Vortrag von Herrn Prof.Dr. Thomas Bliesener - SFBB
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11.10.2013<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
§3Jugendgerichtsgesetz (JGG), Verantwortlichkeit<br />
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er<br />
zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen<br />
Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen<br />
und nach dieser Einsicht zu handeln.<br />
Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife<br />
strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter<br />
dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.<br />
Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie<br />
Die Rechtsvorschrift des 3 JGG schränkt die Gründe für eine fehlende<br />
strafrechtliche Verantwortlichkeit auf entwicklungsabhängig<br />
kompensierbare Faktoren ein.<br />
Ausgeschlossen werden damit:<br />
- (dissoziale) Fehlentwicklungen<br />
- psychopathologisch begründete Defizite<br />
- Verbotsirrtum ( 17 StGB)<br />
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