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Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB

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11.10.2013<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit spielt - anders als<br />

beim §3 - die Einsicht, das Unrecht der Tat einzusehen, und nach<br />

dieser Einsicht zu handeln keine Rolle, da der Täter grundsätzlich<br />

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.<br />

Die sittliche und geistige Reife ist unabhängig vom Tatgeschehen<br />

zu beurteilen<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

Jugendverfehlung (unbestimmter Rechtsbegriff), Bespiele aus der<br />

Rechtsprechung:<br />

- die Beweggründe der Tat entsprechen den Antriebskräften einer<br />

jugendtümlichenEntwicklung<br />

- die Tat geht zurück auf: Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife,<br />

Imponiergehabe oder Geltungsbedürfnis, <strong>Dr</strong>ang zu Selbstbestätigung, falsch<br />

verstandene Kameradschaft, Freundschaft oder Liebe, fehlende<br />

Beherrschung <strong>von</strong> Zorn, Mutprobe oder allgemeine Unausgeglichenheit<br />

- das Tatgeschehen ist aus der Dynamik einer Gruppe heraus entstanden<br />

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