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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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GRUNDLAGEN<br />

AUSPRÄGUNG DES GRUNDSATZES DER EINHEITLICHKEIT:<br />

Stichtagseinheitlichkeit<br />

Der Gesamtabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> aufzustellen.<br />

Liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem<br />

Stichtag des Gesamtabschlusses, ist zum Zwecke des Gesamtabschlusses zum Gesamtbilanzstichtag<br />

für dieses Unternehmen ein Zwischenabschluss zu erstellen. Wird kein Zwischenabschluss<br />

aufgestellt, weil zum Beispiel der Abschlussstichtag eines Unternehmens nicht um<br />

mehr als drei Monate vor dem Gesamtabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer<br />

Bedeutung, die zwischen dem Abschlussstichtag des Einzelabschlusses und des<br />

Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz beziehungsweise<br />

Gesamtergebnisrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben (§ 299 Absatz 3 HGB).<br />

Die Wesentlichkeit bezieht sich auf den einzelnen vAB und nicht auf den „Konzern <strong>Kreis</strong><br />

<strong>Borken</strong>“ insgesamt. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind zum Beispiel zwischenzeitliche<br />

Liquidationen größerer Schuldner, Zu- und Abgänge wesentlicher Beteiligungen, zwischenzeitliche<br />

Verlagerungen erheblicher Liquidität und zwischenzeitlich angefallene höhere<br />

Verluste.<br />

Einheitlichkeit des Ausweises<br />

Die Gliederung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung ergibt sich aus den kommunalen<br />

Gliederungsvorschriften (§ 49 Absatz 3 GemHVO NRW). Bevor die vAB des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong><br />

zum "Konzern <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>“ konsolidiert werden können, müssen sie ihre Bilanzen einheitlich<br />

nach der Gliederungsvorschrift (siehe Anlage 3) zu ihren Kommunalbilanzen II (KB II) anpassen.<br />

Einheitlicher Bilanzansatz<br />

Den in den Gesamtabschluss des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> einzubeziehenden Unternehmen stehen für ihre<br />

Einzelabschlüsse, die sie in der Regel nach den Vorschriften des HGB erstellen, eine Reihe von<br />

Wahlrechten bei der Bewertung und dem Ansatz von bilanziellen Sachverhalten zu.<br />

§ 32 ff. GemHVO NRW regelt die Vermögenserfassung und Vermögensbewertung für die jährlich<br />

aufzustellenden Bilanzen des <strong>Kreis</strong>es. Im Sinne eines einheitlichen Bilanzansatzes sind diese<br />

auch von den Unternehmen, die in den Gesamtabschluss des "Konzerns <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong>" einzubeziehen<br />

sind, bei der Erstellung ihrer KB II anzuwenden. Hinsichtlich der Ansatzwahlrechte,<br />

die bei der Erstellung der Einzelabschlüsse gelten, gelten bei der Erstellung der KB II die im<br />

Folgenden genannten Vorschriften.<br />

Da in der GemHVO NRW - anders als nach den Rechnungslegungsvorschriften nach dem Handelsgesetzbuch<br />

- folgende Sachverhalte nicht explizit erwähnt werden, kann von einem<br />

Bilanzierungsverbot ausgegangen werden:<br />

• Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 HGB),<br />

• Derivative Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 255 Absatz 4 HGB),<br />

• Aktive latente Steuern im Einzelabschluss (§ 274 Absatz 2 HGB),<br />

• Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Absatz 3 und § 273 HGB) und<br />

• Sonstige Aufwandsrückstellungen (§ 249 Absatz 2 HGB).<br />

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