Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
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ELEMENTE DES GESAMTABSCHLUSSES<br />
4.5 BETEILIGUNGSBERICHT<br />
Gemäß § 117 Absatz 1 GO NRW und § 49 Absatz 2 GemHVO NRW hat der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> einen<br />
Beteiligungsbericht zu erstellen. Darin ist ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung,<br />
unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des<br />
Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den<br />
Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.<br />
Der Beteiligungsbericht hat neben den vorgenannten allgemeinen Anforderungen<br />
mindestens die Angaben gemäß § 52 GemHVO NRW zu enthalten.<br />
Der Beteiligungsbericht ist dem <strong>Kreis</strong>tag und den Einwohnern des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> zur Kenntnis<br />
zu bringen (§ 117 Absatz 2 GO NRW). Zu diesem Zweck hält der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> den Bericht zur<br />
Einsichtnahme verfügbar. Auf diese Möglichkeit zur Einsichtnahme wird öffentlich hingewiesen.<br />
Der Beteiligungsbericht wird durch den Fachdienst Finanzen in Zusammenarbeit mit den<br />
Beteiligungsgesellschaften erstellt.<br />
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