Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken
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GRUNDLAGEN<br />
3 GRUNDLAGEN<br />
3.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des <strong>Kreis</strong>es gelten gemäß § 53 Absatz 1 KrO NRW,<br />
soweit nicht eine Vorschrift der <strong>Kreis</strong>ordnung greift, die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der<br />
Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.<br />
Der <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong> ist gemäß § 116 Absatz 1 GO NRW verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den<br />
Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Die Aufstellung hat<br />
gemäß § 116 Absatz 5 GO NRW innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag zu<br />
erfolgen.<br />
Der Entwurf des Gesamtabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur<br />
Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von neun<br />
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem <strong>Kreis</strong>tag zur Bestätigung zu (§ 116 Absatz 5 in<br />
Verbindung mit § 95 Absatz 3 GO NRW).<br />
Der Gesamtabschluss ist gemäß § 116 Absatz 6 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend<br />
zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des <strong>Kreis</strong>es unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er<br />
mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche<br />
Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des <strong>Kreis</strong>es<br />
vermitteln.<br />
Der <strong>Kreis</strong>tag des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> bestätigt gemäß § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 1<br />
GO NRW den geprüften Gesamtabschluss. Er wird nicht wie der Einzelabschluss des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Borken</strong> festgestellt, da er lediglich Informationsfunktion hat. Der bestätigte Gesamtabschluss<br />
ist gemäß § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 GO NRW unverzüglich der Aufsichtsbehörde<br />
anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.<br />
Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 49 Absatz 1 GemHVO NRW aus der Gesamtergebnisrechnung,<br />
der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm sind gemäß § 49 Absatz 2 GemHVO<br />
NRW ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Gesamtanhang ist<br />
gemäß § 51 Absatz 3 GemHVO NRW um eine Gesamtkapitalflussrechnung unter Beachtung des<br />
DRS 2 zu ergänzen.<br />
Verweise und Angaben auf das Handelsgesetzbuch beziehen sich auf das HGB in der Fassung<br />
vom 24 August 2002 - insbesondere vor Umsetzung der Art. 66 und 67 des EGHGB (Einführung<br />
BilMoG).<br />
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