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3R Die beschlossene Wende (Vorschau)

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Fachbericht<br />

Wasserversorgung<br />

Hygienische Aspekte bei der<br />

Sanierung von Trinkwasserleitungen<br />

Von Dr. <strong>Die</strong>tmar Petersohn<br />

Zusammenfassung: Mikrobiologische und chemische Verunreinigungen stellen ein erhebliches Problem für das Betreiben<br />

von Trinkwassernetzen dar.<br />

Eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch das einzubauende Material ist auszuschließen. Es sollten nur Materialien<br />

eingebaut werden, die dem Stand der Technik unter Beachtung des DVGW-Regelwerkes und den KTW-Empfehlungen<br />

entsprechen.<br />

Als Kernstück der Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwassergüte ist die Instandhaltung des Rohrnetzes zu<br />

betrachten. Im Rahmen der Kontrolle werden u. a. Maßnahmen zur Feststellung des Ist-Zustandes, z. B. regelmäßige<br />

Beprobungen des Verteilungsnetzes, durchgeführt. <strong>Die</strong> Wartung beinhaltet Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes,<br />

z. B. die Durchführung von Turnusspülungen. Mit der Instandsetzung werden Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />

des Soll-Zustandes ausgeführt, z. B. Reinigung und Desinfektion.<br />

Hintergrund<br />

Das Rohr- bzw. Leitungsnetz ist die Verpackung, in welchem<br />

Trinkwasser aus einer zentralen oder dezentralen Wasserversorgung<br />

dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird. Auch<br />

hier gibt es die unterschiedlichsten „Verpackungsmaterialien“.<br />

Bei den so genannten Transport- und Versorgungsleitungen<br />

überwiegen die Materialien Grauguss, Stahl (teilweise mit<br />

Auskleidungen wie Bitumen oder Zementmörtel), zementgebundene<br />

Werkstoffe und duktiler Guss. Verbreitung fand neben<br />

dem PE-Rohr auch das PVC-Rohr. Im Hausanschlussbereich<br />

werden in den letzten Jahren HD-PE-Werkstoffe eingesetzt.<br />

Bild 1: Teergetauchtes Rohr<br />

Für alle Rohrmaterialien gilt, dass beim Trinkwassertransport<br />

eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch das<br />

Rohrmaterial auszuschließen ist, dass die eingesetzten Materialien<br />

sich dem Wasser gegenüber als beständig erweisen,<br />

dass von Außen keine Gase oder Chemikalien durch das Rohrmaterial<br />

diffundieren und ein Wachstum von Bakterien durch<br />

die Abgabe von Nährstoffen nicht begünstigt wird. Mit besonderem<br />

Nachdruck wird in der Richtlinie 98/83/EG des Rates<br />

vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für<br />

den menschlichen Gebrauch im Artikel 10 Bezug auf die Materialauswahl<br />

genommen: „<strong>Die</strong> Mitgliedsstaaten treffen alle<br />

erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei<br />

der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den<br />

menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien<br />

für Neuanlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien<br />

für Neuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser<br />

für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationen<br />

zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck<br />

erforderlich, und den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen<br />

Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder<br />

indirekt mindern;...“ [1]<br />

<strong>Die</strong> Sicherung der Qualität des Lebensmittels Trinkwasser<br />

auf dem Transportweg und die Gewährleistung der Betriebssicherheit<br />

des Rohrnetzes auf einem hohen Niveau sind<br />

ein wesentlicher Garant für eine hygienisch einwandfreie<br />

Trinkwasserversorgung.<br />

In der EG-Richtlinie wird in Artikel 6 die Stelle der Einhaltung<br />

der Wasserqualität neu definiert. „Artikel 6 Stelle der<br />

Einhaltung (1) <strong>Die</strong> nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte<br />

sind einzuhalten: a) bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz<br />

stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen auf<br />

Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, die normalerweise<br />

der Entnahme von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch dienen; weiter heißt es: (2) Im Fall von Wasser gemäß<br />

Absatz 1 Buchstabe a) gelten für die Mitgliedsstaaten<br />

ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4<br />

536 7 / 2011

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