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A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

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17. GR. vom 21.03.2013 24<br />

trächtigung von Personen muss ausgeschlossen werden können. Im Bereich des Erdgeschosses<br />

sowie oberhalb der Gebäudetraufe ist eine Anbringung untersagt.<br />

(7) Schaufenster, Schaukästen, Vitrinen , Automaten und Hinweisschilder<br />

a) Bei der Gestaltung von Schaufenstern und Vitrinen ist darauf zu achten, dass der Charakter<br />

des Erdgeschosses als tragendes Element des Bauwerkes erhalten bleibt. Schaufenster<br />

sind nur <strong>im</strong> Erdgeschossbereich zulässig.<br />

b) Schaufenster dürfen nicht großflächig beklebt werden. Das Ausmaß der Folierung darf<br />

nicht mehr als 15% der Schaufensterfläche betragen.<br />

c) Ankündigungskästchen von Vereinen mit einer max<strong>im</strong>alen Tiefe von 10 cm können an<br />

einer Fassade aufgehängt angebracht werden, wenn sie sich in das Stadtbild einfügen.<br />

d) Hinweisschilder sind transparent und max. DIN A3 für 1-2 Firmen auszubilden.<br />

(8) Schutz- und Sonnendächer<br />

a) Als Schutz und Sonnendächer sind nur gerade, textile, einziehbare Markisen in zur<br />

Fassade passenden Farben zulässig. <strong>Die</strong> Markisenkästen sind nach Möglichkeit <strong>im</strong> Mauerwerk<br />

zu versenken<br />

b) Korbmarkisen aus nicht textilen Materialien dürfen nicht angebracht werden.<br />

(9) Ausnahmen<br />

<strong>Die</strong> unter Punkt. 2 (Fassade) 3 (Fenster, Türen, Tore) und 7 (Schaufenster udgl.) geforderten<br />

Richtlinien und Baumaßnahmen gelten NICHT für die J.-G. Hartwagnerstraße,<br />

Schärdingerstraße und Froschaugasse.<br />

§ 4 Baubehörde<br />

Der Begriff der Baubehörde richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen der Oö. Bauordnung<br />

und der Oö. Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 5 Wirkungsbereich dieser Verordnung<br />

(1) Soweit durch Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung der Zuständigkeitsbereich<br />

des Landes Oberösterreich oder der Republik Österreich berührt wird, kommt<br />

ihm keine über den eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde hinausgehend<br />

rechtliche Wirkung zu.<br />

(2) Bei allen Planungen <strong>im</strong> Geltungsbereich dieser Verordnung, ist diese Verordnung<br />

zu beachten. Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Stadtgemeinde<br />

<strong>im</strong> Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches dürfen dieser Verordnung<br />

nicht widersprechen.<br />

(3) Zwingende Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung sind von jedermann zu beachten.<br />

Zur zwangsweisen Durchsetzung ist die Erlassung von Bescheiden erforderlich.<br />

In weiterer Folge ist es auch notwendig die Bereiche westlich der Oberach vom Marktplatz<br />

bis zur Kreuzung Braunauer Straße / Frankenburger Straße / Dr.-Fr.-Berger-Straße<br />

zu überarbeiten.<br />

Vom Büro DI Werner Bauböck liegt ein Angebot vor.<br />

Es werden die Blöcke 10 (Marktplatz – Bayrhammergasse – Hoher Markt –<br />

Neuriedergasse – Oberach), 11 (Neuriedergasse – Hoher Markt –<br />

Rainerstraße – Oberach) und 12 (Dr.-F-Berger-Straße – Braunauer Straße –<br />

Oberach) in den Bebauungsplan <strong>Ried</strong>er Innenstadt aufgenommen.

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