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Trotz EU-Richtlinie:<br />
Ausland: Krankenbehandlung bleibt riskant<br />
Soziales<br />
Rechteck<br />
Wenn spezielle Lebensmittel, z.B. laktosefreie<br />
Milch, nötig sind, kann vielleicht<br />
der Zuschuss erstritten werden.<br />
gründen können, warum Ihnen eine<br />
Ernährung mit „gewöhnlichen“<br />
Lebensmitteln nicht möglich oder<br />
zumutbar ist (vielleicht aufgr<strong>und</strong><br />
von Unverträglichkeiten oder Allergien),<br />
dann kann vielleicht der<br />
Zuschuss erstritten werden.<br />
Wenn Sie den Antrag stellen, dann<br />
sollten Sie möglichst umfassend<br />
schildern, wie <strong>und</strong> inwieweit Sie<br />
durch den <strong>Diabetes</strong> beeinträchtigt<br />
werden bzw. was Sie dadurch<br />
nicht (mehr) machen können. Sofern<br />
die Feststellung der Schwerbehinderung<br />
abgelehnt wird, können<br />
Sie hiergegen Widerspruch<br />
einlegen <strong>und</strong> anschließend Klage<br />
erheben. Eine Broschüre mit Tipps<br />
zur Antragstellung finden Sie auf<br />
meiner Internet-Seite www.diabetes-<strong>und</strong>-recht.de<br />
(dort „über mich“<br />
<strong>und</strong> dann „Veröffentlichungen“).<br />
Foto: ehrenberg-bilder - Fotolia.com<br />
Zum 25.10.2013 musste die EU-Richtlinie<br />
zur „Grenzüberschreitenden Ges<strong>und</strong>heitsversorgung“<br />
in das nationale Recht<br />
der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt<br />
werden. Mitglieder einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse können sich innerhalb<br />
der EU gr<strong>und</strong>sätzlich von einem beliebigen<br />
Arzt behandeln lassen. In der Praxis<br />
sind damit einige Risiken verb<strong>und</strong>en – in<br />
diesem Beitrag erfahren Sie mehr.<br />
Für Kassenpatienten ist es nun möglich,<br />
sich überall in der EU bei einem privaten<br />
oder öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstleister<br />
behandeln <strong>und</strong> die Kosten erstatten<br />
zu lassen. Diese Absicherung ist nicht auf<br />
Notfälle beschränkt, vielmehr können Patienten<br />
auch geplant zu medizinischen Behandlungen<br />
ins EU-Ausland gehen. Krankenkassen,<br />
Sozialversicherungsträger <strong>und</strong><br />
das behandelnde medizinische Personal<br />
sind verpflichtet, die dazu notwendigen<br />
Auskünfte <strong>und</strong> Informationen zu erteilen.<br />
Zumindest für deutsche Kassenpatienten<br />
ist das nun aber kein „regelrechter Durchbruch<br />
für die europäischen Bürgerinnen<br />
<strong>und</strong> Bürger“, wie dies seitens der EU-Kommission<br />
kommuniziert wird.<br />
Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits<br />
seit 1998 eine entsprechende Kostenerstattung<br />
bei Auslandsbehandlungen vorgeschrieben;<br />
dies wurde in Deutschland<br />
auch schon im Jahr 2004 gesetzlich in § 13<br />
SGB V verankert. Man konnte sich daher<br />
schon seit längerem auch ohne vorherige<br />
Genehmigung der Krankenkasse ambulant<br />
im EU-Ausland behandeln lassen.<br />
Geplante Krankenhausbehandlungen im<br />
Ausland müssen dagegen auch weiterhin<br />
vorab von der Krankenkasse genehmigt<br />
werden (§ 13 Abs. 5 SGB V).<br />
Im Prinzip (<strong>und</strong> in der Theorie) eine tolle<br />
Sache – in der Praxis hat das Ganze aber<br />
einen erheblichen Pferdefuß:<br />
Zunächst oft Vorkasse<br />
Auch wenn an sich die Vorlage der Krankenversicherungskarte<br />
ausreichen sollte,<br />
muss man im Ausland in der Regel die<br />
Kosten doch zunächst selbst bezahlen (oft<br />
Vorkasse!) <strong>und</strong> kann erst anschließend eine<br />
Erstattung bei der Krankenkasse beantragen.<br />
Die Kosten einer Auslandsbehandlung<br />
werden aber gr<strong>und</strong>sätzlich nur bis zu<br />
der Höhe erstattet, wie sie der Krankenkasse<br />
bei einer Behandlung in Deutschland<br />
entstanden wären; hiervon werden dann<br />
auch noch Verwaltungskosten abgezogen.<br />
Problem: Erstattung wie in Deutschland<br />
Wir haben in Deutschland nun einen sehr<br />
hohen Versorgungsstandard, den es so in<br />
kaum einem anderen EU-Land gibt. Dieses<br />
Niveau ist aber u. a. nur deshalb finanzierbar,<br />
weil Ärzte <strong>und</strong> Kliniken für viele<br />
Behandlungsleistungen nur relativ geringe<br />
Gebührensätze oder Pauschalen abrechnen<br />
können. Oft sind die Behandlungsrechnungen<br />
im Ausland aber deutlich<br />
höher; häufig werden ausländische<br />
Behandlungstouristen – trotz eindeutiger<br />
gesetzlicher Bestimmungen – nur auf Basis<br />
einer privatärztlichen Honorarvereinbarung<br />
behandelt oder es werden Leistungen<br />
überhöht abgerechnet. Aufgr<strong>und</strong> fehlender<br />
Sprachkenntnisse unterzeichnen viele<br />
Patienten solche Verträge in gutem Glauben<br />
oder bezahlen (notgedrungen) überhöhte<br />
Rechnungen, weil sie ansonsten vor<br />
Ort nicht behandelt würden.<br />
Man sitzt auf den Mehrkosten<br />
Auf den Mehrkosten bleibt man dann später<br />
sitzen, da nur die in Deutschland anfallenden<br />
Kosten erstattet werden. Umgekehrt<br />
hat man keinen Vorteil: Sind die<br />
Behandlungskosten im Ausland niedriger,<br />
werden dennoch nur die tatsächlich angefallenen<br />
Kosten ersetzt. Gleiches gilt bei<br />
Arzneimitteln: Es werden Kosten nur in<br />
der Höhe erstattet, wie sie auch im Leistungskatalog<br />
der deutschen Krankenkasse<br />
anerkannt sind. Übrigens: Ausgenommen<br />
von jeglicher Kostenerstattung sind Organtransplantationen<br />
<strong>und</strong> die Langzeitpflege.<br />
Für Privatversicherte gelten die Regelungen<br />
der Richtlinie nicht.<br />
Den Text der Richtlinie gibt es im Internet:<br />
http://bit.ly/16gNgcx<br />
<strong>Diabetes</strong>-<strong>Journal</strong> 1 /2014<br />
www.diabetes-journal.de<br />
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