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satellit EMPFANG + TECHNIK HDTV-Megatest (Vorschau)

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Fazit<br />

Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine Sat-<br />

Anlage auf dem Balkon zu montieren, sollte<br />

sich vorab informieren, welche Interessen<br />

der Vermieter verfolgt. Nur so wird man<br />

letztlich auch einen Konsens finden. Falls in<br />

letzter Instanz der Vermieter das Sagen hat<br />

und die Installation einer Parabolantenne<br />

verbietet, bleiben immer noch gewisse Tricks<br />

und Kniffe, um schließlich doch zu seinem<br />

gewünschten Sat-Empfang zu kommen. Neben<br />

Flachantennen, die von vielen Vermietern<br />

gar nicht als solche erkannt werden, sind die<br />

Installationsvarianten eine Option.<br />

MARIA HOLLWITZ<br />

Interessenabwägung<br />

Das Gegenüberstehen<br />

der gegensätzlichen Interessen<br />

von Mieter und<br />

Vermieter erfordert stets<br />

eine genaue Betrachtung<br />

und Berücksichtigung der<br />

konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls. Da sowohl<br />

das Eigentumsrecht des<br />

Susanne Sprotte,<br />

Rechtsanwältin<br />

Vermieters an der auch<br />

optisch ungeschmälerten<br />

Erhaltung des Wohnhauses als auch die Informationsinteressen<br />

des Mieters an der Nutzung<br />

zugänglicher Informationsquellen durch Grundrechte<br />

geschützt sind, von denen keines dem<br />

anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung<br />

davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen<br />

des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen<br />

Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer<br />

wiegt. Dabei wird das Interesse des Vermieters,<br />

sein Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu<br />

wissen, umso mehr zu berücksichtigen sein, je<br />

breiter der Zugang des Mieters zu allgemeinen<br />

Informationsquellen bereits ausgestaltet ist (OLG<br />

Karlsruhe am 24.8.93). Im Regelfall wird deshalb<br />

das Vorhandensein einer Gemeinschaftsparabolantenne<br />

bewirken, dass der Mieter in seinem<br />

Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen<br />

ungehindert zu unterrichten, nicht wesentlich<br />

eingeschränkt wird, wenn ihm das Anbringen<br />

einer Parabolantenne nicht erlaubt wird (LG<br />

Baden-Baden am 14.3.97). Anders wiederum wäre<br />

der Fall zu gewichten, wenn ausländische Mieter<br />

über den vorhandenen Anschluss keine Programme<br />

aus ihrem Heimatland empfangen können.<br />

Der Grundsatz, dass das Interesse ständig<br />

in Deutschland lebender Ausländer am Empfang<br />

von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer<br />

bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterverlangen<br />

zu berücksichtigen ist, ist bereits<br />

durch höchstrichterliche Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts manifestiert (BVerfG<br />

am 9.2.94). Dabei kommt es auch auf die Anzahl<br />

der zu empfangenden Programme an: Kann der<br />

ausländische Mieter über den hauseigenen Kabelanschluss<br />

fünf Heimatprogramme empfangen<br />

und stört die geplante Parabolantenne am hierfür<br />

vorgesehenen Platz das Gesamtbild der Gebäudefassade,<br />

kann dem Eigentumsrecht des Vermieters<br />

nach Art. 14 GG Vorrang eingeräumt werden<br />

(BGH am 2.3.05). Ist dagegen über das Kabelnetz<br />

lediglich ein Programm in der Muttersprache des<br />

Mieters zu empfangen, so wird dies der durch<br />

das Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit<br />

nicht gerecht mit der Folge, dass der Mieter<br />

eine eigene Satellitenanlage installieren darf (LG<br />

Coburg am 10.8.01). Auch im Falle von Wohnungseigentum<br />

statt Miete wird eine solche Interessenabwägung<br />

vorgenommen; hier steht dem Recht<br />

auf Informationsfreiheit des einzelnen Wohnungseigentümers<br />

das Recht der übrigen Wohnungseigentümer<br />

auf Unversehrtheit des gemeinsamen<br />

Eigentums gegenüber. Entsprechend ähnlich<br />

fallen die Urteile der Gerichte, welche sich mit<br />

Klagen auf Duldung bzw. Beseitigung einer Satellitenanlage<br />

durch die Eigentümergemeinschaft<br />

einer Wohnanlage zu beschäftigen hatten, aus. So<br />

entschied das LG München I am 11.7.05: Das Recht<br />

der Wohnungseigentümer auf Unversehrtheit der<br />

Fassade ihres Hauses überwiegt das Informationsinteresse<br />

einer Familie türkisch stämmiger<br />

Wohnungseigentümer am Empfang ihrer Heimatprogramme,<br />

wenn über das Kabelnetz bereits<br />

sechs türkische Programme zu empfangen sind,<br />

auch wenn über eine Parabolantenne mehr Programme<br />

(hier: 20) zu empfangen wären. Einen<br />

Anspruch auf den Empfang aller existierenden<br />

Programme gibt es nicht; der finanzielle Aufwand<br />

in Höhe der monatlichen Kabelgebühren von 5,95<br />

Euro ist auch zumutbar. Aber auch bei deutschen<br />

Mietern oder Wohnungseigentümern sind besondere<br />

Belange in die erforderliche Interessenabwägung<br />

einzubeziehen, beispielsweise berufliche<br />

Gründe. Das LG Baden-Baden (a. a. O.) maß dem<br />

Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als politischer<br />

Auslandsjournalist ein überdurchschnittliches<br />

Informationsbedürfnis zu. Trotz einer bereits<br />

vorhandenen Gemeinschaftsparabolantenne<br />

war die Genehmigung einer eigenen Anlage zu<br />

erteilen, da der Kläger nachwies, dass er die mit<br />

der Gemeinschaftsantenne nicht empfangbaren<br />

Programme zur Ausübung seines Berufs benötigte.<br />

Ein ständiger Aufenthalt an seiner Arbeitsstelle,<br />

dem Südwestfunk, um diese Programme<br />

anzusehen (insbesondere auch abends) sei ihm<br />

nicht zuzumuten. Über die Art und Weise der<br />

Installation selbst wurde ebenfalls bereits durch<br />

Gerichte geurteilt: So muss die Installation zwar<br />

fachmännisch ausgeführt werden, der Vermieter<br />

darf jedoch den Mieter nicht verpflichten, dies<br />

nur durch eine von ihm bestimmte Fachfirma<br />

durchführen zu lassen. Der Mieter hat das Recht,<br />

die Firma selbst auszusuchen (AG Hannover am<br />

16.8.98). Er hat jedoch auch die Verpflichtung,<br />

das Haftungsrisiko des Vermieters abzudecken<br />

und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit für die<br />

voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung<br />

der Anlage zu leisten (OLG Karlsruhe am 24.8.93).<br />

Das Kostenrisiko für eine ohne Genehmigung<br />

aufgestellte Antenne trägt der Mieter, selbst wenn<br />

er eigentlich einen Anspruch auf Erteilung der<br />

Genehmigung hat. Übt der Vermieter sein Bestimmungsrecht<br />

nicht aus, kann er zur Erteilung der<br />

Genehmigung der Installation der Parabolantenne<br />

an einem von ihm zu bestimmenden Ort verurteilt<br />

werden (LG Stuttgart am 30.7.98).<br />

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