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Fazit<br />
Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine Sat-<br />
Anlage auf dem Balkon zu montieren, sollte<br />
sich vorab informieren, welche Interessen<br />
der Vermieter verfolgt. Nur so wird man<br />
letztlich auch einen Konsens finden. Falls in<br />
letzter Instanz der Vermieter das Sagen hat<br />
und die Installation einer Parabolantenne<br />
verbietet, bleiben immer noch gewisse Tricks<br />
und Kniffe, um schließlich doch zu seinem<br />
gewünschten Sat-Empfang zu kommen. Neben<br />
Flachantennen, die von vielen Vermietern<br />
gar nicht als solche erkannt werden, sind die<br />
Installationsvarianten eine Option.<br />
MARIA HOLLWITZ<br />
Interessenabwägung<br />
Das Gegenüberstehen<br />
der gegensätzlichen Interessen<br />
von Mieter und<br />
Vermieter erfordert stets<br />
eine genaue Betrachtung<br />
und Berücksichtigung der<br />
konkreten Umstände des<br />
Einzelfalls. Da sowohl<br />
das Eigentumsrecht des<br />
Susanne Sprotte,<br />
Rechtsanwältin<br />
Vermieters an der auch<br />
optisch ungeschmälerten<br />
Erhaltung des Wohnhauses als auch die Informationsinteressen<br />
des Mieters an der Nutzung<br />
zugänglicher Informationsquellen durch Grundrechte<br />
geschützt sind, von denen keines dem<br />
anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung<br />
davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen<br />
des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen<br />
Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer<br />
wiegt. Dabei wird das Interesse des Vermieters,<br />
sein Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu<br />
wissen, umso mehr zu berücksichtigen sein, je<br />
breiter der Zugang des Mieters zu allgemeinen<br />
Informationsquellen bereits ausgestaltet ist (OLG<br />
Karlsruhe am 24.8.93). Im Regelfall wird deshalb<br />
das Vorhandensein einer Gemeinschaftsparabolantenne<br />
bewirken, dass der Mieter in seinem<br />
Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen<br />
ungehindert zu unterrichten, nicht wesentlich<br />
eingeschränkt wird, wenn ihm das Anbringen<br />
einer Parabolantenne nicht erlaubt wird (LG<br />
Baden-Baden am 14.3.97). Anders wiederum wäre<br />
der Fall zu gewichten, wenn ausländische Mieter<br />
über den vorhandenen Anschluss keine Programme<br />
aus ihrem Heimatland empfangen können.<br />
Der Grundsatz, dass das Interesse ständig<br />
in Deutschland lebender Ausländer am Empfang<br />
von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer<br />
bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterverlangen<br />
zu berücksichtigen ist, ist bereits<br />
durch höchstrichterliche Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts manifestiert (BVerfG<br />
am 9.2.94). Dabei kommt es auch auf die Anzahl<br />
der zu empfangenden Programme an: Kann der<br />
ausländische Mieter über den hauseigenen Kabelanschluss<br />
fünf Heimatprogramme empfangen<br />
und stört die geplante Parabolantenne am hierfür<br />
vorgesehenen Platz das Gesamtbild der Gebäudefassade,<br />
kann dem Eigentumsrecht des Vermieters<br />
nach Art. 14 GG Vorrang eingeräumt werden<br />
(BGH am 2.3.05). Ist dagegen über das Kabelnetz<br />
lediglich ein Programm in der Muttersprache des<br />
Mieters zu empfangen, so wird dies der durch<br />
das Grundgesetz geschützten Informationsfreiheit<br />
nicht gerecht mit der Folge, dass der Mieter<br />
eine eigene Satellitenanlage installieren darf (LG<br />
Coburg am 10.8.01). Auch im Falle von Wohnungseigentum<br />
statt Miete wird eine solche Interessenabwägung<br />
vorgenommen; hier steht dem Recht<br />
auf Informationsfreiheit des einzelnen Wohnungseigentümers<br />
das Recht der übrigen Wohnungseigentümer<br />
auf Unversehrtheit des gemeinsamen<br />
Eigentums gegenüber. Entsprechend ähnlich<br />
fallen die Urteile der Gerichte, welche sich mit<br />
Klagen auf Duldung bzw. Beseitigung einer Satellitenanlage<br />
durch die Eigentümergemeinschaft<br />
einer Wohnanlage zu beschäftigen hatten, aus. So<br />
entschied das LG München I am 11.7.05: Das Recht<br />
der Wohnungseigentümer auf Unversehrtheit der<br />
Fassade ihres Hauses überwiegt das Informationsinteresse<br />
einer Familie türkisch stämmiger<br />
Wohnungseigentümer am Empfang ihrer Heimatprogramme,<br />
wenn über das Kabelnetz bereits<br />
sechs türkische Programme zu empfangen sind,<br />
auch wenn über eine Parabolantenne mehr Programme<br />
(hier: 20) zu empfangen wären. Einen<br />
Anspruch auf den Empfang aller existierenden<br />
Programme gibt es nicht; der finanzielle Aufwand<br />
in Höhe der monatlichen Kabelgebühren von 5,95<br />
Euro ist auch zumutbar. Aber auch bei deutschen<br />
Mietern oder Wohnungseigentümern sind besondere<br />
Belange in die erforderliche Interessenabwägung<br />
einzubeziehen, beispielsweise berufliche<br />
Gründe. Das LG Baden-Baden (a. a. O.) maß dem<br />
Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als politischer<br />
Auslandsjournalist ein überdurchschnittliches<br />
Informationsbedürfnis zu. Trotz einer bereits<br />
vorhandenen Gemeinschaftsparabolantenne<br />
war die Genehmigung einer eigenen Anlage zu<br />
erteilen, da der Kläger nachwies, dass er die mit<br />
der Gemeinschaftsantenne nicht empfangbaren<br />
Programme zur Ausübung seines Berufs benötigte.<br />
Ein ständiger Aufenthalt an seiner Arbeitsstelle,<br />
dem Südwestfunk, um diese Programme<br />
anzusehen (insbesondere auch abends) sei ihm<br />
nicht zuzumuten. Über die Art und Weise der<br />
Installation selbst wurde ebenfalls bereits durch<br />
Gerichte geurteilt: So muss die Installation zwar<br />
fachmännisch ausgeführt werden, der Vermieter<br />
darf jedoch den Mieter nicht verpflichten, dies<br />
nur durch eine von ihm bestimmte Fachfirma<br />
durchführen zu lassen. Der Mieter hat das Recht,<br />
die Firma selbst auszusuchen (AG Hannover am<br />
16.8.98). Er hat jedoch auch die Verpflichtung,<br />
das Haftungsrisiko des Vermieters abzudecken<br />
und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit für die<br />
voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung<br />
der Anlage zu leisten (OLG Karlsruhe am 24.8.93).<br />
Das Kostenrisiko für eine ohne Genehmigung<br />
aufgestellte Antenne trägt der Mieter, selbst wenn<br />
er eigentlich einen Anspruch auf Erteilung der<br />
Genehmigung hat. Übt der Vermieter sein Bestimmungsrecht<br />
nicht aus, kann er zur Erteilung der<br />
Genehmigung der Installation der Parabolantenne<br />
an einem von ihm zu bestimmenden Ort verurteilt<br />
werden (LG Stuttgart am 30.7.98).<br />
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