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Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB

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11.10.2013<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

§3Jugendgerichtsgesetz (JGG), Verantwortlichkeit<br />

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er<br />

zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen<br />

Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen<br />

und nach dieser Einsicht zu handeln.<br />

Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife<br />

strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter<br />

dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.<br />

Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />

Die Rechtsvorschrift des 3 JGG schränkt die Gründe für eine fehlende<br />

strafrechtliche Verantwortlichkeit auf entwicklungsabhängig<br />

kompensierbare Faktoren ein.<br />

Ausgeschlossen werden damit:<br />

- (dissoziale) Fehlentwicklungen<br />

- psychopathologisch begründete Defizite<br />

- Verbotsirrtum ( 17 StGB)<br />

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