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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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KONSOLIDIERUNG<br />

8 KONSOLIDIERUNG<br />

8.1 VOLLKONSOLIDIERUNG<br />

8.1.1 KAPITALKONSOLIDIERUNG<br />

Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung werden die Kapitalverflechtungen der in den Gesamtabschluss<br />

einzubeziehenden, voll zu konsolidierenden vAB eliminiert.<br />

Der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> führt die Kapitalkonsolidierung gemäß § 50 Absatz 1 GemHVO NRW in<br />

Verbindung mit § 301 HGB nach der so genannten Erwerbsmethode durch. Dabei wird der Buchwert<br />

der Beteiligung in der Bilanz des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> mit dem auf den <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> entfallenden<br />

anteiligen Eigenkapital in der Bilanz des voll zu konsolidierenden vAB verrechnet.<br />

Ein aus der Kapitalkonsolidierung verbleibender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite<br />

entsteht, in der Gesamtbilanz als „Geschäfts- oder Firmenwert“ auszuweisen; ein<br />

passiver Unterschiedsbetrag als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“.<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage kann ein positiver Unterschiedsbetrag entweder<br />

a) mit passiven Unterschiedsbeträgen verrechnet werden (§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW in<br />

Verbindung mit § 301 Absatz 3 Satz 3 HGB),<br />

b) in den folgenden vier Geschäftsjahren zu mindest einem Viertel abgeschrieben werden<br />

(§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW in Verbindung mit § 309 Absatz 1 Satz 1 HGB),<br />

c) über die voraussichtliche Nutzungsdauer (max. 15 Jahre) planmäßig abgeschrieben werden<br />

(§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW in Verbindung mit § 309 Absatz 1 Satz 2 HGB) oder<br />

d) offen mit den Rücklagen verrechnet werden (§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW in Verbindung<br />

mit § 309 Absatz 1 SATZ 3 HGB).<br />

Für die Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrages wird auf die Regelungen des § 309<br />

Absatz 2 HGB verwiesen.<br />

In der Gesamtbilanz ist im Eigenkapital gesondert ein „Ausgleichsposten für Anteile anderer<br />

Gesellschafter“ auszuweisen, soweit Außenstehende am Eigenkapital eines voll zu konsolidierenden<br />

vAB beteiligt sind. Dieser Ausgleichsposten ist für den Teil des Eigenkapitals zu<br />

bilden, der auf Anteile entfällt, die nicht von in den Gesamtabschluss einbezogenen Unternehmen<br />

gehalten werden. Der Posten ist in den folgenden Geschäftsjahren um das Ergebnis<br />

fortzuschreiben, das auf die konzernfremden Gesellschafter entfällt.<br />

8.1.2 SCHULDENKONSOLIDIERUNG<br />

Nach der Einheitstheorie sind der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> und ihre Beteiligungen so darzustellen, als<br />

wären sie ein einheitliches Unternehmen. Dementsprechend sind im Gesamtabschluss nur<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszuweisen und sämtliche gesamtkreisinternen<br />

Schuldverhältnisse zu eliminieren.<br />

Dabei sind die Begriffe „Forderungen“ und „Verbindlichkeiten“ weit auszulegen. So sind unter<br />

anderem auch geleistete/erhaltene Anzahlungen, Ausleihungen, Sonstige Vermögensgegen-<br />

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