A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis
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17. GR. vom 21.03.2013 24<br />
trächtigung von Personen muss ausgeschlossen werden können. Im Bereich des Erdgeschosses<br />
sowie oberhalb der Gebäudetraufe ist eine Anbringung untersagt.<br />
(7) Schaufenster, Schaukästen, Vitrinen , Automaten und Hinweisschilder<br />
a) Bei der Gestaltung von Schaufenstern und Vitrinen ist darauf zu achten, dass der Charakter<br />
des Erdgeschosses als tragendes Element des Bauwerkes erhalten bleibt. Schaufenster<br />
sind nur <strong>im</strong> Erdgeschossbereich zulässig.<br />
b) Schaufenster dürfen nicht großflächig beklebt werden. Das Ausmaß der Folierung darf<br />
nicht mehr als 15% der Schaufensterfläche betragen.<br />
c) Ankündigungskästchen von Vereinen mit einer max<strong>im</strong>alen Tiefe von 10 cm können an<br />
einer Fassade aufgehängt angebracht werden, wenn sie sich in das Stadtbild einfügen.<br />
d) Hinweisschilder sind transparent und max. DIN A3 für 1-2 Firmen auszubilden.<br />
(8) Schutz- und Sonnendächer<br />
a) Als Schutz und Sonnendächer sind nur gerade, textile, einziehbare Markisen in zur<br />
Fassade passenden Farben zulässig. <strong>Die</strong> Markisenkästen sind nach Möglichkeit <strong>im</strong> Mauerwerk<br />
zu versenken<br />
b) Korbmarkisen aus nicht textilen Materialien dürfen nicht angebracht werden.<br />
(9) Ausnahmen<br />
<strong>Die</strong> unter Punkt. 2 (Fassade) 3 (Fenster, Türen, Tore) und 7 (Schaufenster udgl.) geforderten<br />
Richtlinien und Baumaßnahmen gelten NICHT für die J.-G. Hartwagnerstraße,<br />
Schärdingerstraße und Froschaugasse.<br />
§ 4 Baubehörde<br />
Der Begriff der Baubehörde richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen der Oö. Bauordnung<br />
und der Oö. Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 5 Wirkungsbereich dieser Verordnung<br />
(1) Soweit durch Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung der Zuständigkeitsbereich<br />
des Landes Oberösterreich oder der Republik Österreich berührt wird, kommt<br />
ihm keine über den eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde hinausgehend<br />
rechtliche Wirkung zu.<br />
(2) Bei allen Planungen <strong>im</strong> Geltungsbereich dieser Verordnung, ist diese Verordnung<br />
zu beachten. Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Stadtgemeinde<br />
<strong>im</strong> Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches dürfen dieser Verordnung<br />
nicht widersprechen.<br />
(3) Zwingende Best<strong>im</strong>mungen dieser Verordnung sind von jedermann zu beachten.<br />
Zur zwangsweisen Durchsetzung ist die Erlassung von Bescheiden erforderlich.<br />
In weiterer Folge ist es auch notwendig die Bereiche westlich der Oberach vom Marktplatz<br />
bis zur Kreuzung Braunauer Straße / Frankenburger Straße / Dr.-Fr.-Berger-Straße<br />
zu überarbeiten.<br />
Vom Büro DI Werner Bauböck liegt ein Angebot vor.<br />
Es werden die Blöcke 10 (Marktplatz – Bayrhammergasse – Hoher Markt –<br />
Neuriedergasse – Oberach), 11 (Neuriedergasse – Hoher Markt –<br />
Rainerstraße – Oberach) und 12 (Dr.-F-Berger-Straße – Braunauer Straße –<br />
Oberach) in den Bebauungsplan <strong>Ried</strong>er Innenstadt aufgenommen.