11.10.2013 Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie Anteil der Jugendlichen in der Altersspanne <strong>von</strong> 11 bis 19 Jahren, die für regelmäßig strafrechtlich verantwortlich gehalten werden 100 90 80 70 60 50 40 Männlich Weiblich 30 20 10 0 11-jährige 12-jährige 13-jährige 14-jährige 15-jährige 16-jährige 17-jährige 18-jährige 19-jährige Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie Von den Befragten eingeschätzte Angemessenheit der Altersgrenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. §19 StGB Altersgrenze zu niedrig Altersgrenze genau richtig Altersgrenze zu hoch Richter 4,2 87,5 8,3 Staatsanwalt 4,4 76,5 19,1 Schöffe 11,9 41,5 46,7 Strafverteidiger 2,0 87,0 11,0 18
11.10.2013 Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie Von den Befragten eingeschätzte Angemessenheit der Altersgrenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. §19 StGB nach Bundesländern Altersgrenze zu niedrig Altersgrenze genau richtig Altersgrenze zu hoch Schleswig-Holstein 7,7 82,1 10,3 Hamburg 25,0 75,0 0,0 Mecklenburg-Vorpommern 13,2 65,8 21,1 Niedersachsen 8,5 53,5 38,0 Berlin 6,3 68,8 25,0 Nordrhein-Westfalen 6,3 75,0 18,8 Baden-Württemberg 9,7 67,7 22,6 Thüringen 10,0 75,0 15,0 Bayern 7,6 74,2 18,2 Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie Zustimmungsrate zu den Thesen der Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ Richter Staats. Schöffen JGH Strafvert. Eine Reform des §3 JGG ist erforderlich 19,5% 25,5% 39,3% 35,1% 45,2% Der §3 JGG ist in seinem Wortlaut neu zu gestalten 27,5% 24,5% 37,1% 45,5% 51,6% Das altersbedingte Fehlen der Einsichts-und Steuerungsfähigkeit ist exemplarisch zu konkretisieren 32,5% 30% 63,9% 70,5% 51,6% Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher sollte in jedem Einzelfall schon vor dem Abschluss der Ermittlungen 65,9% 51% 56,2% 34,1% 71% geprüft werden Das Fehlen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei Jugendlichen eher der Ausnahmefall 87,8% 96,2% 41,6% 87,2% 54,8% Im unteren Altersbereich der Strafbarkeit ist häufig noch nicht ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründender 2,4% 11,5% 46,1% 14,3% 51,6% Entwicklungsstand erreicht Staatsanwaltschaft und Gericht ist eine Begründungspflicht für die Annahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 22% 11,5% 44,9% 37,2% 71% aufzuerlegen Der Zwang zu zusätzlicher Begründung führt im „Massengeschäft“ zu Floskeln, die niemandem nützen 82,9% 86,5% 38,2% 67,9% 61,3% Bei nicht gegebener strafrechtlicher Verantwortung sind die jugendhilferechtlichen und zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten ausreichend Jugendliche Bagatellkriminalität sollte nicht verfolgt werden, wenn sie keine oder nur geringfügige Schäden oder Gefährdungen verursacht hat und die Schuld des Täters gering ist Sollte der §3 JGG Ihrer Meinung nach ersatzlos gestrichen werden? 63,4% 55,8% 25,8% 59% 58,1% 41,5% 36,5% 27% 42,9% 51,6% 0% 3,8% 0% 1,3% 0% Beiden Aussagen1,2und 10gaben die meistenSchöffenan, die Aussagen nichteinschätzenzukönnen 19