Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB
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11.10.2013<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit müssen – tatbezogen – unter<br />
Berücksichtigung des sittlichen und geistigen Entwicklungsstands<br />
zum Zeitpunkt der Tat beurteilt werden (Streng, 1997).<br />
Für die Unrechtseinsicht reicht die allgemeine Kenntnis <strong>von</strong> Verboten<br />
nicht aus. Sie erfordert andererseits aber auch nicht die Kenntnis der<br />
Strafbarkeit einer Handlung.<br />
Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit können z.B. beeinflusst sein<br />
durch:<br />
- Gruppendruck<br />
- kriminelle familiäre Aktivitäten<br />
- Enkulturationsprobleme<br />
- komplexe Verbotsstrukturen<br />
- Unterlassungstaten<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
Beispiele für Taten, bei denen eine Unrechtseinsicht bei einem 14-<br />
Jährigen evtl. noch nicht vorhanden ist<br />
Ostendorf (2007) nennt hier:<br />
Das Frisieren eines Mofas wird wohl als Verstoß gegen die<br />
Führerscheinpflicht, wohl aber kaum als Verstoß gegen das<br />
Pflichtversicherungsgesetz ( 6) und die Abgabenordnung ( 370)<br />
verstanden<br />
Lempp (2004):<br />
Die Vorteilsnahme im Amt, die Ausnutzung der Dienststellung zur<br />
Vorbereitung einer Straftat<br />
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