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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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ELEMENTE DES GESAMTABSCHLUSSES<br />

4.5 BETEILIGUNGSBERICHT<br />

Gemäß § 117 Absatz 1 GO NRW und § 49 Absatz 2 GemHVO NRW hat der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> einen<br />

Beteiligungsbericht zu erstellen. Darin ist ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung,<br />

unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des<br />

Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den<br />

Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.<br />

Der Beteiligungsbericht hat neben den vorgenannten allgemeinen Anforderungen<br />

mindestens die Angaben gemäß § 52 GemHVO NRW zu enthalten.<br />

Der Beteiligungsbericht ist dem <strong>Kreis</strong>tag und den Einwohnern des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> zur Kenntnis<br />

zu bringen (§ 117 Absatz 2 GO NRW). Zu diesem Zweck hält der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> den Bericht zur<br />

Einsichtnahme verfügbar. Auf diese Möglichkeit zur Einsichtnahme wird öffentlich hingewiesen.<br />

Der Beteiligungsbericht wird durch den Fachdienst Finanzen in Zusammenarbeit mit den<br />

Beteiligungsgesellschaften erstellt.<br />

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