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Kinder und Jugendliche lassen ihr Geschlecht nicht zu Hause ...

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Unter passiver Assistenz versteht man die individuelle Beratung, Begleitung oder<br />

andere Hilfen <strong>zu</strong>m sexuellen Voll<strong>zu</strong>g. Etwa die Bereitstellung eines Rück<strong>zu</strong>graumes,<br />

um in Ruhe Zweisamkeit mit einer Partnerin <strong>zu</strong> genießen, vielleicht die Vermittlung<br />

einer professionellen Sexualbegleiterin oder der Zugang <strong>zu</strong> einer Selbsthilfegruppe.<br />

Es gibt auch katholische Einrichtungen, die solche indirekten Helfer<br />

<strong>nicht</strong> als abwegig sehen <strong>und</strong> auch voreheliche <strong>und</strong> außereheliche Beziehungen <strong>nicht</strong><br />

ablehnen.<br />

Unter aktiver Sexualassistenz versteht man, wenn möglichst geschulte Personen, die<br />

<strong>nicht</strong> verwandt oder dem Pflegepersonal <strong>zu</strong>gehörig sind, behinderte Menschen bei<br />

sexuellen Handlungen begleiten oder unterstützen – etwa bei einer zärtlichen Berührung<br />

der Wange, bei einem erotischen Körperkontakt, beim Anschauen einer<br />

nackten Person oder bei sexuellen Interaktionen. Unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng der Zurechnungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> der inneren Zustimmung sollte es keine rechtlichen Schwierigkeiten<br />

geben, wobei gegen diese aktive Sexualassistenz auch Vorbehalte geäußert<br />

werden, etwa der Sorge um die wahre Freiheit, wenn jemand von außen<br />

kommt, oder um die Anonymität der Beziehung. Hin<strong>zu</strong> kommt, dass das eine Mal<br />

das Gr<strong>und</strong>problem einer fehlenden Beziehung <strong>und</strong> personale Bindung noch <strong>nicht</strong><br />

löst.<br />

Insgesamt sind geschlechtsspezifische Wege <strong>und</strong> Professionalität wichtig.<br />

Abschließend <strong>zu</strong>r Fragen der Ehe von Menschen mit Behinderungen:<br />

Die Katholische Kirche – Gott sei es geklagt – verbietet einer querschnittgelähmten<br />

Person die Ehe in Canon 1084, weil er <strong>zu</strong>m Beischlaf unfähig ist. Da es sich um ein<br />

göttliches Recht handelt, gibt es in keinem Fall eine Dispensmöglichkeit. Damit<br />

wird die Ehe auf einer Zweckgemeinschaft <strong>zu</strong>r Zeugung der Nachkommenschaft reduziert<br />

<strong>und</strong> <strong>nicht</strong> als umfassende Lebens- <strong>und</strong> Liebesgemeinschaft zwischen Mann<br />

<strong>und</strong> Frau, in der sich Gottes B<strong>und</strong> mit den Menschen realsymbolisch fortsetzt <strong>und</strong><br />

verdichtet. Dabei könnte gerade die Querschnittslähmung eines Menschen, der sich<br />

<strong>zu</strong>r Ehe entschließt, Gottes unbedingte Solidarität mit den Menschen <strong>und</strong> besonders<br />

mit beeinträchtigten zeigen/offenbaren. Gewiss, die Enzyklika Humanae vitae hat<br />

die Ehe als Liebesgemeinschaft gesehen; aber das Kirchenrecht müsste sich längst<br />

korrigieren. Hier handelt es sich schlicht um eine Diskriminierung von Menschen

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