A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis
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17. GR. vom 21.03.2013 22<br />
§ 3 Bauliche Gestaltung<br />
(1) Baukörper und Dachgestaltung<br />
1.1. In Anlehnung an die bestehende Bausubstanz werden bei künftigen Neu- Zuund<br />
Umbauten mit erheblichen Baumaßnahmen Geschosszahlobergrenzen mit<br />
fixen Traufenhöhen (Ges<strong>im</strong>shöhen) <strong>im</strong> Bebauungsplan vorgeschrieben. Bei straßen-<br />
bzw. platzseitigen Baukörpern ist das Dach über der obersten Geschoßdecke<br />
geneigt auszubilden Gemessen von der Baufluchtlinie sind innerhalb einer<br />
Gebäudetiefe von mind. 12 m geneigte Dächer mit mind. 22°und max.<br />
35°vorgeschrieben.<br />
1.2. Im Bebauungsplan fixierte Geschosszahlen können in Einzelfällen um ein Vollgeschoss<br />
unterschritten werden.<br />
Vorgegebene baufluchtseitige Traufenhöhen sind einzuhalten und können max<strong>im</strong>al<br />
um 10 % über - bzw. unterschritten werden.<br />
Durchgehende Traufenhöhen über 2 oder mehrere Gebäude sind nicht gestattet.<br />
Bezugspunkt für die Traufenhöhe ist die Gehsteigoberkante in der Mitte des jeweiligen<br />
Objektes.<br />
1.3. An den Traufenseiten entlang der Baufluchtlinien sind folgende Regelungen einzuhalten:<br />
a) Ausgehend von der bestehenden oder neu fixierten Traufenhöhe bzw. Ges<strong>im</strong>slinie,<br />
kann unter baulicher Freihaltung einer von der Baufluchtlinie unter 35° ansteigenden<br />
Sichtlinie bis zum Erreichen der vorgeschriebenen Firsthöhe aufgestockt werden.<br />
b) Firsthöhen dürfen das 1,4 fache der tatsächlichen Traufenhöhe nicht überschreiten.<br />
c) Bei Öffnungen in der Dachfläche <strong>im</strong> unmittelbaren Traufenanschluss ist ein Bereich<br />
von mind. 2m ab Baufluchtlinie von jeglicher Nutzung (Terrasse) frei zu halten. <strong>Die</strong>se<br />
sind auf die Gebäudemitte zu konzentrieren dürfen max<strong>im</strong>al ¾ der Fassadenbreiten erreichen.<br />
<strong>Die</strong> geschlossene Dachfläche zum Nachbar muss mind.1,2 m Breite betragen.<br />
d) Darüber hinaus sind straßen - bzw. platzseitig <strong>im</strong> Dachgeschoß keine Einschnitte (Terrassen<br />
etc.) zulässig. Öffnungen sind dachflächenbündig auszuführen.<br />
(2) Historische, durch ihr typisches Erscheinungsbild geprägte Fassaden sind in ihrer<br />
ursprünglichen Form zu erhalten. Charakteristische Merkmale hinsichtlich Proportion,<br />
Größe und Form der Maueröffnungen, sowie Art des Putzes sind in ihrer<br />
stilgerechten Form zu erhalten.<br />
Bei Neu- Zu- und Umbauten soll für die Außenerscheinung einer Fassade die<br />
tragende Wirkung des EG ablesbar bleiben, das Breitenverhältnis von Öffnungen<br />
und Pfeilern soll in einem entsprechenden Verhältnis stehen (Komplettunterfangungen<br />
sind zu vermeiden).<br />
<strong>Die</strong> Belichtungsöffnungen (Fenster) der Obergeschosse sind in einem der Fassade<br />
entsprechenden Ausmaß zu d<strong>im</strong>ensionieren, sodass ein entsprechendes Verhältnis<br />
von Öffnungen zur Wand besteht (Lochfassade).<br />
Als Material für die Fassadengestaltung ist grundsätzlich Putz mit Färbelung zu<br />
verwenden. <strong>Die</strong> Verkleidung der Fassaden <strong>im</strong> Bereich des Erdgeschosses ist näher<br />
zu beschreiben. Auf Verlangen der Baubehörde sind Materialmuster beizubringen.<br />
<strong>Die</strong> Fassadenfarben sind <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Baubehörde so zu wählen,<br />
dass ein harmonisches Gesamtbild gewährleistet ist. Es sind Farbmuster anzulegen.<br />
Farben die eine glänzende Oberflächenwirkung ergeben, sind nicht zugelassen.<br />
<strong>Die</strong> seitlichen Begrenzungsmauern sind zu putzen und farblich der Fassade