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Gesamtabschlussrichtlinie Kreis Borken

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PRÜFUNG UND OFFENLEGUNG DES GESAMTABSCHLUSSES<br />

9 PRÜFUNG UND OFFENLEGUNG DES GESAMTABSCHLUSSES<br />

Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 116 Absatz 6 GO NRW dahingehend<br />

zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />

Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses<br />

erstreckt sich dabei darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden<br />

Satzungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen beachtet worden sind.<br />

Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss im Einklang steht<br />

und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-,<br />

Ertrags- und Finanzgesamtlage des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> erwecken.<br />

Eine Prüfung der einbezogenen Einzelabschlüsse durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgt<br />

nicht, soweit diese nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.<br />

Bei seiner Prüfung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> (§ 116 Absatz 6 in Verbindung mit § 101 Absatz 8 GO NRW).<br />

Der geprüfte und vom <strong>Kreis</strong>tag des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong> bestätigte Gesamtabschluss ist gemäß § 116<br />

Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen,<br />

öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses<br />

zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.<br />

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