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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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ELEMENTE DES GESAMTABSCHLUSSES<br />

4 ELEMENTE DES GESAMTABSCHLUSSES<br />

Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 49 Absatz 1 GemHVO NRW aus<br />

• der Gesamtergebnisrechnung,<br />

• der Gesamtbilanz sowie<br />

• dem Gesamtanhang.<br />

Ergänzend ist ein Gesamtlagebericht zu erstellen und ein Beteiligungsbericht beizufügen (§ 49<br />

Absatz 2 GemHVO NRW). Dem Gesamtanhang ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des<br />

DRS 2 beizufügen (§ 51 Absatz 3 GemHVO NRW).<br />

4.1 GESAMTERGEBNISRECHNUNG<br />

In der Gesamtergebnisrechnung werden sämtliche den vollkonsolidierten vAB und dem Kernhaushalt<br />

des <strong>Kreis</strong>es zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge zusammengefasst und um<br />

Doppelerfassungen oder rein „konzerninterne“ Vorgänge bereinigt. Für die Gliederung gilt § 49<br />

Absatz 3 in Verbindung mit § 38 GemHVO NRW. Der Grundaufbau einer Kapitalflussrechnung mit<br />

Beispielszahlen ist der Anlage 6 beigefügt<br />

4.2 GESAMTBILANZ<br />

Die Gesamtbilanz ist die konsolidierte Darstellung des Gesamtvermögens des <strong>Kreis</strong>es.<br />

Wesentlich ist hierbei, dass sämtliche dem <strong>Kreis</strong> selbst oder einem vAB, der unter der einheitlichen<br />

Leitung des <strong>Kreis</strong>es steht (oder von dieser beherrscht wird), gehörenden Vermögensgegenstände<br />

und Schulden nach einheitlichen Grundsätzen (Fiktion der rechtlichen und<br />

wirtschaftlichen Einheit) erfasst und bewertet werden. Daneben sind Doppelerfassungen (zum<br />

Beispiel Beteiligungsbuchwert und anteiliges Eigenkapital des gleichen vAB‘s) oder rein<br />

„konzerninterne“ Sachverhalte (zum Beispiel Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen<br />

vollkonsolidierten vAB des <strong>Kreis</strong>es) wegzulassen.<br />

Für die Gliederung und Bewertung der Gesamtbilanz gelten die gesetzlichen Regelungen der<br />

Kernverwaltung (§ 49 Absatz 3 GemHVO NRW).<br />

4.3 GESAMTANHANG<br />

Gemäß § 49 Absatz 1 GemHVO NRW besteht der Gesamtabschluss neben der Gesamtbilanz und<br />

der Gesamtergebnisrechnung aus einem Gesamtanhang. In diesem sind gemäß § 51 Absatz 2<br />

GemHVO NRW zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung<br />

die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Außerdem ist<br />

die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen im Einzelnen anzugeben.<br />

Für die Erstellung des Gesamtanhangs ist durch die voll zu konsolidierenden Unternehmen das<br />

entsprechende Formular im KFS auszufüllen.<br />

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