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Diabetes Journal Neue Insuline - Länger und schneller wirksam (Vorschau)

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Trotz EU-Richtlinie:<br />

Ausland: Krankenbehandlung bleibt riskant<br />

Soziales<br />

Rechteck<br />

Wenn spezielle Lebensmittel, z.B. laktosefreie<br />

Milch, nötig sind, kann vielleicht<br />

der Zuschuss erstritten werden.<br />

gründen können, warum Ihnen eine<br />

Ernährung mit „gewöhnlichen“<br />

Lebensmitteln nicht möglich oder<br />

zumutbar ist (vielleicht aufgr<strong>und</strong><br />

von Unverträglichkeiten oder Allergien),<br />

dann kann vielleicht der<br />

Zuschuss erstritten werden.<br />

Wenn Sie den Antrag stellen, dann<br />

sollten Sie möglichst umfassend<br />

schildern, wie <strong>und</strong> inwieweit Sie<br />

durch den <strong>Diabetes</strong> beeinträchtigt<br />

werden bzw. was Sie dadurch<br />

nicht (mehr) machen können. Sofern<br />

die Feststellung der Schwerbehinderung<br />

abgelehnt wird, können<br />

Sie hiergegen Widerspruch<br />

einlegen <strong>und</strong> anschließend Klage<br />

erheben. Eine Broschüre mit Tipps<br />

zur Antragstellung finden Sie auf<br />

meiner Internet-Seite www.diabetes-<strong>und</strong>-recht.de<br />

(dort „über mich“<br />

<strong>und</strong> dann „Veröffentlichungen“).<br />

Foto: ehrenberg-bilder - Fotolia.com<br />

Zum 25.10.2013 musste die EU-Richtlinie<br />

zur „Grenzüberschreitenden Ges<strong>und</strong>heitsversorgung“<br />

in das nationale Recht<br />

der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt<br />

werden. Mitglieder einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse können sich innerhalb<br />

der EU gr<strong>und</strong>sätzlich von einem beliebigen<br />

Arzt behandeln lassen. In der Praxis<br />

sind damit einige Risiken verb<strong>und</strong>en – in<br />

diesem Beitrag erfahren Sie mehr.<br />

Für Kassenpatienten ist es nun möglich,<br />

sich überall in der EU bei einem privaten<br />

oder öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstleister<br />

behandeln <strong>und</strong> die Kosten erstatten<br />

zu lassen. Diese Absicherung ist nicht auf<br />

Notfälle beschränkt, vielmehr können Patienten<br />

auch geplant zu medizinischen Behandlungen<br />

ins EU-Ausland gehen. Krankenkassen,<br />

Sozialversicherungsträger <strong>und</strong><br />

das behandelnde medizinische Personal<br />

sind verpflichtet, die dazu notwendigen<br />

Auskünfte <strong>und</strong> Informationen zu erteilen.<br />

Zumindest für deutsche Kassenpatienten<br />

ist das nun aber kein „regelrechter Durchbruch<br />

für die europäischen Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger“, wie dies seitens der EU-Kommission<br />

kommuniziert wird.<br />

Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits<br />

seit 1998 eine entsprechende Kostenerstattung<br />

bei Auslandsbehandlungen vorgeschrieben;<br />

dies wurde in Deutschland<br />

auch schon im Jahr 2004 gesetzlich in § 13<br />

SGB V verankert. Man konnte sich daher<br />

schon seit längerem auch ohne vorherige<br />

Genehmigung der Krankenkasse ambulant<br />

im EU-Ausland behandeln lassen.<br />

Geplante Krankenhausbehandlungen im<br />

Ausland müssen dagegen auch weiterhin<br />

vorab von der Krankenkasse genehmigt<br />

werden (§ 13 Abs. 5 SGB V).<br />

Im Prinzip (<strong>und</strong> in der Theorie) eine tolle<br />

Sache – in der Praxis hat das Ganze aber<br />

einen erheblichen Pferdefuß:<br />

Zunächst oft Vorkasse<br />

Auch wenn an sich die Vorlage der Krankenversicherungskarte<br />

ausreichen sollte,<br />

muss man im Ausland in der Regel die<br />

Kosten doch zunächst selbst bezahlen (oft<br />

Vorkasse!) <strong>und</strong> kann erst anschließend eine<br />

Erstattung bei der Krankenkasse beantragen.<br />

Die Kosten einer Auslandsbehandlung<br />

werden aber gr<strong>und</strong>sätzlich nur bis zu<br />

der Höhe erstattet, wie sie der Krankenkasse<br />

bei einer Behandlung in Deutschland<br />

entstanden wären; hiervon werden dann<br />

auch noch Verwaltungskosten abgezogen.<br />

Problem: Erstattung wie in Deutschland<br />

Wir haben in Deutschland nun einen sehr<br />

hohen Versorgungsstandard, den es so in<br />

kaum einem anderen EU-Land gibt. Dieses<br />

Niveau ist aber u. a. nur deshalb finanzierbar,<br />

weil Ärzte <strong>und</strong> Kliniken für viele<br />

Behandlungsleistungen nur relativ geringe<br />

Gebührensätze oder Pauschalen abrechnen<br />

können. Oft sind die Behandlungsrechnungen<br />

im Ausland aber deutlich<br />

höher; häufig werden ausländische<br />

Behandlungstouristen – trotz eindeutiger<br />

gesetzlicher Bestimmungen – nur auf Basis<br />

einer privatärztlichen Honorarvereinbarung<br />

behandelt oder es werden Leistungen<br />

überhöht abgerechnet. Aufgr<strong>und</strong> fehlender<br />

Sprachkenntnisse unterzeichnen viele<br />

Patienten solche Verträge in gutem Glauben<br />

oder bezahlen (notgedrungen) überhöhte<br />

Rechnungen, weil sie ansonsten vor<br />

Ort nicht behandelt würden.<br />

Man sitzt auf den Mehrkosten<br />

Auf den Mehrkosten bleibt man dann später<br />

sitzen, da nur die in Deutschland anfallenden<br />

Kosten erstattet werden. Umgekehrt<br />

hat man keinen Vorteil: Sind die<br />

Behandlungskosten im Ausland niedriger,<br />

werden dennoch nur die tatsächlich angefallenen<br />

Kosten ersetzt. Gleiches gilt bei<br />

Arzneimitteln: Es werden Kosten nur in<br />

der Höhe erstattet, wie sie auch im Leistungskatalog<br />

der deutschen Krankenkasse<br />

anerkannt sind. Übrigens: Ausgenommen<br />

von jeglicher Kostenerstattung sind Organtransplantationen<br />

<strong>und</strong> die Langzeitpflege.<br />

Für Privatversicherte gelten die Regelungen<br />

der Richtlinie nicht.<br />

Den Text der Richtlinie gibt es im Internet:<br />

http://bit.ly/16gNgcx<br />

<strong>Diabetes</strong>-<strong>Journal</strong> 1 /2014<br />

www.diabetes-journal.de<br />

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