Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB
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11.10.2013<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
Bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit spielt - anders als<br />
beim §3 - die Einsicht, das Unrecht der Tat einzusehen, und nach<br />
dieser Einsicht zu handeln keine Rolle, da der Täter grundsätzlich<br />
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.<br />
Die sittliche und geistige Reife ist unabhängig vom Tatgeschehen<br />
zu beurteilen<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
Jugendverfehlung (unbestimmter Rechtsbegriff), Bespiele aus der<br />
Rechtsprechung:<br />
- die Beweggründe der Tat entsprechen den Antriebskräften einer<br />
jugendtümlichenEntwicklung<br />
- die Tat geht zurück auf: Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife,<br />
Imponiergehabe oder Geltungsbedürfnis, <strong>Dr</strong>ang zu Selbstbestätigung, falsch<br />
verstandene Kameradschaft, Freundschaft oder Liebe, fehlende<br />
Beherrschung <strong>von</strong> Zorn, Mutprobe oder allgemeine Unausgeglichenheit<br />
- das Tatgeschehen ist aus der Dynamik einer Gruppe heraus entstanden<br />
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