verwenden. <strong>Die</strong> Verkleidung der Fassaden <strong>im</strong> Bereich des Erdgeschosses ist näher<br />

zu beschreiben. Auf Verlangen der Baubehörde sind Materialmuster beizubringen.<br />

<strong>Die</strong> Fassadenfarben sind <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Baubehörde so zu wählen,<br />

dass ein harmonisches Gesamtbild gewährleistet ist. Es sind Farbmuster anzulegen.<br />

Farben die eine glänzende Oberflächenwirkung ergeben, sind nicht zugelassen.<br />

<strong>Die</strong> seitlichen Begrenzungsmauern sind zu putzen und farblich der Fassade

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