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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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AUFGABE UND ZWECK DER GESAMTABSCHLUSSRICHTLINIE<br />

2 AUFGABE UND ZWECK DER GESAMTABSCHLUSSRICHTLINIE<br />

Mit der <strong>Gesamtabschlussrichtlinie</strong> werden verbindliche Regelungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> festgeschrieben. Sie stellt den Handlungsrahmen und die<br />

konkrete Arbeitsanleitung für die Gesamtabschlusserstellung dar.<br />

Sie dient zur Sicherstellung der einheitlichen Bilanzierung und Bewertung innerhalb des<br />

Konzerns <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> und ist erstmals auf den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.<br />

Soweit die vorliegende Richtlinie keine konkreten Ausführungen enthält, gelten die<br />

Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO<br />

NRW) sowie die entsprechenden handelsrechtlichen Vorgaben (HGB) nach dem Stand vom<br />

24. August 2002 (§ 49 Absatz 4 GemHVO NRW).<br />

Die Änderungen aufgrund des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) vom 18. September<br />

2012 werden erstmals auf den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2013 angewendet. Insbesondere<br />

sind dann die handelsrechtlichen Vorgaben (HGB) nach dem Stand vom 25. Mai 2009<br />

(§ 49 Absatz 4 GemHVO NRW) zu verwenden. Diese Änderungen sind noch nicht in der<br />

vorliegenden <strong>Gesamtabschlussrichtlinie</strong> eingearbeitet.<br />

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