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Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB

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11.10.2013<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit müssen – tatbezogen – unter<br />

Berücksichtigung des sittlichen und geistigen Entwicklungsstands<br />

zum Zeitpunkt der Tat beurteilt werden (Streng, 1997).<br />

Für die Unrechtseinsicht reicht die allgemeine Kenntnis <strong>von</strong> Verboten<br />

nicht aus. Sie erfordert andererseits aber auch nicht die Kenntnis der<br />

Strafbarkeit einer Handlung.<br />

Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit können z.B. beeinflusst sein<br />

durch:<br />

- Gruppendruck<br />

- kriminelle familiäre Aktivitäten<br />

- Enkulturationsprobleme<br />

- komplexe Verbotsstrukturen<br />

- Unterlassungstaten<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

Beispiele für Taten, bei denen eine Unrechtseinsicht bei einem 14-<br />

Jährigen evtl. noch nicht vorhanden ist<br />

Ostendorf (2007) nennt hier:<br />

Das Frisieren eines Mofas wird wohl als Verstoß gegen die<br />

Führerscheinpflicht, wohl aber kaum als Verstoß gegen das<br />

Pflichtversicherungsgesetz ( 6) und die Abgabenordnung ( 370)<br />

verstanden<br />

Lempp (2004):<br />

Die Vorteilsnahme im Amt, die Ausnutzung der Dienststellung zur<br />

Vorbereitung einer Straftat<br />

11

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